Beiträge von Pan123

    Hallo zusammen,


    hat ein Arbeitnehmer eine gesetzliche/ gesetzlich gestärkte Möglichkeit bei seinem Arbeitgeber einen Homeoffice oder mobilen Arbeitsplatz zu beantragen, wenn er der Meinung ist, dass die Erbringung seiner Arbeitsleistung (Bürotätigkeit ohne Kundenkontakt) auch unter diesen Prämissen problemlos möglich ist?


    Eine Betriebsvereinbarung hierzu besteht nicht, wenn gleich ein BR vorhanden ist. Mitarbeiterzahl ca. 140+. Bisher dürfen nur einige wenige (oft hart erkämpft) einen mobilen Arbeitsplatz nutzen.


    Wenn ich das richtig sehe ist der neue Gesetzentwurf vom 08.11.2021 zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite auch nicht wirklich geeignet?

    (https://dserver.bundestag.de/btd/20/000/2000015.pdf)


    Hierhingehend heißt es demnächst wohl:

    - „Zur weiteren Orientierung über geeignete Maßnahmen können insbesondere Handlungsempfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sowie die branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger herangezogen werden.“ (§ 1 Absatz 3 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung) und

    - "Kontaktreduktion im Betrieb:

    Der Arbeitgeber hat zu prüfen, welche geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden können, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz sichergestellt werden kann." (§ 3 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung)



    Hat jemand eine Idee, einen Tipp oder Erfahrungen mit schwierigen Verhandlungspartnern?


    DANKE

    Wäre (je nach individuellen Verhältnissen) eine Option.


    Genauso wie in anderen Fällen die Überlegung, warum eine Anlage/ Fonds auflösen und nicht bevorzugt ein höheres und gering verzinstes Darlehen für die Investition aufnehmen. Im Endeffekt finanzierst Du dir so deine Kapitalanlage mit allen Vor- und Nachteilen. Warum nicht auf Kredit Anteile an kommerziellen Immobilienprojekten oder Aktien kaufen. Warum nicht mit Fremdkapital Geld verdienen/ die Chance erkaufen. In gewissem Umfang u. nach eigenen Verhältnissen/ Risikoempfinden durchaus interessant,


    ich kann deine Überlegung durch aus Etwas abgewinnen. Ggf. lässt sich die Idee mit einer Sondertilgungsoption in deine Fall verbinden.

    Die meisten VR-Banken sind eben relativ klein und haben vielleicht nicht mal eine richtige Rechtsabteilung.

    Ich denke, dass hängt nicht an der bilanziellen Größe der Bank. Das Ergebnis ist ja doch recht eindeutig. Das ist meiner Meinung nach eine rein geschäftspolitische Entscheidung..

    ...

    Da steht nichts von Erstattung! Und das Ombudsurteil vom BVR wurde auch abgelehnt (siehe vorherige Posts". Hat irgend jemand tatsächlich ohne Aufforderung zu viel gezahlte Gebühren irgendeiner VR-Bank erhalten?

    ..

    Interessante Frage! Hat überhaupt eine Bank automatisch Erstattet und war diese Erstattung ausreichend? Erstattung für 3 Jahre, 5 Jahre bis zur ltz. gültigen Vereinbarung?..

    Ich habe nicht den Eindruck, dass die Postbank sich so wirklich für das Urteil interessiert.

    Die letzte einseitige Erhöhung der Gebühren für das Giro-Konto wurde 11/20 für April 21 angekündigt. Am 30.06.21 wurden diese erneut gestiegenen Kontoführungsgebühren (jetzt 5,90/mtl.) vom Konto abgebucht, sowohl bei mir, als auch bei meiner Frau.

    Die Konten bestehen seit 15+ Jahren und sollten bei monatl. Eingang von EUR 1.000 gebührenfrei sein.

    Verwunderlich, vlt pokern sie in der Masse auf verhältnismäßig wenig Beschwerden....

    COMMERZBANK beschlagnahmt Kundengeld.

    Der Reihe nach: Am Freitag (25.6.21) habe ich bei der Commerzbank-Filiale meiner Frau einen Termin vereinbart zwecks Kündigung des Konto meiner Frau und Umstellung meines Konto auf weiterhin kostenlos. Mir wurde von der Mitarbeiterin gleich gesagt, dass nur meine Frau ihr Konto kündigen kann. Ich entgegnete, dass meine Frau seit Dezember 2020 pandemiebedingt bei ihrer Familie in Asien verweilt und das Konto seit diesem Zeitpunkt nicht mehr genutzt worden ist. Die Mitarbeiterin blieb stur und sagte, dass ab Juli 2021 Gebühren fällig werden. Ich entgegnete, dass keine Überweisungen mehr auf das Konto erfolgen werden. Mitarbeiterin: Es sind noch 60,- Euro drauf. * Am Sonntag (27.6.21) war ich in der besagten Filiale und wollte die 60,- Euro am Automaten abheben. Pustekuchen. Es erschien der Hinweis: Karte ungültig, wird eingezogen. Und futsch war die Karte. * Montag (28.6.21) Termin in der Filiale. Mein Konto wurde problemlos umgestellt. Meine Frau könnte ihr Konto auch online oder per Brief kündigen. Auch ein Einspruch nach ihrer Rückkehr wäre möglich. Weder ich noch meine Frau haben jemals im Leben eine Kontobuchung online gemacht. Mangels Deutschkenntnisse meiner Frau ist ein Brief auch nicht möglich. * Ich habe am Mittwoch (30.6.21) ein Brief bei dieser Filiale eingeworfen, mit der Bitte das Guthaben auf mein Konto zu überweisen, da mir die Abhebung verweigert worden ist. * Ich denke, die Commerzbank wird mir nicht antworten, da ich keine Vollmacht über das Konto meiner Frau habe. Die Bank wird die Beschlagnahmung der 60,- Euro wohl damit begründen, dass dies für die nächsten Gebührenmonate verwendet wird. Warum eine Bank wo was tut, ist mir unbegreiflich. Wahrscheinlich will die Commerzbank eine größere Anzahl Privatkunden los werden. Sofern ich innerhalb der nächsten 7 Tage keine Antwort erhalte, reiche ich gleich Klage vor dem Amtsgericht ein. Ist das Amtsgericht eigentlich zuständig?.

    Rechtsdienstleister und Ombudsmann lasse ich bewusst außen vor.

    Einziger Fehler der Commerzbank: Dir zu bestätigen, dass das Konto noch besteht, die Konditionen preiszugeben und den Kontostand zu nennen.

    Ich rate dringend vor dem Klageweg ab und würde lieber das Geld in einen Dolmetscher seitens der Ehefrau investieren/ bzw. in das Porto des Kündigungsschreibens aus Asien, ein kostenloser online Übersetzer sollte schon genügen.

    Meines Wissens/ Erfahrung nach:


    Man kann unter dem Account (an diesen ist die Lizenz gebunden) mehrere Personen anlegen ("Neu"). Vom Gerät ist man insoweit unabhängig, aber nicht vom Account. Diesen muss man, zumindest soweit ich weiß, bei jeder Installation erneut online bestätigen.

    Die Daten können im individuell zu wählendem Pfad/Verzeichnis gespeichert werden (ob die Speicherung auch online geht weiß ich nicht). Lokal kann man die Daten mit individuellem Passwort schützen (die Namen sieht man in der Auswahl nach dem Start trotzdem, sobald sie vom Gerät einmal aufgerufen wurden; das sollte aber in der Familie ja keine Rolle spielen).


    Zu den Unterschieden Web/ PC/ Mac kann ich leider nichts sagen.


    VG

    Nach dem der Handel mit Pennystocks, zumindest vor ein paar Jahren, nicht möglich war bin ich gewechselt. Hab aber sonst nie Negatives, aus dem Bekanntenkreis, über Onvista gehört.

    VG

    ..

    Gilt das BGH-Urteil für Bankgebühren auch für Geschäftskonten?

    Das BGH-Urteil sowie des EuGH bezogen sich auf missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen eine äquivalente Rechtsprechung bei gewerblichen Verträgen bezweifle ich stark, da nach § 362 HGB Schweigen bei Kaufleuten als Vertragsannahme gilt. Bei Verbrauchern ist das Schweigen jedoch als Ablehnung zu verstehen.

    VG

    ..

    Mir ist nicht ganz klar, ob das stimmt oder ob eben doch der Rückforderungsbetrag bzgl. der Gebühren, die im Dez. 2017 galten, zu berechnen ist.

    da die Gebühr im Dez. 2017 wie beschrieben auch nicht rechtens war, wenn gleich der Herausgabeanspruch verjährt ist, ist die Differenz nicht zu 2017 sondern zur letztmalig gültig vereinbarten - hier m.E. bei Kontoeröffnung - maßgebend.


    VG

    3 Jahre Verjährung...


    Prüfschema Anspruch:

    1) Unzulässig? (sprich ohne aktive Zustimmung Gebühren erhoben)

    2) noch nicht verjährt? (3 Jahre)

    zweimal ja = Anspruch nach § 812 BGB


    Nur weil ältere unrechtmäßig erhobene Leistungen zur Herausgabe verjährt sind, entfällt der Anspruch auf noch nicht verjährte Rückforderungen nicht.

    Wenn Du hingegen einmal aktiv zugestimmt hast, ist es ab sodann rechtmäßig gewesen die Gebühren zu erheben.


    VG

    Die Voraussetzung für einen Anspruch ist eine unzulässige Gebührenerhebung § 812 BGB (Leistung ohne rechtl. Grund verlangt) welche noch nicht verjährt ist (3 Jahre). Das derzeitige Vertragsverhältnis spielt insoweit meines Erachtens keine Rolle.

    VG

    Ich verstehe die Frage nicht ganz und vermute du meinst September 2020.


    Allgemein bei der Umsatzsteuer (USt) ist immer der Leistungszeitpunt und nicht der Zahlungszeitpunkt maßgebend. Insoweit sehe ich persönlich hier keinen Fehler:

    Leistung in 09/2020 gültiger USt-Satz 16% i.O.

    Leistungszeitpunkt ab 01/2021 gültiger USt-Satz 19% i.O.

    VG