Beiträge von olaf122

    Guten Tag,


    durch meine Selbstständigkeit bin ich verpflichtet die Einkommensteuererklärung bis zum 31.12.des Folgejahres abgegeben zu haben. Ich bin freiwillig bei der TK Krankenversichert und mir sind auf Grund des im April 2014 eingereichten ESt.Bescheides von 2012 stillschweigend für das Jahr 2012, 2013, und in 2014 bis August Nachforderungen in beachtlicher Höhe abgebucht worden.


    Der Kenntnisstand meines zu Rate gezogenen Steuerberaters ist, dass Krankenkassen die Beiträge vorläufig feststellen und mit dem eingereichten Steuerbescheid die zu gering geleistete Vorauszahlung durch eine Folgelastschrift ausgleichen dürfen. Sollte die Vorauszahlung höher geleistet worden sein, bekommt man jedoch keine Rückerstattung.


    Umso erfreuter bin ich, dass ich einen Artikel in diesem Forum gefunden habe. In dem Artikel http://www.finanztip.de/gkv-steuerbescheid/ wird ein, meines erachtens sehr sensibles Thema für jeden Selbstständigen behandelt, der freiwillig krankenversichert ist.



    In dem Artikel steht:


    Auf der Grundlage des vorgelegten Steuerbescheides legt die Krankenkasse
    den Beitrag fest – und zwar mit Wirkung ab dem Folgemonat bis zur
    Vorlage des nächsten Steuerbescheids. Die bisherigen Beitragszahlungen
    werden nicht rückwirkend verändert, auch wenn der Steuerbescheid
    eigentlich für einen vergangenen Zeitraum gilt. Wird beispielsweise der
    Steuerbescheid für 2011 im März 2013 eingereicht, wird der Beitrag zum
    1. April 2013 entsprechend angepasst. Einkommensveränderungen wirken
    sich daher erst mit einer größeren Verzögerung auf den Beitrag aus. Die
    Krankenkasse darf grundsätzlich weder gezahlte Beiträge zurückzahlen
    noch rückwirkend Beitragsnachzahlungen fordern.
    Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/gkv-steuerbescheid/#ixzz3EDjCDllp



    Ist das im Sozialgesetzbuch rechtskräftig hinterlegt oder gibt es dazu ein Urteil??


    Vielen Dank für die Unterstützung ! ! !


    Viele Grüße
    Olaf W aus W