Wir das Depot in der privaten Vermögenssphäre geführt, spielt die
Veranlagungsart keine Rolle. Die Besteuerung erfolgt mit dem Besonderen Tarif
von 25%. Kapitalerträge, werden in diesen Fällen in der Regel nicht in die
Veranlagung miteinbezogen.
Schenkungsteuer"probleme" kann es geben, wenn die Freibeträge
ausgeschöpft worden sind. Sofern die Besparung oder das Investment vom Gemeinschaftskonto
erfolgt, ist die mögliche Schenkung aber schon vorher erfolgt.
Bei Scheidung ist es im Normalfall auch egal. Es folgt die "Vorher-Nachher-Show" und dann wird verrechnet.
Entmündigungen gibt es in Deutschland seit 1992 nicht mehr.
Doch spielt Sie. Wenn ein Ehepartner nur Entgeltersatzleistungen bekommt und der andere Ehepartner nicht erwerbstätig ist, ist eine Einzelveranlagung vorteilhaft. Der nicht erwerbstätige Ehepartner kann dann bis zu 10.000 Euro Kapitalerträge steuerfrei kassieren, wer da die pauschale Abgeltungsteuer in Anspruch nimmt, anstatt der Günstigerprüfung, dem kann man nicht helfen.
Spätestens wenn der verwaltende Ehepartner abkratzt muss sich die Ehefrau mit der Depotführung sowieso vertraut machen. Einzeldepots sind besser, Gemeinschaftsdepots sind unprofessionell hoch zehn.
Die Schenkungsteuerfreibeträge können bei Erbschaften - die dann im Gemeinschaftsdepot angelegt werden sehr leicht erreicht werden. Man kann sich den Mist von Anfang an sparen.
Frau erbt 500.000 Euro legt diese im Gemeinschaftsdepot an.
5 Jahre später Krebs und stirbt. Ehemann darf sich dumm und dusselig von Erbschaftsteuer abzocken lassen. Bei relativ normalen Vermögen verliert man mit dem Gemeinschaftsdepot mehrere Zehntausend Euro in solch einem Fall. Bei höheren Vermögen sind es 6-stellige Beträge. Nur weil man zu faul für 2 Depots war 

