Beiträge von TeddyTaste

    Hallo Kater.Ka,

    siehe aktueller Beitrag von Udo Reuß vom 22.04.2020:

    https://www.finanztip.de/steuererklaerung-anlage-kap/


    Zitat aus diesem Artikel:

    "Es gibt auch Situationen, in denen Sie zwar die Anlage KAP nicht ausfüllen müssen, es aber trotzdem tun sollten, um zu viel bezahlte Steuern zurückzubekommen.

    Sparerpauschbetrag nicht ausgeschöpft

    Haben Sie entweder keinen oder zu niedrige Freistellungsaufträge gestellt und insgesamt nicht mehr als 801 Euro an Kapitalerträgen im Jahr eingenommen, dann können Sie die darauf einbehaltene Abgeltungssteuer zurückbekommen. Dafür müssen Sie in Zeile 7 die Kapitalerträge angeben. Gewinne aus Aktienverkäufen müssen zusätzlich noch in Zeile 8 eingetragen werden.

    Ab Zeile 48 tragen Sie die einbehaltene Abgeltungssteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer ein. In Zeile 12 gehört der in Anspruch genommene Sparerpauschbetrag. Falls dieser überhaupt nicht berücksichtigt wurde, tragen Sie dort 0 ein.

    Der Fall, dass der Sparerpauschbetrag nicht ausgeschöpft wurde, kommt häufiger bei Frischverheirateten vor. Gemeinsam stehen beiden 1.602 Euro zu. Hatte der eine Partner beispielsweise 1.600 Euro Kapitalerträge und der andere keine, so lässt sich der Abzug von Abgeltungssteuer nachträglich über die gemeinsame Steuererklärung korrigieren. Jeder Partner muss eine eigene Anlage KAP ausfüllen."

    Hallo,

    bei einem thesaurierenden ETF mit über 51 % Aktienanteil muss man bei der Einkommenssteuer die Anlage KAP ausfüllen.

    Dies hat angenehmerweise zur Folge, dass das Finanzamt den Sparerpauschbetrag voll ausschöpft, auch wenn man selbst einen zu geringen Freibetrag bei der Bank angelegt hat.


    Soll heißen: Wenn du im Steuerjahr deinen Steuerfreibetrag bei der Bank bzw. deinem Depot auf 0 lassen würdest, dann wird dir das Fianzamt trotzdem deine 801 EUR Steuerfreibetrag (Sparerpauschbetrag) anrechnen.

    Oder anders ausgedrückt:

    Wenn man die Anlage KAP ausfüllt, dann bekommt man seine automatisch eingezogenen Steuern (bis zum Freibetrag 801 EUR bzw. 1602 EUR bei gemeinsam veranlagten Ehepartnern) mit dem Einkommenssteuer-Bescheid wieder zurück.


    Um das automatische Einziehen der Steuern (bis 801 EUR) auf dem Bankkonto jedoch vorab zu verhindern, gibt es den Steuerfreibetrag. So ist man im Zeitraum zwischen automatischer Abbuchung der Vorabpauschale (wenn man keinen Freibetrag eingerichtet hat) und dem Einkommenssteuer-Bescheid (mit eventueller Rückzahlung) einige Euro flüssiger. Aber die eigentliche Steuerlast verändert sich nicht.