Beiträge von manu5994

    Hallo Finanztip Community,


    Ich bin aktuell von meinem Arbeitgeber auf quasi 0% Arbeitszeit gesetzt (Kriesen-TV) aber wir sind nicht in Kurzarbeit.


    Nebentätigkeiten sind bei uns mittlerweile gestattet, allerdings heißt es wie folgt:


    Gem. § 615 S. 2 BGB kann eine Anrechnung auf die monatliche Gehaltszahlung für die Tätigkeit erfolgen, sofern das Gesamteinkommen (Gehaltszahlung "Name der Firma" + Hinzuverdienst) 110 % der üblichen individuellen Gehaltszahlungen übersteigt.


    Ich habe aktuell 3 (kleinere) Nebenjobs. 2 Davon sind auf jeden Fall anrechenbar auf die 110%, einer aber ist eine Ehrenamtliche Tätigkeit, bei der mir auch die Übungsleiterpauschale von 3000 € jährlich zusteht.


    Nur mit den ersten beiden Jobs bleibe ich unter den 110%. Wenn ich aber die ehrenamtliche Vergütung mit einbeziehe, überschreite ich den Betrag schnell. Und es wäre natürlich ärgerlich, wenn mein Gehalt entsprechend gekürzt wird.



    Nun die Frage: Darf mein Arbeitgeber auch die ehrenamtliche Vergütung mit an mein Gehalt anrechnen?

    Leider bekomme ich keine eindeutige Aussage von der HR und habe auch nicht das Gefühl, dass sie sonderlich viel Ahnung davon haben.



    LG


    Manuel

    Hallo Sparfuchs,


    danke für deine Antwort und die Tipps.


    Insgesamt scheint sich der steuerliche Vorteil, auch wenn er schwer genau zu bestimmen ist, in Grenzen zu halten.



    Die anderen Punkte was Kosten und Gebührenfür den Vertrag und Fond angeht habe ich natürlich auch im Blick, diese sind die wohl entscheidenenden Faktore. Allerdings hätte das hier den Rahmen gesprengt alles rein zu nehmen, zudem sind sie etwas besser verständlich.


    Da der Vertrag wirklich sehr unrentabel ist, und ich die anderen Optionen die du nennst - anhand der vorhandenen Ratgeber - leider bereits ausgeschlossen habe, kommt vermutlich nur die teure Kündigung in Frage.

    Guten Abend,


    ich beschäftige mich gerade mit meiner fondsgebundenen Rentenversicherung und bräuchte ein paar Infos zum Thema Steuern.


    Zum ersten folgendes:

    Wie versteuerst Du Deine private Rente?

    Beziehst Du eine lebenslange Rente aus einer entsprechenden privaten Versicherung, musst Du Dich nicht um das Datum kümmern, zu dem Du den Vertrag geschlossen hast: Die Steuer auf Renten funktioniert immer gleich.

    Du musst nur auf einen geringen Anteil der Rente Einkommenssteuer bezahlen, auf den sogenannten Ertragsanteil. Dieser hängt davon ab, wie alt Du bist, wenn Du in Rente gehst. Trittst Du zum Beispiel im Alter von 67 Jahren in den Ruhestand ein, musst Du 17 Prozent Deiner Rente versteuern.

    Die Tabelle zu den Ertragsanteilen findest Du im Einkommenssteuergesetz. Die Renten aus privaten Vorsorgeverträgen, hochgerechnet aufs Jahr, trägst Du in der Anlage R im unteren Teil ein.


    Verstehe ich richtig, dass ich, sollte ich mit 60 Jahren die Rente ausgezahlt bekommen, nur den Ertragsanteil (in dem Fall 22%) versteuern muss?
    Spielt dabei dann der Gewinn, den ich über die Jahre mit dem Fond erwirtschaftet habe keine Rolle mehr?

    Und auf diese 22% meine Jahresrente, zahle ich letztlich dann die 25% Abgeltungssteuer oder wäre dann ein anderer Steuersatz gültig?




    Die zweite Option wäre mit 60 vom Kapitalwahlrecht nutzen zu machen, dazu folgendes:


    Zitat

    Auszahlung: Hast Du den Vertrag 2005 oder später abgeschlossen?

    Wenn Du Dir Erspartes aus einer solchen neuen Lebens- oder Rentenversicherung auszahlen lässt, musst Du – im Gegensatz zu älteren Verträgen – auf jeden Fall Steuern zahlen. Festgelegt ist das im Alterseinkünftegesetz. Es ordnet private Kapitallebens- oder Rentenversicherungen der sogenannten dritten Schicht der Altersvorsorge zu. Auf Erträge dieser Kategorie fällt generell Abgeltungssteuer an.

    Wann Du nur den halben Ertrag versteuern musst

    In manchen Fällen jedoch musst Du nicht den gesamten Gewinn Deines Vertragsguthabens versteuern, sondern nur die Hälfte dessen. Dies passiert dann, wenn Dein Vertrag ausläuft oder Du ihn kündigst und die sogenannte 12/60 oder 12/62-Regel erfüllt ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EstG), also:

    • der Vertrag mindestens 12 Jahre gelaufen ist und
    • Du Dein Geld erst im Alter von 60 Jahren ausbezahlt bekommst, bei Verträgen ab 2012 im Alter von 62 Jahren.

    Auf diesen halben Gewinn zahlst Du statt der Abgeltungssteuer Deinen persönlichen Einkommensteuersatz (§ 32d Abs. 2 S. 2 EstG).


    Wenn ich die genannten Voraussetzungen also erfülle, muss ich nur die Hälfte des Gewinns versteuern, und zwar mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz.

    Leider komme ich mit der Berechnung von § 32d Abs. 2 S. 2 EstG nicht so recht klar.

    In welcher Größenordnung spielt dieser Satz etwa? Wird das mehr als die Abgeltungssteuer sein?



    Zuletzt wäre da noch die Absetzbarkeit der jährlichen Beiträge.

    Meine Versicherung wurde erst im Jahr 2012 abgeschlossen, fällt daher als Sonderausgabe raus.

    Wie kannst Du die Basisversorgung absetzen?

    Versicherungsbeiträge gehören eigentlich zu den privaten Ausgaben. Im begrenzten Umfang sind sie steuerlich absetzbar. Die Vorsorgeaufwendungen unterteilen sich in zwei Bereiche:


    sonstige Vorsorgeaufwendungen: beispielsweise Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Unfall-, Risikolebens- sowie private Kapitallebens- und Rentenversicherung mit Abschluss vor 2005.



    Allerdings hat meine Steuerberaterin diese Ausgaben in der letzten Steuererklärung aufgelistet.

    Habe ich nun einen steuerlichen Vorteil was die Beiträge angeht oder nicht?

    Falls ja, wie kann ich die Höhe genau berechnen?



    Meine Überlegung ist diesen Vertrag mit eher schlechten Konditionen zu küdigen und statdessen einen ETF Sparplan zu starten.

    Sollte es aus steuerlicher Betrachtung noch weitere relevate Punkte geben, wäre ich sehr dankbar über einen Hinweis!



    Grüße


    manu5994

    Guten Morgen Community!


    ich habe eben den Finanztip Artikel Unfallschäden selbst bezahlen lohnt sich oft gelesen und dort eine Erwähnung der Teilkasko vermisst.


    Die habe ich nämlich bei meinem Auto und da frage ich mich, ob es auch dort sowas wie Hochstufungen gibt und ob man erst ab einer gewissen Grenze Schäden von seiner Versicherung übernehmen lassen sollte?


    Falls jemand Informationen dazu hat, oder es auch dafür einen Beitrag gibt, den ich bisher nicht gefunden habe, würde ich mich freuen, wenn mir wer weiterhelfen kann.


    Liebe Grüße


    manu5994

    Guten Abend,


    Ich hätte eine Frage zum Zusatz der "Einrede grober Fahrlässigkeit" bei Teilkaskoversicherungen.

    Es wird immerzu davon gesprochen, dass wenn dieser Zusatz fehlt der Versicherer sich z.B. weigern kann zu zahlen, wenn ich bei rot über die Ampel fahre, oder ich aufs Handy schaue:


    Zitat

    Keine Einrede grober Fahrlässigkeit - Wenn Dein Versicherungsvertrag diese Klausel enthält, leistet der Versicherer auch dann in vollem Umfang, wenn Du einen Schaden an Deinem Auto grob fahrlässig verursachst. Er verzichtet auf sein Recht zur „Einrede der groben Fahrlässigkeit“. Beispiele: Du überfährst eine rote Ampel, fährst viel zu schnell oder schreibst Nachrichten auf dem Handy und verursachst dabei einen Unfall. Nicht versichert sind Fälle, in denen Du unter Alkohol- oder Drogeneinfluss einen Unfall baust oder wenn Du den Diebstahl Deines Wagens grob fahrlässig ermöglichst. In den meisten Tarifen ist die Klausel enthalten.


    So weit so gut. Meine Frage ist nun aber: Was würde die Teilkasko den abdecken, wenn ich Bei rot über die Ampel fahre und dabei einen Unfall baue?
    Den Unfallschaden beim Gegner übernimmt ja bereits meine KFZ-Haftpflicht. Die Schäden am eigenen Auto werden aber sowieso nicht von der Teilkasko übernommen.


    Zitat

    Die Teilkasko zahlt bei Schäden, die Du nicht selbst verursachst. In der Regel gehören dazu:

    • Diebstahl,
    • Raub und Unterschlagung,
    • Brand und Explosion,
    • Unwetterschäden wie Sturm, Blitzschlag, Hagel und Überschwemmung,
    • Schäden durch Zusammenstöße mit Haarwild wie Rehen oder Wildschweinen,
    • Marderbisse an Kabeln, Schläuchen und Leitungen,
    • Kabelschäden durch Kurzschluss,
    • Glasbruch zum Beispiel durch Steinschlag.


    Ich sehe grade nicht so recht welchen dieser Fälle ich durch grobe Fahrlässigkeit erzeugen könnte.
    Vielleicht stehe ich auch nur auf dem Schlauch und jemand kann mir mit einem verständlichen Beispiel weiter helfen.



    Liebe Grüße,


    manu5994

    Hallo in die Runde!


    Auch ich bin neu und bräuchte nochmal eine Bestätigung ob ich es richtig verstanden habe.


    Sollte ich in einen thesaurierenden ETF investieren und möglichst immer den vollen Pauschbetrag nutzen wollen, ist es ausreichend wenn ich lediglich Anteile im Wert von 1144€ einmal im Jahr verkaufe?


    D.h. ich kann z.B. im Dezember hingehen, diese Anteile verkaufen, damit den Gewinn realisieren und quasi direkt im Anschluss von dem Gewinn die selben Anteile wieder zurück kaufen?

    Fallen mir dabei bis auf die Transaktionskosten (welche bei meinem Broker Smartbroker sehr gering wären) noch weitere Kosten für so eine Aktion an oder hat es sonst irgendwelche Nachteile?



    Wäre diese Methode für den Fall, dass ich mit Dividenden nicht auf 801€ im Jahr komme (Also wie Kater.Ka schreibt unter 40T€ investiert habe) dann nicht sogar effektiver als ein Ausschütter oder ein steueroptimierter Thesaurierer?

    Immerhin kann ich mir direkt die Steuern sowohl auf die Dividende als auch den Kursgewinn freistellen lassen.



    Und zuletzt nochmal auf die 1144€
    Natürlich müsste ich solange ich weniger Gewinn mache auch nicht so viel verkaufen, da der Rest ja nicht versteuert werden muss.
    Aber ist es nicht mehr Aufwand jedes mal den genauen Betrag auszurechenen? Wenn ich pauschal jeden Dezember für 1144€ verkaufe und wieder kaufe bin ich doch immer auf der sicheren Seite?



    Liebe Grüße


    manu5994

    Guten Abend zusammen,

    Ich war eben dabei mich über die Steuergegebenheiten bei ETF's zu informieren, als ich über den Beitrag zur "Erklärung zur Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug" gestoßen bin.


    Nun habe ich neulich gesehen, dass mein Makler bei der Einrichtung meines Bausparvertrags für meine Vermögenswirksamen Leistungen einen Freistellungsbetrag von 200€ eingerichtet hat. Da in diesen lediglich die 40€ vom Arbeitgeber einfließen, habe ich mich gefragt, ob man diese nicht auch unter "Betriebliche Kapitalerträge" verordnet und statdessen mit besagter Freistellung von Kapitalsteuerabzügen angehen könnte, um somit mehr Freistellungsbetrag "übrig" zu haben.


    Zitat

    Für betriebliche Kapitalerträge kannst Du den Steuerabzug vermeiden, wenn Du als Gläubiger der Kapitalerträge gegenüber dem Finanzinstitut die betriebliche Zugehörigkeit bestätigst. Liegt diese „Erklärung zur Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug“ vor, muss die Bank keine Kapitalertragsteuer einbehalten.

    - Ratgeber: Freistellungsauftrag