Die Rückmeldung vom Schlichter ist relativ früh eingetroffen.
Schlichtungsvorschlag:
"Dem Antragssteller wird empfohlen, von seinem Anliegen Abstand zu nehmen."
(Eine Bitte:
Falls ihr persönliche Daten entdeckt, welche ich versehentlich nicht gelöscht habe, gebt bitte Bescheid.)
Sorry für die Formatierung, automatische Texterkennung.
Gründe:
Der Antragsteller hat im Oktober 2010 mit der Bausparkasse den Bausparvertrag 100723905
über die Bausparsumme von 12.000 EUR geschlossen (Tarif BS1). In § 3 Abs. 1 der für den
Vertrag geltenden Allgemeinen Bedingungen für Bauspaverträge (ABB) ist ein Guthabenzins
von3%vorgesehen, der nach § 3 Abs. 3 um einen von der jeweiligen Bewertungszahl abhän
gigen Bonus bis auf maximal 3,6 %erhöht wird, wenn der Bausparer nach Zuteilung auf das
Bauspardarlehen verzichtet und der Vertrag zudiesem Zeitpunkt bereits 7Jahre bestanden hat.
Die Zuteilung des Vertrags zum 31.01.2014 hat der Antragsteller nicht angenommen und die
Ansparung fortgesetzt (Kontostand am 31.12.2022: 11.948.05 EUR),
Mit Schreiben vom 23.02.2023 forderte die Bausparkasse den Kunden auf, sich sein Guthaben
mit Auszahungsantrag bis zum 31.03.2022 auszahlen zu lassen, weil unter Beriicksichtiqung
von Zinserträgen die volle Bausparsumme am 22.02.2023 erreicht worden sei. Für den Fall,
dass der Antragsteller keine Auszahlungsanweisung erteile, kündigte die Bausparkasse den
Vertrag nach § 488 Abs. 3 BGB zum 25.05.2023 und teilte mit, dass der Vertrag zu diesem Tag
abgerechnet werde.
Der Antragsteller widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 25.02.2023 mit der Begrün
dung, die vertragliche Obergrenze sei mangels Zuflusses der Zinszahlung noch nicht erreicht.
Er erklärte in diesem Schreiben den Verzicht auf das Bauspardarlehen und bat um AuSzahlung
des Guthabens einschlielslich der Höherverzinsung zum 01.11.2023. Er vertritt die Meinung,
während die Zinsen nach§ 3 Abs. 2 ABB erst zum Jahresende gutgeschrieben würden, könne
nach § 14 Abs. 1ABB die Kündigung monatlich erfolgen, so dass er Auszahlung seines Bau
sparguthabens nebst Zinsbonus zum 01.11 2023 verlangen könne. Mit diesem Ziel betreibt er
das Schlichtungsverfahren.
Das Anliegen des Antragstellers kann nicht unterstützt werden. Er kann sein Schlichtungsziel
nicht erreichen, weil die Vertragskündigung der Bausparkasse wegen Vollbesparung des Ver
trages rechtswirksam war,
II.
Die Verpflichtung der Bausparkasse zur Höherverzinsung ist nach § 3 Abs. 2 ABB davon ab
hängig, dass der Bausparer nach Zuteilung des Vertrags auf die Gewährung des Bauspardarle
hens verzichtet. Nach dem Überschreiten der Bausparsumme am 22.02.2023 bleibt jedoch für
eine Inanspruchnahme des Bauspardarlehens und damit auch für einen Verzicht des Antrag
stellers auf das Darlehen kein Raum, wie die Bausparkasse mit Recht ausführt. Entgegen der
Auffassung des Antragstellers hatte das Bausparguthaben bereits im Zeitpunktder Kündigungs
erkiärung dei Diusparkasse (23.02.2023) die Bausparsumne arrciclit und überschritter. Darnit
war der vertragliche Anspruch auf den Bonuszins bereits entfallen, so dass der Bausparer darauf
auch nicht mehr verzichten konnte.
Vollbesparung des Vertrages muss zum Zeitpunkt der Kündigungseklärung und nicht erst bei
Beendigung des Vertrags vorliegen, Das war hier der Fall, so dass der Antragsteller den An
spruch auf die Höherverzinsung des Guthabens nicht mehr durch seine eigene Vertragskündi
gung zum 01.11.2023 retten" konnte. Zu Recht hat die Bausparkasse nämlich die bis zum
22.02.2023 angefallenen unterjährigen Zinsen bei der Emittlung des Bausparguthabens be
rücksichtigt. Auch wenn die vertraglich vereinbarten Zinsen dem Bausparguthaben erst jeweils
am Jahresende gutgeschrieben werden, werden sie doch im Laufe des Jahres verdient. Insoweit
steht die Auffassung der Bausparkasse im Einklang mit der gängigen Schlichtungspraxis. Wenn
das Sparguthabern und die unterjährig angefallenen Zinsen addiert die Bausparsumme errei
chen, besteht kein Anspruch auf ein Bauspardarlehen mehr. Dann kann der Vertragszweck Er
langung eines Anspruchs auf Gewährung eines Bauspardarlehens" nicht mehr erreicht werden,
er ist vielmehr unmöglich geworden.
Von dem so emittelten Guthaben sind auch die gegebenenfalls (ohne Freistellungsantrag) an
das Finanzamt abzuführenden Steuern auf die unterjährigen Zinsen nicht in Abzug zu bringen.
Die (ohne entsprechende Befreiung anfallende) Steuerlast ist vom Zinsgläubiger zu tragen und
die Bausparkasse ist gesetzlich verpflichtet, diese Schuld aus dem Guthaben zu beg!eichen.
Der Bausparkasse stand daher im Zeitpu:ikt ihrer Kündigungserkiärung das nit dem tsonuSver
lust verbundene gesetzliche Kündigungsrecht gemäß § 488 Abs. 3BGB ohne Rücksicht auf
mögliche Steuerabflüsse zu.