Beiträge von Genius

    Hallo nilifan,


    für außergewöhnliche Belastungen gilt das Zufluss-Abflussprinzip.

    Ich würde an deiner Stelle bei der Erstellung der Steuererklärung 2020 keine Angaben zu den außergewöhnlichen Belastungen machen, da es aufgrund des Erstattungsüberhanges eh nicht berücksichtigt wird.

    Den Erstattungsüberhang musst du nicht ins nächste Jahr vortragen, sprich in der Steuererklärung 2021 musst du nicht die Erstattung, die du in 2020 erhalten hast, angeben.

    In 2021 darfst du dann die Ausgaben, die du tatsächlich in 2021 getätigt hast angeben. Ob sich diese Ausgaben dann noch steuerlich auswirken, hängt von deiner persönlichen "zumutbaren Belastung" ab.

    Hallo Chris3011,


    grundsätzlich darfst du die Entfernungspauschale an Tagen, an denen du dich im Home-Office befindest nicht ansetzen bzw. steuerlich geltend machen.

    Im übrigen gilt die Entfernungspauschale pro Arbeitstag in einer Fahrtrichtung.


    In deinem Fall würde ich empfehlen mit dem Arbeitgeber zu sprechen, ob er dir diese Fahrtkosten steuerfrei erstattet. Dies könnte er freiwillig im Rahmen eines pauschalen Fahrtkostenzuschusses tun oder du erstellst monatlich eine Fahrtkostenabrechnung und reichst sie beim Arbeitgeber zur Erstattung ein.

    Hallo Suomi,


    per Definition ist das häusliche Arbeitszimmer ein Raum, der nach seiner Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. organisatorischer Arbeiten dient. Es ist somit ein beruflich genutztes Büro in dem Gebäude, in dem sich auch die Privatwohnung befindet. Eine Häuslichkeit des Arbeitszimmers liegt vor, wenn der Raum zur privat genutzten Wohnung gehört.

    Daher ist m. E. nach eine steurliche Geltendmachung der anteiligen Kosten für das Arbeitszimmer im Haushalt deiner Eltern nicht möglich bzw. besteht hierzu kein Anspruch deinerseits. Auch auf die "Home-Office Pauschale" würde m. E. nach kein Anspruch bestehen, da sich das Arbeitszimmer nicht in deinem privaten Haushalt befindet.

    Hallo @A0CA028,


    wie @chris2702 bereits sagte, müsstet ihr kein Gewerbe anmelden. Ihr müsstet lediglich einen Mietvertrag abschließen und euer Sohn müsste die Miete für das Arbeitszimmer unbar, also per Überweisung oder Lastschrift zum vereinbarten Zeitpunkt und in vereinbarter Höhe zahlen. Die Mietkosten für das Arbeitszimmer wären für euren Sohn Werbungskosten in seiner privaten Steuererklärung. Im Gegenzug müsstet ihr diese Mieteinnahmen in eurer privaten Steuererklärung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklären und letztendlich versteuern. Allerdings könntet ihr von den Mieteinnahmen die anteiligen nicht umlagefähigen Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung, z.B. Instandhaltungskosten, abziehen und so die gesamten Mieteinkünfte mindern.


    Ob sich der ganze Aufwand lohnt, ist eine Frage eurer persönlichen Einkommensverhältnisse und die eures Sohnes, wie auch chris2702 schon sagte. Euer Sohn hätte dadurch definitiv eine Steuerersparnis, ihr aber eine Steuerbelastung aufgrund des zusätzlichen Einkommens aus der Vermietung.