Hallo nilifan,
für außergewöhnliche Belastungen gilt das Zufluss-Abflussprinzip.
Ich würde an deiner Stelle bei der Erstellung der Steuererklärung 2020 keine Angaben zu den außergewöhnlichen Belastungen machen, da es aufgrund des Erstattungsüberhanges eh nicht berücksichtigt wird.
Den Erstattungsüberhang musst du nicht ins nächste Jahr vortragen, sprich in der Steuererklärung 2021 musst du nicht die Erstattung, die du in 2020 erhalten hast, angeben.
In 2021 darfst du dann die Ausgaben, die du tatsächlich in 2021 getätigt hast angeben. Ob sich diese Ausgaben dann noch steuerlich auswirken, hängt von deiner persönlichen "zumutbaren Belastung" ab.