Der entsprechende Passus lautet:
"Der Eigentümer kann jedoch seine Zustimmung zu Verfügungen über das Erbbaurecht nur verweigern, wenn er dafür einen hinreichenden Grund benennen kann."
Die Kirche möchte zudem, dass das Grundstück bebaut wird.
Der entsprechende Passus lautet:
"Der Eigentümer kann jedoch seine Zustimmung zu Verfügungen über das Erbbaurecht nur verweigern, wenn er dafür einen hinreichenden Grund benennen kann."
Die Kirche möchte zudem, dass das Grundstück bebaut wird.
In der Regel dürfen Erbbaupachtverträge (oder zumindest der hier Besprochene) vom Pächter genutzt, verkauft, verschenkt oder was auch immer werden. Die Kirche muss einem Verkauf / einer Schenkung natürlich zustimmen, das Einverständnis haben wir uns aber wie gesagt schon eingeholt (zugegeben bisher nur mündlich).
Parallel habe ich nun bei zwei Steuerberatern mit Veröffentlichungen zum Thema Erbbaurecht angefragt, aber selbst die tun sich recht schwer mit der Frage.
Vielen Dank für die hilfreichen Antworten.
Das Abschließen eines Neuvertrags möchten wir vermeiden, da Neuverträge aus den Erfahrungen der Nachbarn ca. doppelt so teuer werden.
Also scheint mir der Abschluss eines Kaufvertrages zu einem mehr oder wenigen symbolischen Preis der "Königsweg" zu sein?
"Der Schenkungsteuer unterliegt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Gegenstand der Zuwendung kann dabei auch – wie vorliegend – ein Erbbaurecht i. S. d. § 1 Erbbaurechtsgesetz sein. Der Inhaber eines Erbbaurechts ist danach gegenüber dem Eigentümer eines Grundstücks berechtigt, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Das Recht ist veräußerbar und vererblich."
Demnach würde also Schenkungssteuer anfallen.
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ja, das ist uns bekannt und wir haben die mündliche Zusage der Kirche auch schon eingeholt.
Also ist die reine Übertragung der Erbbaurechte wertlos und der Wert des Grundstücks wird steuerlich nicht berücksichtigt? Können Sie mir bitte mitteilen, wo ich diese Regelung finde?
Viele Grüße.
Sehr geehrte Forenmitglieder,
ich hoffe, ihr könnt mir in folgender Angelegenheit helfen: Wir möchten bauen und haben in unserer Gemeinde ein unbebautes Erbbaugrundstück der Kirche gefunden. Es ist seit 23 Jahren verpachtet, der jetzige Pächter hat es aber nie bebaut und möchte es nun abgeben, da ihm die Kosten zu hoch werden.
Er möchte den Vertrag auf uns übertragen und verlangt dafür auch kein Geld; er ist froh, dass er das Grundstück abgeben kann.
Stellt diese Übertragung von Erbbaurechten steuerlich dennoch eine Schenkung dar? Das Grundstück hat einen Bodenrichtwert von 45000€ . Da wir mit dem bisherigen Pächter nicht verwandt sind, würde nach Abzug von 20000€ Freibetrag eine stattliche Steuerlast übrigbleiben.
Deshalb war meine Überlegung, das Erbbaurecht für einen symbolischen Betrag abzukaufen, um die hohen Steuern zu vermeiden. Ist diese Überlegung richtig und sinnvoll?
Die Grunderwerbssteuer würde in jedem Falle anfallen, richtig?
Vielen Dank für eure Hilfe!