Der Eintritt der Versicherungspflicht ist oft ein Ausnahmetatbestand. Das wäre zu prüfen.
Sensationeller Hinweis, vielen Dank! In der allgemeinen Kommunikation ist immer nur die Rede vom „zum 01.07. ungekündigten Vertrag“, aber die Bedingungen verraten in der Tat präzisere Details:
„Ein Anspruch auf BRE ist nicht gegeben, wenn (...) oder der Vertrag aus anderen Gründen als Tod oder Eintritt der Krankenversicherungspflicht am 01.07. des Folgejahres nicht mehr besteht.“
Somit hat sich die Frage beantwortet, danke für die Hinweise!