Situation:
Im
Rahmen einer Mieterprivatisierung verkaufte eine städtische
Wohnbaugesellschaft im Jahr 2013 ihre Mietwohnungen an die jeweiligen
Mieter aus drei Häusern.
Eine
Mieterin, die zum Zeitpunkt des Kaufs (04.07.2013) 75 Jahre alt war,
kaufte zwar ihre Wohnung, ließ aber im notariellen Kaufvertrag
ausschließlich ihre drei (damals noch minderjährigen) Enkel ihres
einzigen Sohnes als „Käufer“ im Kaufvertrag auftreten und
übernahm „sämtliche Zahlungsverpflichtungen des Käufers aus
diesem Kaufvertrag“. Sie verzichtete außerdem „auf eine
dingliche Absicherung z. B. durch Wohnungsrecht und/oder
Nießbrauch am Kaufgegenstand“. Im Kaufvertrag wurde lediglich
festgehalten, daß die ehemalige Mieterin „berechtigt ist, den
Kaufgegenstand auf Lebenszeit unentgeltlich zu nutzen“.
Die
Mieterin lebte dann bis Juni 2020 in dieser Wohnung und zahlte auch
die Betriebskosten an die Wohnungsverwaltung. Ab Juli 2020 zog die
Mieterin zu ihrem Sohn, seitdem steht die Wohnung leer. Die Wohnung
ist stark renovierungsbedürftig, weshalb eine Vermietung nicht
lohnte. Seit Anfang dieses Jahres zahlt das älteste Enkelkind die
Betriebskosten an die Wohnungsverwaltung.
Frage:
Wenn
die Wohnung im Sommer 2021 verkauft würde, fiele dann
Spekulationssteuer an, auch wenn die eigentliche Käuferin sieben
Jahre in dieser Wohnung lebte, und die Wohnung nicht aus
„Spekulationsgründen“, sondern aus wirtschaftlichen Gründen
verkauft werden soll? Da der Kaufpreis sehr günstig war und die Lage
der Wohnung einmalig ist, würde eine nicht geringe Differenz
zwischen damaligem und heutigem Kaufpreis entstehen.