Beiträge von sapere_aude

    Bevor ich für eine Erhöhung des Notgroschens plädiere, ist meine Frage, für welchen Einsatz ist dieser vorgesehen? Wir haben bei ähnlichen finanziellen Verhältnissen einen ähnlich hohen Notgroschen. Sind allerdings beide Beamte und es gibt nebenher eine Immobilienrücklage, die monatlich wächst und knapp 25.000 Euro beträgt.

    Ich gehöre in das Team "das eine tun ohne das andere zulassen" (also Sondertilgung plus ETF-Sparen).

    Bei uns kommt alles in einen Topf. Jeder erhält ein ordentlichen "Selbstbehalt", der betraglich identisch ist. Von diesem Betrag sind alle individuellen Aufwendungen zu zahlen. Es gibt daher ein gemeinsames und ein getrenntes Sparen.

    Unsere Gesamteinkünfte sind überdurchschnittlich, so dass auch bei drei Kindern am Ende des Montas Geld übrigbleibt.


    In der Zeit ohne Kinder haben wir entsprechend der Gehälter aufgeteilt.

    Die Vorsteuerkorrektur ist natürlich zu beachten. Diese trifft aber zunächst nicht den Erwerber sondern den Veräußerer. Die Korrektur würde ich noch vom "Altunternehmer" durchführen lassen.

    Da keine USt angefallen ist, kannst Du auch keine geltemd machen.

    Insofern bietet es sich an ggf. von Anfang an die Kleinunternehmerregelung zu wählen. Dann besteht allerdings kein Vorsteuerabzug bei Reparaturen etc.

    Mini-BU-Versicherungen sind mE in der Regel rausgeschmissenes Geld. Wenn BUV, dann richtig. Für das H4-Nievau sorgt der Staat, dafür braucht man keine Versicherung. Wenige Ausnahmen sind natürlich möglich.

    Ich halte die BUV neben der privaten Haftpflicht für die wichtigste Versicherung. Ergänzt um eine RLV (bei Kindern) ist man "voll und ganz gesichert und schließt so ein Bündnis mit dem Glück".

    Frau erbt 500.000 Euro legt diese im Gemeinschaftsdepot an.

    5 Jahre später Krebs und stirbt. Ehemann darf sich dumm und dusselig von Erbschaftsteuer abzocken lassen. Bei relativ normalen Vermögen verliert man mit dem Gemeinschaftsdepot mehrere Zehntausend Euro in solch einem Fall. Bei höheren Vermögen sind es 6-stellige Beträge. Nur weil man zu faul für 2 Depots war ^^^^^^

    Wenn der Ehemann erbt, ist es der Steuer egal, wo das Geld liegt. Insoweit kommt es auf die konkrete Depotwahl nicht an.

    ME würde bei Überfühurng der 500.000 Euro in das Gemeinschaftsdepot schon eine Schenkung von 250.000 Euro vorliegen.

    Ich bin weder Fan vom Einzel- noch vom Gemeinschaftdepot. Mein Herz schlägt für den FC -;

    Ich denke man sollte da keine Wissenschaft draus machen. Wirtschaftet man gemeinsam, spricht nichts gegen ein Gemeinschaftdepot. Ich habe ein "persönliches" Depot (risikofreudiger) und ein Gemeinschaftsdepot mit meiner Frau (nur 1 globaler ETF). Letztes dient dem gemeinschaftlichen und regelmäßigen Investierens des "Haushaltsüberschusses".


    Entmündigung = Erklärung für Geschäftsunfähig. Warum dies bei einem Gemeinschaftsdepot (klassisch "oder-Konto") problematisch sein soll, erschließt sich mir auch nicht.

    Wir das Depot in der privaten Vermögenssphäre geführt, spielt die Veranlagungsart keine Rolle. Die Besteuerung erfolgt mit dem Besonderen Tarif von 25%. Kapitalerträge, werden in diesen Fällen in der Regel nicht in die Veranlagung miteinbezogen.

    Schenkungsteuer"probleme" kann es geben, wenn die Freibeträge ausgeschöpft worden sind. Sofern die Besparung oder das Investment vom Gemeinschaftskonto erfolgt, ist die mögliche Schenkung aber schon vorher erfolgt.

    Bei Scheidung ist es im Normalfall auch egal. Es folgt die "Vorher-Nachher-Show" und dann wird verrechnet.


    Entmündigungen gibt es in Deutschland seit 1992 nicht mehr.

    Sonstige Vorsorgeaufwendungen (z.B. Haftpflicht, RLV, BUV) sind nur abziehnar, wenn der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen nocht nicht erreicht worden ist.

    Pflege- und Krankenversicherungsbeiträge sind bei GKV gänzlich und PKV auf dem Niveau der GKV (sog. Basisabsicherung) unbegrenzt abziehbar.

    In der Regel wird der Höchstbetrag bereits durch KV und PV erreicht. Für Renter in der GRV gilt der Höchstbetrag von 1.900 Euro, da diese Renter einen Zuschuss zur KV erhalten. Jedem Ehegatten steht ein eigener Höchstbetrag zu. Die Gesamtberechnung erfolgt bei Zusammenveranlagung aber gemeinsam.


    Dies ist nur eine abstrakte Umschreibung der Rechtslage.

    Der Abzug von Umzugskosten als außergewöhnliche Belastung wird nur in Ausnahmefällen anerkannt:

    • Nachweis der medizinischen Notwendigkeit des Umzuges durch ein amtsärztliches oder vertrauensärztliches Attest nach, das vor dem Umzug ausgestellt wurde.

    • Führt der Umzug auch zu anderen Vorteilen, muss die Behinderung als Ursache für den Umzug eindeutig im Vordergrund stehen. Der Umzug muss wegen einer Krankheit oder eines Unfalls zwingend erforderlich sein.

    Abziehbar sind dann

    • die Kosten für den Transport des Umzugsgutes,

    • Reisekosten anlässlich der Wohnungssuche und um am Umzugstag von der alten Wohnung in die neue zu kommen,

    • doppelte Mietzahlungen und

    • anfallende Maklerprovisionen.

    Neben diesen Aufwendungen kann man die Pauschale für sonstige Umzugskosten ansetzen.

    Muss die Wohnung behindertengerecht umgebaut werden, kann man die Kosten unter Umständen auch steuerlich geltend machen. Dabei werden - wenn überhaupt - nur die Kosten übernommen, die zur behindertengerechten Umgestaltung erforderlich sind.

    In dem geschilderten Sachverhalt besteht ohne Zweifel ein Zusammenhang zur Arbeit. Dies allein genügt aber nicht! Der Grund muss (fast) ausschließlich seinen Ursprung in der Arbeit haben. Der Umzug vom 3. Stock ins Erdgeschoss ist wohl auch privat motiviert. Es ist eher zweifelhaft, dass die Wohnung nur für die Arbeit verlassen wird.

    Essen, Trinken und Schlafen stehen auch im Zusammenhang mit der Arbeit. Das ganz normale Leben aber eben auch.

    Im Einkommensteuerrecht gilt die sog. Abschnittsbesteuerung. Bei privaten Kapitaleinkünften ist zudem das Zufluss- und Abflussprinzip maßgeblich. Eine Rückverrechnung von Gewinnen sieht das Gesetz nicht vor.


    Pantoffelheld Verluste aus "Lohneinkommen" kann man geltend machen. Diese Verluste würden sich durch die Verrechnung mit anderen Einkünften in der Regel auch auswirken. Ein Rück- bzw. Vortrag ist nur möglich und nötig, wenn dannach noch etwas Verlust verbleibt.