Beiträge von sapere_aude
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Meine Kinder sind 9, 7 und 7 Jahre alt. Zur Geburt der Zwillinge habe ich mit den Sparplänen begonnen. Ich habe dieses Jahr erstmalig eine NV-Bescheinigung zur steuerfreien Realisierung von Gewinnen genutzt. In der Zeit davor hat ein FSA locker gereicht.
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Werden die Einnahmen auf absehbare Zeit größer 801 Euro sein?
Wenn nicht, genügt erstmal der Freistellungsauftrag. Über NV mach Dir Gedanken, wenn die 801 Euro jährlich in Sicht sind.
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Das natürlich nicht. Bei einer möblierten Ferienwohnung wird der Gefrierschrank mitvermietet und damit wird auch ein Teil des Mietzins dafür bezahlt. Die "Abschreibung" ist hier nicht im steuerlichen Sinne gemeint. Bei Teppichböden in einer vermieteten Wohnung zB muss man, wenn dieser ein bestimmtes Alter erreicht hat, keinen Schadendersatz zahlen. Man hat ggf. sogar einen Anspruch gegen den Vermieter auf Verlegung eines neuen Teppichbodens. Der Zeitwert ist dann = 0 Euro.
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Wenn der Kühlschrank bereits abgeschrieben ist, dann ist kein Schaden entstanden. Ein Schaden ist Voraussetzung für einen SCHADENersatzanspruch. Sollte die Klappe beim "normalen" Öffnen oder Schließen beschädigt worden sein, würde ich dies als vertragliche Nutzung einordnen. Irgendwann gehen solche Dinge halt kaputt.
Die ist meine persönliche Ansicht und ist keine Rechtsberatung
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Die Riesterrente sichert die "Rentenzeit" ab. Bei Wohnriester profitiert man aber in der Regel bereits vor dem Rentenbeginn. Dies soll durch die "Verzinsung" des Wohnförderkontos kompensiert werden. Die Besteuerung ist bei allen Riesterprodukten nachgelagert. Es wird dabei nicht der Ertrag besteuert, sondern der gesamte Auszahlungsbetrag ist die Besteuerungsgrundlage. Dafür gibt es die Zulagen, Steuererstattungen und die steuerfreie Ansparphase.
Der Betrage des Wohnförderkontos wird bis zum 85. Lj anteilig oder mit 30%-Rabatt einmalig berdteuert.
Am Ende muss man rechnen, ob eine schädliche Verwendungen mit "normaler" Besteuerung oder die nachgelagte Besteuerung günstiger ist.
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Die Erhöhung ist tatsächlich nur noch bis max. 1.000 Euro möglich. Letzten Monate konnt ich noch bis max. 5.000 Euro erhöhen und habe dies auch für eine "Einmalanlage" gemacht. Meine Infos sind somit veraltet und ich muss Asis2013 zustimmen.
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Ein bestehender Sparplan ist bei ING bis auf max. 5.000 Euro erhöhbar.
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FSA können unterjährig geändert werden. Dies gilt auch für den gemeinsamen FSA. Eine Änderung ist aber natürlich nur möglich soweit der Betrag nicht ausgeschöpft worden ist. Für "Euros" die bereits freigedtellt worden sind, ist keine Anpassung nach unten möglich.
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Mach Dir nicht so viele Gedanken. Selbst wenn Du 5.000 Euro für zurzeit unvorstellbare 3% anlegen könntest, wären das p. a. 150 Euro. Da lohnt sich der Aufwand mE nicht. Dann lieber als Liquiditätsreserve sehen, die einen schnellen Zugriff ermöglicht.
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Bei ING werden Einmalanlag und Sparlan im gleichen Depot mit der gleichen WKN einheitlich geführt.
Um die Gebühren für die Wiederanlage zu umgehen, einfach den Sparplan einmalig für die nächste Ausführung erhöhen.
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Hallo Elvis, solange das Geld zum akzeptablen Zeitraum kommt, würde ich die Sache nicht weiterverfolgen. Über ein paar Tage würde ich mich nicht streiten.
Da es sich un ein rollierendes System handelt (Kindergeld kommt jeden Monat), ist der sich ggf. erbene frühzeitigere Zahlungstermin nur ein maginaler Vorteil. Du bist doch mit dem "alten" Zahlungstermin auch klar gekommen.
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Verlust ist gleich der Minderbetrag zwischen Einzahlungen und Auszahlung.
Dieses wird Dir Deine Bank bescheinigen und Du kannst den Verlusteä mit postiven Erträgen aus anderen Einkunftsarten (spätestens in der Steuererklärung) verrechnen.
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Ein negativer Betrag führt zu negativen Einkünften nach § 22 EStG. Diese können sowohl mit weiteren Einkünften i. S. d. § 22 EStG als auch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden.
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ebase wird insbesondere beim Verkauf interessant. Da betragen die Gebühren auch nur 0,2%. Besonders gut für Entnahmepläne, da keine "Grundgebühr" anfällt. Günstigere ETF-Verkaufsgebühren sind mir nicht bekannt. Klar gibt es auch ETF-Sparpläne ohne Kosten. Bei Einmalanlagen fallen dort in der Regel aber Kosten an.
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Eine echte Rückwirkung verstößt gegen die Verfassung und ist im Steuerrecht nicht möglich. Sollten Freibeträge geändert werden, kann dies nur für die Zukunft gelten. Ob ein noch laufender Zeitraum betraglich nach unten angepaßt werden kann, hängt damit vom Einzellfall ab. Das unmittelbar durch die Änderung eine Steuer entsteht ist mE nicht möglich.
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Das halte ich genauso. Ich musste meiner Frau versprechen, dass ich im Fall der Fälle sämtliche Verluste der Kinder ausgleiche.
Solche Eltern hätte ich auch gerne (gehabt)! Beitragsgarantie ohne jemals Beiträge gezahlt zu haben. Wenn ein Ausgleich bei Verlusten insgesamt durchgeführt wird, kann ich es noch verstehen, aber bei einzelnen Investments halte ich es für übertrieben. Eine andere Form von: Gewinne (Kind) privatisieren, Verlust (Eltern) sozialisieren.
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Das diese Vorgehensweise nicht ohne Folgen ist, sollte wohl klar sein. Warum regelt man etwas vertraglich, wenn es dann wieder durch die Hintertür revidiert wird? Die Zahlung ohne Rechtsgrund wäre auch wieder eine Schenkung.
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Sechshunderttausend (in Zahlen 600.000) Euro ist mE ein hoher Betrag. Natürlich ist diese Wertung - wie alles - relativ. Finanzielle Sorgen sollte man sich bei diesem freiverfügbaren Betrag - in Ergänzung zum sonstigen Vermögen - nicht (mehr) machen müssen.
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Sofern das Stipendium steuerfrei ist, ist es für das maßgebliche Gesamteinkommen unbeachtlich.