Beiträge von Georg

    Hallo Franziska,
    ich habe versucht mich durch den Dschungel von Informationen zum Thema Ermittlung unterhaltsrelevantes Einkommen und wie der Unterhalt auf die beiden Elternteile verteilt wird durchzukämpfen.
    Dabei hat mit der Artikel sehr geholfen. Bei dem Berechnungsbeispiel im Artikel fällt mir jedoch ein Widerspruch auf.
    In der Unterhaltsrechtichen Leitlinie wird in Absatz 13.1.1 geregelt, dass der Unterhalt eines Unterhaltpflichtigen nicht über dem Betrag liegen darf, den er bei alleiniger Unterhaltspflicht zahlen müße.


    Im Rechenbeispiel wurde für den einen Elternteil ein (bereinigtes) Nettoeinkommen von 3000 € angenommen. Mit diesem Einkommen müßte er bei alleiniger Unterhaltspflich laut Düsseldorfer Tabelle 586€ abzüglich volle Kindergeld 402€ Unterhalt leisten. Im Rechenbeispiel ergibt sich ein Betrag von 446,10€.
    Wie wird mit diesem Wiederspruch in der Praxis umgegangen?
    WIrd der Unterhaltsanspruch gekürzt oder muß der 2. Elternteil für die Differnez aufkommen?
    Beides irgendwie keine sinnvolle Lösung.
    Viele Grüße,
    Georg