Beiträge von snoopi

    Danke

    Dass man nur für die letzten 3 Jahre nicht zugestimmten Gebührenerhöhungen rückfordern kann, ist mir klar.


    Mir ging es um die Berechnung des Rückforderungsbetrages. In dem Artikel https://www.finanztip.de/girokonto/bankgebuehren/ und auch in dem Rückforderungs-Musterschreiben wird ja angegeben, dass die Differenz der jetzigen Gebühren zu denen, die zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung (also in meinem Fall 1985) galten, rückgefordert werden kann.
    Soweit ich mich erinnere, wurden nach Kontoeröffnung damals überhaupt keine Kontoführungsgebühren erhoben, d.h. ich könnte für die letzten 3 Jahre zu 100% die Gebühren rückfordern.

    Mir ist nicht ganz klar, ob das stimmt oder ob eben doch der Rückforderungsbetrag bzgl. der Gebühren, die im Dez. 2017 galten, zu berechnen ist.

    Hallo


    ich hab bei der Sparkasse schon seit ca. 1985 ein Girokonto und hab seit damals auch nicht aktiv einem Modellwechsel zugestimmt (sollte seit damals einer stattgefunden haben).


    Mal abgesehen davon, dass es sehr schwierig wird (falls überhaupt möglich) die Gebühren von damals zu ermitteln (Preisleistungsverzeichnis von 1985?) folgende Frage:


    Würde sich der Rückforderungsbetrag tatsächlich aus der Differenz von Gebühren von jetzt zu denen von 1985 ergeben?


    Ich hätte das eher so verstanden, dass es die Differenz von Gebühren von jetzt zu Ende 2017 wäre.


    Gilt also durch die Pflicht der aktiven Zustimmung ab 1.1.2018 das dann für alle Gebührenerhöhungen rückwirkend bis Kontoeröffnung oder eben nur die ab 1.1.2018?


    Vielen Dank