Beiträge von IG Widerruf

    Ibanez: Mit einer regulären vorzeitigen Beendigung ist die vorzeitige Beendigung durch Zahlung einer VFE gemeint. Also klassischer Fall, wie von Ihnen geschildert: Ich verkaufe die Immobilie und löse meinen Kredit vorzeitig ab. Die Bank verlangt eine VFE - und ich zahle.


    Das ist die normale Ausgangsposition. Davon abweichen kann ich auf Basis einer falschen Widerrufsbelehrung durch nachträglichen Widerruf. Wir reden also nicht davon, dass sich die Bank bei der Höhe der VFE verrechnet hat, sondern davon, dass ich mit Hilfe des Widerrufsjokers komplett ohne VFE aus dem Vertrag aussteigen will.


    Das wird in manchen Fällen gelingen, dann ist die komplette vorher berechnete VFE die Basis für die Entschädigung des Prozessfinanzierers. Vergleicht man sich aber darauf, dass die Bank z.B. auf zwei Drittel der VFE verzichtet, dann sind eben auch nur diese zwei Drittel die Basis.

    [quote='IG Widerruf','http://www.finanztip.de/community/forum/thema/73-tausende-euro-sparen-durch-fehlerhafte-widerrufsbelehrung?postID=3846#post3846']
    Auch bei längerer Suche findet sich auf Ihrer Webseite, entgegen der vorstehenden Ankündigung, dazu nur wenig erhellendes und schon gar keine Namen. In einem Blogbeitrag vom 5.11. heißt es lediglich, dass bereits für die außergerichtliche Vertretung bei Aussstieg ohne Widerruf, also z..B. beim Grundstücksverkauf, ein Erfolgshonorar von 39 % der ersparten VFE anfällt. Keine Angaben finden sich über den Anteil des Finanzierers für die prozessuale Geltendmachung. Und ebenfalls keine Angaben über den Anteil des Finanzierers im Fall des Widerrufs eines bestehenden Darlehensverhältnisses.
    Und schon gar keine Angaben finden sich dazu, was denn überhaupt als Erfolg zu werten wäre.


    Sollte ich mich irren und etwas übersehen haben, wäre ich für einen Hinweis dankbar.


    Das Angebot der Prozessfinanzierung gilt in diesem Fall gerade für bestehende Darlehensverhältnisse. Die Berechnung der Kosten für den Prozessfinanzierer basieren auf der VFE, die anfallen würde, wenn der Vertrag regulär vorzeitig beendet wird (also ohne Widerruf). Deswegen ja der Hinweis auf den VFE-Rechner von FMH, mit dessen Hilfe man sich die individuelle VFE berechnen kann.
    Beispiel: Sie haben einen Kreditvertrag in Höhe von 100.000 Euro, den Sie per sofort beenden wollen. Wenn Sie die Parameter in den VFE-Rechner eingeben, spuckt der eine zu zahlende VFE von 10.000 Euro aus. Sie beauftragen den Prozessfinanzierer und schaffen es mit dessen Hilfe, dass die Bank Sie komplett ohne VFE aus dem Vertrag entlässt. In diesem Fall wird eine Gebühr von 39 Prozent der zuvor berechneten VFE für den Prozessfinanzierer fällig, also 3900 Euro. Einigt man sich auf eine Zahlung von 30 Prozent der VFE, dann werden die 39 Prozent auf die gesparten 70 Prozent der VFE fällig, also 7.000 x 0,39 = 2730 Euro. Der Erfolg ist also die eingesparte VFE. Das ist die außergerichtliche Seite. Kommt es zum Prozess, wird die Vergütung individuell vereinbart, liegt aber in der Regel etwas höher, da vor Gericht das Kostenrisiko des Finanzierers aufgrund der hohen Streitwerte ansteigt.
    Das ist sicherlich nicht billig und bestimmt auch nicht jedermans Sache. Angriffslustige Naturen werden sich die Kosten für den Prozessfinanzierer vermutlich sparen und den Anwalt (und evtl. auch den Prozess) selbst bezahlen. Risikoscheuere werden sich freuen, dass es eine Alternative gibt, bei der sie zumindest nicht auf Kosten sitzen bleiben, falls die Sache schief geht.


    Geht es nur darum, sich in eine in der Vergangenheit bezahlte VFE zurückzuholen, dann gibt es günstigere Alternativen. Wir arbeiten hier mit einem Prozessfinanzierer (SLB) zusammen, der solche Fälle für 25 bis 30 Prozent der zurückgeholten VFE finanziert. Allerdings sollte die gezahlte VFE deutlich fünfstellig sein.


    In allen Fällen gilt: Die Prozessfinanzierer werden nicht jeden angebotenen Fall annehmen, was auch verständlich ist. Immerhin investieren sie hier eigenes Geld und prüfen die Fälle daher besonders sorgfältig. Im Gegenzug hat jemand, der einen Prozessfinanzierer für sich gewinnt, auch überdurchschnittlich gute Chancen. Zum einen aufgrund der vorangegangenen Prüfung, zum anderen weil die Gegenseite (also die Bank) weiß, dass sie es mit einem zahlungskräftigen Gegner zu tun hat, der auch einen Prozess nicht scheuen wird.

    Bankkunde: Sie hatten nach einem Anwalt gefragt, der ausschließlich auf Erfolgsbasis arbeitet. Das mag es im Zweifelsfall geben, allerdings werden sie auch in einem solchen Modell mindestens die Gerichtskosten zahlen müssen und auch das Risiko des Anwalts der Gegenseite tragen müssen. null


    Wenn Sie das auch ausschließen wollen, dann bleibt eigentlich nur Prozessfinanzierung. Ich habe in den vergangenen Wochen mit vielen Prozessfinanzierern gesprochen. Die meisten winken ab, weil ihnen das Verhältnis von Ertrag und Risiko zu ungünstig erscheint. Denn wir haben es beim Widerrufsjoker mit dem Fall zu tun, dass vor Gericht zumeist der Restwert der Kreditsumme oder gleich die ganze Kreditsumme als Streitwert genommen wird, was hohe Kosten produziert. Dem gegenüber steht aber nur ein deutlich kleinerer wirtschaftlicher Vorteil ("Was kann der Kunde durch einen erfolgreichen Widerruf sparen?"). Das Risiko (=Kosten) ist also aus Sicht eines Prozessfinanzierers hoch, der Ertrag vergleichsweise gering.


    Dennoch habe ich zwei Prozessfinanzierer gefunden, die sich an das Thema heranwagen. Der eine finanziert ausschließlich die Rückforderung von Vorfälligkeitsentschädigungen. Das hat den Vorteil, dass Streitwert und wirtschaftlicher Vorteil identisch sind.


    Der andere finanziert auch an den Widerruf von laufenden Kreditverträge, nimmt im Gegenzug aber einen recht hohen prozentualen Anteil am Vorteil des Kunden, was aufgrund der geschilderten Ausgangslage auch berechtigt ist. Mit beiden arbeiten wir bei der IG Widerruf zusammen. Da ich in diesem Forum ermahnt wurde, keine Werbung zu machen, werde ich jetzt den Namen der Prozessfinanzierer nicht nennen. Wer sich aber an mich wendet oder sich auf unserer Website umschaut, findet die Informationen dazu.

    Bearbeitungsgebühr bei Krediten: Braucht man wirklich einen Anwalt?


    Nach dem gestrigen Urteil des BGH in Sachen Bearbeitungsentgelt bei privaten Krediten herrscht helle Aufregung bei Bankkunden. Viele wittern einen kostenlosen Extra-Urlaub in der Sonne auf Kosten ihrer Bank. Und tatsächlich: Nicht selten geht es bei den Anfragen, die die IG Widerruf erreichen, um ordentliche vierstellige Summen, die die Banken alleine für den Abschluss des Kredits kassiert haben. In der Summe sollen es Milliardenbeträge sein, die hier zurückgezahlt werden müssen. Das tut den Kreditinstituten richtig weh!


    Und genau deshalb fürchten wir, dass die Banken hier mit harten Bandagen kämpfen werden, um die Rückzahlung zu vermeiden. Sie haben nichts zu verschenken und werden sich meiner Einschätzung nach irgendwie ins nächste Jahr zu retten versuchen. Dann ist nämlich der Löwenanteil der betroffenen Verträge verjährt.Das heißt zu deutsch: Wer sein Geld nicht bis Jahresende zurückbekommen hat, muss entweder Klage einreichen oder ein gerichtlichen Mahnbescheid erlassen. Sonst ist seine Forderung weg. Der BGH hat zwar entschieden, dass grundsätzlich eine zehnjährige Verjährungsfrist gilt. Das bedeutet aber nicht, dass Sie bis zehn Jahre nach Abschluss des Kredits Zeit haben, um ihre Gebühr zurück zu fordern. Denn gleichzeitig hat der BGH gesagt: Es gilt eine 3-Jahres-Frist nach Bekanntwerden der grundsätzlichen Möglichkeit, seine Bearbeitungsgebühr zurück zu fordern. Erste OLG-Urteile zu diesem Thema gab es 2011. Das bedeutet: Ende 2014 läuft diese Frist aus. Wer bis dahin nicht gehandelt hat, schaut in die Röhre!


    Das führt mich zu der Frage, die mir seit Dienstag mehr als ein Dutzend Mal gestellt wurde, wenn es um die Rückforderung der Bearbeitungsgebühr geht: Braucht man wirklich einen Anwalt?


    Nun, die Antwort darauf ist nicht ganz einfach. Sagen wir es mal so: Wenn Sie ein gutes Verhältnis zu Ihrer Bank haben und selbst ein gewissenhafter Mensch sind, der Termine nicht vergisst, dann geht es vermutlich auch ohne.Dann laden Sie sich am besten einen der im Internet kostenlos erhältlichen Mustertexte herunter, füllen ihn aus und schicken ihn per Einschreiben/Rückschein an die Bank. Ganz wichtig: Setzen Sie der Bank dabei eine enge Frist. Entweder 14 Tage oder maximal bis Ende November. Wenn die Bank bis dahin nicht gezahlt hat, müssen Sie den nächsten Schritt gehen. Sie müssen einen gerichtlichen Mahnbescheid gegen die Bank erwirken und zwar noch in diesem Jahr. Nur das hält die Verjährung auf. Ein solcher gerichtlicher Mahnbescheid ist nicht ganz trivial zu erwirken, aber für einen engagierten Laien, der sich ein paar Stunden Zeit nimmt, durchaus zu machen. Wenn Sie sich das alles zutrauen, brauchen Sie keinen Anwalt. Aber Ihnen muss klar sein: Wenn es etwas schief geht oder Sie einen der Termine verschwitzen, ist der Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr weg.


    Sie können das erste Schreiben an die Bank selbst verfassen. Hat die Bank bis zum Ende der Frist nicht bezahlt, dann übergeben Sie den Fall einem Anwalt. Das hat den Vorteil, dass die Bank anschließend die Anwaltskosten bezahlen muss. Denn wenn Sie nicht in der von Ihnen gesetzten Frist reagiert, hat sie die Folgekosten zu tragen.

    Noch zu der Frage von Frostel: Sie können alle Gebühren zurückfordern. Allerdings verjährt die erste Gebühr schon in wenigen Tagen und nicht erst am Jahresende. Denn bei der zehnjährigen Verjährungsfrist wird "taggleich" abgerechnet, also genau zehn Jahre danach.


    Bei der dreijährigen Frist verjähren dagegen sämtliche Forderungen am letzten Tag des dritten darauf folgenden Jahres. In unserem Beispiel von oben also: Obwohl die OLG-Urteile irgendwann im Laufe des Jahres 2011 erfolgt sind, endet die dreijährige Verjährung am 31. Dezember 2014.

    Bearbeitungsgebühr bei Krediten: Braucht man wirklich einen Anwalt?


    Nach dem gestrigen Urteil des BGH in Sachen Bearbeitungsentgelt bei privaten Krediten herrscht helle Aufregung bei Bankkunden. Viele wittern einen kostenlosen Extra-Urlaub in der Sonne auf Kosten ihrer Bank. Und tatsächlich: Nicht selten geht es bei den Anfragen, die die IG Widerruf erreichen, um ordentliche vierstellige Summen, die die Banken alleine für den Abschluss des Kredits kassiert haben. In der Summe sollen es Milliardenbeträge sein, die hier zurückgezahlt werden müssen. Das tut den Kreditinstituten richtig weh!


    Und genau deshalb fürchten wir, dass die Banken hier mit harten Bandagen kämpfen werden, um die Rückzahlung zu vermeiden. Sie haben nichts zu verschenken und werden sich meiner Einschätzung nach irgendwie ins nächste Jahr zu retten versuchen. Dann ist nämlich der Löwenanteil der betroffenen Verträge verjährt.


    Das heißt zu deutsch: Wer sein Geld nicht bis Jahresende zurückbekommen hat, muss entweder Klage einreichen oder ein gerichtlichen Mahnbescheid erlassen. Sonst ist seine Forderung weg. Der BGH hat zwar entschieden, dass grundsätzlich eine zehnjährige Verjährungsfrist gilt. Das bedeutet aber nicht, dass Sie bis zehn Jahre nach Abschluss des Kredits Zeit haben, um ihre Gebühr zurück zu fordern. Denn gleichzeitig hat der BGH gesagt: Es gilt eine 3-Jahres-Frist nach Bekanntwerden der grundsätzlichen Möglichkeit, seine Bearbeitungsgebühr zurück zu fordern. Erste OLG-Urteile zu diesem Thema gab es 2011. Das bedeutet: Ende 2014 läuft diese Frist aus. Wer bis dahin nicht gehandelt hat, schaut in die Röhre!


    Das führt mich zu der Frage, die mir seit Dienstag mehr als ein Dutzend Mal gestellt wurde, wenn es um die Rückforderung der Bearbeitungsgebühr geht: Braucht man wirklich einen Anwalt?


    Nun, die Antwort darauf ist nicht ganz einfach. Sagen wir es mal so: Wenn Sie ein gutes Verhältnis zu Ihrer Bank haben und selbst ein gewissenhafter Mensch sind, der Termine nicht vergisst, dann geht es vermutlich auch ohne.Dann laden Sie sich am besten einen der im Internet kostenlos erhältlichen Mustertexte herunter, füllen ihn aus und schicken ihn per Einschreiben/Rückschein an die Bank. Ganz wichtig: Setzen Sie der Bank dabei eine enge Frist. Entweder 14 Tage oder maximal bis Ende November. Wenn die Bank bis dahin nicht gezahlt hat, müssen Sie den nächsten Schritt gehen. Sie müssen einen gerichtlichen Mahnbescheid gegen die Bank erwirken und zwar noch in diesem Jahr. Nur das hält die Verjährung auf. Ein solcher gerichtlicher Mahnbescheid ist nicht ganz trivial zu erwirken, aber für einen engagierten Laien, der sich ein paar Stunden Zeit nimmt, durchaus zu machen. Wenn Sie sich das alles zutrauen, brauchen Sie keinen Anwalt. Aber Ihnen muss klar sein: Wenn es etwas schief geht oder Sie einen der Termine verschwitzen, ist der Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr weg.


    Sie können das erste Schreiben an die Bank selbst verfassen. Hat die Bank bis zum Ende der Frist nicht bezahlt, dann übergeben Sie den Fall einem Anwalt. Das hat den Vorteil, dass die Bank anschließend die Anwaltskosten bezahlen muss. Denn wenn Sie nicht in der von Ihnen gesetzten Frist reagiert, hat sie die Folgekosten zu tragen.

    Vorsicht Verjährung!


    So toll das BGH-Urteil für Verbraucher klingt: Wir gehen fest davon aus, dass es kein Selbstläufer wird, sich die Bearbeitungsgebühren von den Banken zurückzuholen. Denn wir haben nur noch wenige Wochen bis Jahresende und dann verjähren schon die ersten Ansprüche. Deswegen werden die Banken vermutlich auf Zeit spielen und Schreiben, die direkt von den Kunden kommen, erstmal liegen lassen oder ablehnen - in der Hoffnung, die Verjährung zu erreichen.


    Deswegen empfiehlt die IG Widerruf auf jeden Fall einen Anwalt zu mandatieren, der die Kommunikation mit der Bank übernimmt. Er kann dann - wenn sich die Bank trotzdem unnachgiebig zeigt - rechtzeitig vor Jahresende auch einen Mahnbescheid verfassen, der die Verjährung stoppt.


    Auf keinen Fall sollten Sie sich in Gesprächen mit ihrer Bank auf eine Teilrückzahlung der Gebühren einlassen, falls Ihnen die Bank das anbietet. Die Rechtslage ist so eindeutig, dass es keinen Grund gibt, auch nur auf einen Euro der gezahlten Gebühren zu verzichten. Auch vor dem Kostenrisiko einer Klage brauchen Sie keine Angst zu haben. Zwar kann es sein, dass Sie Kosten für Anwalt und Gericht vorstrecken müssen. Wir haben aber keinen Zweifel daran, dass Verbraucher hier alle Trümpfe auf ihrer Seite haben und daher die Banken letztlich auch die Anwalts- und Gerichtskosten werden übernehmen müssen.

    Wenn sich mein Anwalt auf ein Gesetz beruft in dem die Anwaltskosten drinstehen, dann muß doch das eine oder das andere richtig sein. (Ich denke mal daß das Gesetz nicht sagt, daß jeder Anwalt abrechnen kann wie er will!!)


    Stell Dir das Ganze ungefähr so vor, wie wenn Du als Privatversicherter zu einem Arzt gehst. Da gibt es auch jede Menge Vorschriften und trotzdem wirst Du am Ende bei unterschiedlichen Ärzten auf unterschiedliche Rechnungsbeträge kommen. Es gibt einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung des Streitwerts (Kreditsumme, Restsumme, wirtschaftlicher Vorteil). Darüber hinaus kann ein Anwalt im außergerichtlichen Bereich auch Pauschalen oder nach Zeitaufwand abrechnen. Hier herrscht also recht große Flexibilität.
    Die gesetzlichen Regelungen, die dein Anwalt möglicherweise meinte, beziehen sich in erster Linie auf die gerichtliche Auseinandersetzung. Hier ist der Spielraum wesentlich geringer.


    Ein Anwalt, der fair mit seinen Mandanten umgeht, wird den wirtschaftlichen Vorteil des Kunden als Streitwert zugrunde legen. Leider ist es aber gerade beim Thema Widerrufsjoker mittlerweile so, dass aufgrund der hohen Nachfrage ein kleiner Goldrausch unter einigen Anwälten ausgebrochen ist, was dazu führt, dass man bei den Gebühren richtig zulangt, z.B. indem man die Kreditsumme bzw. den Restwert als Streitwert zugrunde legt.


    Dennoch gilt: Mit einer deutlich falschen Widerrufsbelehrung hast Du ein exzellentes Chance-Risiko-Verhältnis, wenn es um die Relation geht zwischen Kosten und dem, was Du sparen kannst.


    Die Schlussfolgerung für Dich sollte daher nicht lauten: Ich verzichte darauf, meine Rechte als Verbraucher wahrzunehmen. Darüber freuen sich nur die Banken.


    Sie sollte viel mehr lauten: Ich suche mir einen Anwalt, der kompetent ist, aber gleichzeitig mit Augenmaß bei der Berechnung der Gebühren vorgeht.

    Hier eine interessante Idee für alle, die eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben und die Kosten für einen eigenen Rechtsstreit mit der Bank scheuen:


    Wer in der Vergangenheit eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt hat, kann versuchen, sich diese von seiner Bank zurückzuholen. Gute Aussichten hat er, wenn die Widerrufsklausel in seinem Vertrag in wesentlichen Punkten falsch ist. Doch selbst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, ist der Weg zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung kein Selbstläufer. Häufig mauern die Banken und verschließen sich einer gütlichen Einigung. Sie setzen darauf, dass viele Kunden der Mut verlässt, wenn es darum geht, nicht nur den eigenen Anwalt zu bezahlen, sondern auch die Kosten für das Gericht und – im Fall einer Niederlage – auch den gegnerischen Anwalt aufbringen zu müssen.


    Und tatsächlich: Viele Verbraucher schrecken zurück, wenn die Bank nicht sofort einlenkt, weil sie neben den Kosten auch den Ärger scheuen. Für solche Fälle gibt es eine interessante Alternative: den Verkauf der Forderung. Sie bekommen einen Teil ihrer Vorfälligkeitsentschädigung ausgezahlt und vermeiden Kosten und Ärger. Der Käufer streitet dann direkt mit der Bank – auf seine eigene Rechnung und sein Risiko.


    Anbieter, die Vorfälligkeitsentschädigungen aufkaufen, sind die IG Widerruf oder Hypoxx. Der Kreditvertrag sollte dazu aus dem Zeitraum November 2002 bis Juni 2010 stamme. Und die Zahlung der Entschädigung darf nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Denn diese Fälle unterliegen der Verjährung. Interessant sind also Vorfälligkeitsentschädigungen, die im Januar 2011 oder später gezahlt wurden. Und noch etwas: Erwarten Sie bitte nicht, dass Sie bei einem Verkauf ihre Vorfälligkeitsentschädigung ganz oder in großen Teilen zurückbekommen. Dies wird nicht der Fall sein. Ein Kaufangebot wird in der Regel im niedrigen zweistelligen Prozentbereich liegen. Bei Lichte betrachtet ist das für vorsichtige Gemüter allemal besser als die Forderung ganz abzuschreiben. Wem das nicht reicht und wer den nötigen Mut aufbringt (oder über eine gute Rechtsschutzversicherung verfügt) bleibt die Möglichkeit, seine Vorfälligkeitsentschädigung selbst im Rechtsstreit mit der Bank zurückzuverlangen.

    Nach unserer Erfahrung werden Bankkunden nicht ernst genommen, wenn Sie mit den Banken nur "im Guten" über ihren Kreditvertrag sprechen wollen. Es sei denn, Sie haben ein richtig großes Wertpapierdepot bei der Bank oder sind aus anderem Grund ein sehr guter oder strategisch wichtiger Kunde.


    Allen anderen sei empfohlen, sich möglichst frühzeitig durch einen kompetenten und erfahrenen Anwalt vertreten zu lassen. Dabei sollten Sie vor allem auf zwei Dinge achten:


    - Faire Abrechnung: Basis für die außergerichtliche Vertretung sollte entweder eine Pauschale oder eine Abrechnung nach RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) sein. Dabei ist darauf zu achten, dass nicht die gesamte Kreditsumme oder der Restwert des Kredits als Streitwert herangezogen wird. Ein fairer Streitwert ist aus meiner Sicht der wirtschaftliche Vorteil des Kunden, also der Betrag, den Sie durch einen erfolgreichen Widerruf sparen können.


    - Klare Aussage zur Fehlerhaftigkeit: Bei den Widerrufsbelehrungen gilt: Falsch ist nicht gleich falsch. Es gibt schwerwiegende Abweichungen, die bereits entsprechende BGH-Urteile nach sich gezogen haben. Diese bieten ihnen im Streit mit ihrer Bank eine sehr gute Ausgangsposition. Und es gibt kleinere Abweichungen, wie die optische Gestaltung von Widerrufsbelehrungen, die stark von der Auslegung des jeweiligen Richters abhängig sind. Ein guter Anwalt wird seinen Mandanten nicht nur pauschal zum Angriff (und damit zur eigenen Mandatierung) raten, sondern ihm klar sagen, wie gut oder schlecht seine Chancen sind und ihm im Zweifelsfall auch davon abraten, aktiv zu werden.