Beiträge von Squirrel

    Falls ich mich nicht irre gibt es nicht die 20,- für den Kupon. Lt. Kupon und Rendite - BondGuide gilt: "Dabei steht ihm für jeden Tag der Laufzeit, den er im Besitz der Anleihe ist, der anteilige Zinsbetrag (Stückzins) zu."
    Folgende Rechnung: 1000 € * 49 Tage * 2% / 365 = 2,68 €
    Rabatt beim Kauf: 1,60 € dazu ergibt 4,28 €
    Vergleichsrechnung mit Rendite: 998,40 € * 49 Tage * 3,19% / 365 = 4,28 €

    Kann auch sein, dass ich falsch liege. Vlt. anwortet noch jemand anders . . .

    Na ja, der Kurs steht bei 99,84. D.h. Du kaufst z.B. 1000,- Anleihe für 998,40 Euro zzgl. Gebühren. Am 15.08.23 (Fälligkeit) erhältst Du 1000,- plus 2% Zinsen (Kupon). Das Ganze wird durch die Rendite von 3,19% ausgedrückt.
    Ggf. sind noch Steuern (Freibetrag?) fällig.
    Ob sich das lohnt, musst Du selbst entscheiden.

    Ja in der Tat: Letzte eMail von justify (Hr. Volkmer) bei mir am 04.03.22 wahrscheinlich mit dem erwähnten allgemeinen Inhalt. Seit dem Funkstille. Dabei stand in der Mail "Jeder Kunde erhält im Laufe des Monats eine individuelle Rückmeldung zum Stand seines Falles".


    Hat irgendjemand eine Rückmeldung von justify erhalten?
    Kann jemand von einem positiven Ausgang berichten?

    Ja, das macht die Debeka so. Ich habe explizit bei der Debeka nachgefragt und auf ein Urteil vom Amtsgericht Bamberg verwiesen. Die Debeka antwortete mit dem §7 ABAVV (Text hast Du im wesentlichen zitiert). Dem Bamberger Urteil wurde nicht zugestimmt und auf diverse andere Urteile zu Gunsten der Debeka verwiiesen.


    Vor dem OLG Koblenz ist mittlerweile ein Berufungsverfahren anhängig (LG Koblenz hatte der Debeka recht gegeben). Siehe auch Aktuelles - Dr. Udo OstermannRiester-Rentenversicherung der Debeka: OLG Koblenz bezeichnet Reduzierung des garantierten Rechnungszinses als vertragswidrig - Dr. Udo Ostermann (ra-ostermann.de)


    Bis es da ein Urteil gibt und wie das aussieht? Und dann gibt es ja auch noch den BGH! Es wird wohl sehr lange dauern . . .

    Bei Tagesschau.de steht im Artikel "Volksbanken leiden unter der Pandemie" (https://www.tagesschau.de/wirt…rsorge-belastung-101.html) u.a. "Kein Kunde müsse ich von sich aus melden, ergänzte BVR-Präsidentin Kolak. Alle Bestandskunden seien informiert worden, es folgten Einzelgespräche. Der Bundesgerichtshof hatte im April entschieden, dass Banken bei Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Zustimmung der Kunden einholen müssen. . . . Viele Bankkunden können nun einen Teil zu viel gezahlter Gebühren zurückfordern."


    Ja, meine Ex-VR-Bank hat sich bei mir gemeldet: "

    Information:

    Der BGH hat mit Urteil vom 27. April 2021 die Klauseln in Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 12 Abs.

    5 der AGB-Banken für unwirksam erklärt. Obwohl die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Volks- und Raiffeisenbanken von dem Urteil nicht direkt betroffen sind, werden wir uns

    unseren Verbrauchern gegenüber bei der Durchführung von Verträgen nicht länger auf die

    ähnlichen Klauseln in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen."


    Da steht nichts von Erstattung! Und das Ombudsurteil vom BVR wurde auch abgelehnt (siehe vorherige Posts". Hat irgend jemand tatsächlich ohne Aufforderung zu viel gezahlte Gebühren irgendeiner VR-Bank erhalten?


    Ich jedenfalls habe einem der von FT empfohlenen Rechtsdienstleister eine Vollmacht erteilt. Mal schauen wie es da weitergeht . . .

    ". . . wir bestätigen den Erhalt Ihrer Annahmeerklärung, die wir der Bank zur Kenntnis gebracht

    haben. Die Bank hat zwischenzeitlich mitgeteilt, dass sie den Schlichtungsvorschlagdes Ombudsmannes nicht annimmt, so dass es in diesem Streitbeilegungsverfahren leider nicht zu einer Einigung gekommen ist.

    Das Ombudsmannverfahren ist damit beendet."


    Werde mich wohl an einen Rechtsdienstleister wenden . . .

    Eben ist der Schlichterspruch eingegangen: Erstattung der Gebühren ja, Nutzungsersatz (Verzugszinsen) nein. Für den Anspruch wurde der Musterbrief von FT verwendet. Auszug aus dem Schlichterspruch:


    „. . . Der Schlichtungsantrag ist in der Hauptsache begründet.

    Dem Antragsteller steht hinsichtlich der streitgegenständlichen Entgelte ein Bereicherungsanspruch zu (§ 812 Abs. 1 BGB).

    . . .

    Die Bank hat sich auf Verjährung berufen, dies jedoch ohne Erfolg.

    . . .

    Der nicht näher spezifizierte Anspruch auf Nutzungsersatz im Sinne von § 818 Abs. 1 BGB wird nicht befürwortet.

    Die von der Rechtsprechung früher zugrunde gelegte Annahme, dass die Bank aus ihr zugeflossenen Geldern Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ziehe (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 – XI ZR 79/97 –, juris), hat angesichts der zwischenzeitlichen Zinsentwicklung keine tragfähige Grundlage mehr, weil die Zinsen im Allgemeinen dauerhaft weit unter dieses Niveau gesunken sind. § 818 Abs. 1 BGB erfasst auch nicht die bloße (abstrakte) Gelegenheit zur Ziehung von Nutzungen, deren Ziehung zwar möglich war, tatsächlich aber unterblieben ist (vgl. Martinek/Heine in: Herberger/Martinek/ Rüßmann/ Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 818 BGB (Stand: 01.02.2020), Rn. 12). Wenn im Zusammenhang mit bankvertraglichen Leistungen zusätzlich in Rechnung zu stellen ist, dass bestimmten Entgelten wirtschaftlich auch ein konkreter Leistungsaufwand auf Seiten der Bank als Gegenleistung gegenübersteht, bleibt für die bloße Vermutung gezogener Nutzungen praktisch kein Raum mehr. Auch der BGH verlangt nunmehr vom Anspruchsteller einen konkreten Tatsachenvortrag, der nicht ohne Bezug zur tatsächlichen Ertragslage des Anspruchsgegners auf die bloße Vermutung einer Gewinnerzielung gestützt werden kann (BGH, Urteile vom 29. April 2020 – IV ZR 5/19 –, Rn. 16, juris; vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 20 m.w.N.). Eine Schätzung im Sinne von § 287 ZPO (analog) ist mangels tauglicher Schätzgrundlagen nicht möglich.

    Die Bank sollte daher im aufgezeigten Umfang erstatten.“

    Mit dem Ablehnungsschreiben ist der Weg zum Ombudsmann eröffnet, es macht wenig Sinn weiter mit der Bank zu diskutieren. Verzugszinsen gleich mit verlangen.

    Habe nun das Ombudsmannverfahren eröffnet und eine Schlichtung beantragt. Klar habe ich in meiner Forderung Zinsen verlangt und eine Änderung mit meiner Zustimmung gab es auch nicht.

    Bin gespannt was jetzt passiert . . .

    Hallo zusammen,

    eben trudelte die Antwort meiner ehemaligen VR-Bank ein: Da die letzte Änderung der Gebühren am 01.05.2016 gewesen sei, sei diese verjährt und meine Forderung unberechtigt.


    "Da diese nachträglichen Vereinbarungen länger als drei Jahre zurückliegen, legen wir unter Berufung auf die ständige BGH-Rechtsprechung bei unwirksamer Einbeziehung von Preisänderung (zuletzt BGH-Urteil vom 5. Oktober 2016, Az.: VIII ZR 241/15) die Konditionen von vor drei Jahren zugrunde. Unter diesen Annahmen kommen wir leider zu dem Ergebnis, dass Ihre Ansprüche in Höhe von . . . unberechtigt sind."


    Wenn dies richtig ist hieße das ja ich könnte nur geltend machen, wenn ab 2018 was erhöht wurde. Ist dem wirklich so?