Eben ist der Schlichterspruch eingegangen: Erstattung der Gebühren ja, Nutzungsersatz (Verzugszinsen) nein. Für den Anspruch wurde der Musterbrief von FT verwendet. Auszug aus dem Schlichterspruch:
„. . . Der Schlichtungsantrag ist in der Hauptsache begründet.
Dem Antragsteller steht hinsichtlich der streitgegenständlichen Entgelte ein Bereicherungsanspruch zu (§ 812 Abs. 1 BGB).
. . .
Die Bank hat sich auf Verjährung berufen, dies jedoch ohne Erfolg.
. . .
Der nicht näher spezifizierte Anspruch auf Nutzungsersatz im Sinne von § 818 Abs. 1 BGB wird nicht befürwortet.
Die von der Rechtsprechung früher zugrunde gelegte Annahme, dass die Bank aus ihr zugeflossenen Geldern Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ziehe (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 – XI ZR 79/97 –, juris), hat angesichts der zwischenzeitlichen Zinsentwicklung keine tragfähige Grundlage mehr, weil die Zinsen im Allgemeinen dauerhaft weit unter dieses Niveau gesunken sind. § 818 Abs. 1 BGB erfasst auch nicht die bloße (abstrakte) Gelegenheit zur Ziehung von Nutzungen, deren Ziehung zwar möglich war, tatsächlich aber unterblieben ist (vgl. Martinek/Heine in: Herberger/Martinek/ Rüßmann/ Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 818 BGB (Stand: 01.02.2020), Rn. 12). Wenn im Zusammenhang mit bankvertraglichen Leistungen zusätzlich in Rechnung zu stellen ist, dass bestimmten Entgelten wirtschaftlich auch ein konkreter Leistungsaufwand auf Seiten der Bank als Gegenleistung gegenübersteht, bleibt für die bloße Vermutung gezogener Nutzungen praktisch kein Raum mehr. Auch der BGH verlangt nunmehr vom Anspruchsteller einen konkreten Tatsachenvortrag, der nicht ohne Bezug zur tatsächlichen Ertragslage des Anspruchsgegners auf die bloße Vermutung einer Gewinnerzielung gestützt werden kann (BGH, Urteile vom 29. April 2020 – IV ZR 5/19 –, Rn. 16, juris; vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 20 m.w.N.). Eine Schätzung im Sinne von § 287 ZPO (analog) ist mangels tauglicher Schätzgrundlagen nicht möglich.
Die Bank sollte daher im aufgezeigten Umfang erstatten.“