Beiträge von xBergWolf

    Hallo,


    Ich habe Ende März 2020, als ausschließlich Soloselbstständiger (Grafiker), Corona Soforthilfe beantragt und den Betrag 5000 € am 1. April ’20 erhalten. Kurz vor der Bekanntgabe, dass es so eine Soforthilfe geben wird, hatte ich auch SGB II (Hartz IV) beantragt und auch dies wurde mir für 6 Monate gewährt (ich hatte gleich zu Beginn beim Jobcenter angegeben, dass ich 5000€ Soforthilfe erhielt, was auf die SGB-Leistung keinen Einfluss hatte).

    Laut den FAQs der IBB-Bank bzgl. Corona Soforthilfe [ https://www.ibb.de/de/coronahi…-soforthilfe-corona.html# ], war es auch zulässig, sowohl die Soforthilfe, als auch SGB II kombiniert zu beziehen.


    Laut der offiziellen Erklärungen im Antrag zur Soforthilfe II, waren bei Soloselbstständigen, der Zuschussbetrag bis zu 5000€ als Unternehmenseinkünfte für bis zu 6 Monaten nutzbar, Zuschüsse, die über die 5000€ hinaus gewährt wurden, wären dann für rein betrieblich fortlaufende Kosten zu verwenden, dieser Aspekt kommt bei mir nicht in Betracht, da ich nicht mehr als 5000€ Soforthilfe beantragte und auch nicht erhielt.


    Ende April 2021 erhielt ich von der IBB eine E-Mail „Prüfung der Antragsvoraussetzungen und Mittelverwendung“, mit der Aufforderung, die verbrauchten Mittel mit dem tatsächlichen Bedarf abzugleichen. Ich hatte bei der Antragstellung alle Angaben nach besten Wissen und Gewissen wahrheitsgetreu gemacht, sodass ich davon ausgehe, dass es der Prüfung der Antragsvoraussetzungen stand hält.


    In dieser E-Mail steht auch folgender Satz:

    „Sollte der ausgezahlte Zuschuss den tatsächlichen Bedarf unter Berücksichtigung etwaiger Überkompensationen bspw. durch die Wahrnehmung von gesetzlichen Ansprüchen (z.B. beantragte Entschädigungsleistungen nach Bundesinfektionsschutzgesetz oder Kurzarbeitergeld) übersteigen, so überweisen Sie zu Ihrer Entlastung die Differenz an die Bankverbindung der IBB zurück.“


    Es sind in diesem IBB-Schreiben SGB-II-Bezüge nicht erwähnt. Nun bin ich nicht im Klaren, ob SGB II-Bezüge auch als Überkompensation anzusehen sind, und ich einen zurückzuzahlenden Differenzbetrag auf Grund dessen errechnen muss, um ihn dann zurückzuüberweisen. Wenn ja, wie habe ich das zu berechnen und wo finde ich dazu eine zuverlässige Berechnungs-Anleitung?


    In 2020, 1. Jahreshälfte hatte ich im März noch etwas über netto 1200€ von einem Auftrag, zwei Aufträge wurden im März/April aufgrund von Corona abgebrochen, es zeichneten sich erstmal keine Aufträge ab. Ich bekam dann neben 5000€ Soforthilfe (1.April 2020), den Hartz-IV-Satz von März bis August. Da sich in der 2. Jahreshälfte wieder zukünftige Einnahmen durch Aufträge abzeichneten, beendete ich die SGB-II-Bezüge im August’20. In der 2. Jahreshälfte hatte ich dann durch Aufträge Nettoeinkünfte von knapp 10800€.


    Leider kann ich keine zuverlässige Anlauf/Auskunfts-Stelle in Berlin für diese Fragen finden. Da ich mir bisher keine Steuerberatung leisten konnte, habe ich die Einkommenssteuerklärung immer selbst vorgenommen.

    Ich hatte mich auch schon an einen hier ansässige „Lohnsteuerverein“ gewandt, die mir sagten, dass sie nur Lohnsteuerempfänger beraten dürfen, sagten mir auch, dass bei dieser speziellen Frage selbst viele Steuerberater überfordert seien und gaben mir den Tipp, mich an meinen zuständigen Sachbearbeiter beim Finanzamt zu wenden. Das habe ich getan, dieser konnte mir das leider auch nicht beantworten, SGB-II-Bezüge würden bei der Steuererklärung nicht in Betracht gezogen. Vielleicht könne mir das Jobcenter bei dieser Frage weiterhelfen – da erwarte ich auch keine Auskunft, da sie dort schon letztes Jahr überfordert schienen. Und in oben genannter E-Mail der IBB steht auch „Da die IBB mit diversen weiteren Soforthilfemaßnahmen stark eingebunden ist, bitten wir um Ihr Verständnis, dass wir mögliche Nachfragen zur sachgerechten Mittelverwendung in Ihrem Einzelfall nicht beantworten können.“


    Ich möchte mich natürlich nicht strafbar machen und will das noch vor meiner Steuerklärung 2020 klären, damit es mir nicht zur Last gelegt wird. Es ging in letzter Zeit durch die Presse, dass CoronaSoforthilfe-Antragsteller von sich aus zurücküberwiesen haben und dass das dann als Schuldeingeständnis von Seite der Staatsanwaltschaft gewertet wurde. Auch wenn ich mir keiner Schuld bewusst bin, möchte ich nicht durch wohlmöglich falsch Berechnetes in Verdacht geraten oder beschuldigt werden.


    Deshalb meine Fragen: Stellen die 6 Monate SGB-II-Bezug eine Überkompensation dar? Wenn ja, wie berechne ich eine etwaige Überkompensation? Was muss ich tun um mich nicht strafbar zu machen?


    Besten Dank vorab.