Alles anzeigenHallo.
Die hier sagen: "Ja!"
https://www.haufe.de/recht/deu…esk_PI17574_HI524669.html
Wichtiger ist, wie der Leistungsträger (die Krankenkasse) das sieht. Ggf. lassen sich Probleme dann schon frühzeitig ausräumen.
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!!
Das ist wie die Versicherung das sieht:
Der von Ihnen zitierte § 19 SGB V – nachgehende Leistungsanspruch wurde ausschließlich für Zeiten zwischen 2 Versicherungspflichtzeiten zur Überbrückung geschaffen.
Diese Versicherungslücke hätte bei einer anschließenden versicherungspflichtigen Beschäftigung zur Anwendung des § 19 SGB V geführt. Ihr Arbeitgeber hat jedoch nach Prüfung festgestellt, dass Ihr Arbeitsentgelt die Grenze der Versicherungspflicht übersteigt, so dass Sie ab 01.03.2021 als nicht versicherungspflichtige Arbeitnehmerin gemeldet wurden. Dies hat zur Folge, dass wir Ihre Mitgliedschaft als Freiwillige Mitgliedschaft bei der AOK fortführen.
Eine Freiwillige Mitgliedschaft schließt sich immer unmittelbar an das Ende der Versicherungspflicht an. Dir beiden Rechtsgrundlagen habe ich an den Stellen markiert und füge Ihnen diese gern bei (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V in Verbindung mit § 188 Abs. 2 Satz 1 SGB V).
In §19 steht:
Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Auch auf AOK Webseite steht nicht, dass die Versicherungsart in dem neuen Job eine Rolle spiellt:
Nachgehender Leistungsanspruch (§ 19 Abs. 2 SGB V) (1) Nach § 19 Abs. 2 SGB V besteht ein Anspruch auf Leistungen für längstens einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft von Versicherungspflichtigen, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Was ich nicht verstehe, wie kann es so sein, dass die Versicherungen die Gesetze so drehen können, wie sie wollen. Also, ich kann nichts weiter machen?
Vielen Dank nochmal!!