Meine Volksbank will tatsächlich zwei Unterschriften. Einmal für die zukünftige Erhöhung und die andere für die nachträgliche Zustimmung der Erhöhungen in der Vergangenheit.
Wenn man beide Unterschriften leistet, wird versprochen bis Juli 2023 keine weitere Erhöhung vorzunehmen.
Vollständiger Text:
Unwirksamkeit des AGB-Änderungsmechanismus
BGH-Urteil vom 27.04.2021
<Anrede>
Sie kennen uns als Ihre faire, transparente und ehrliche Volksbank vor Ort, die sich seit Generationen
zum Wohl der Menschen unserer Region einsetzt. Es ist Ihre Bank, für die der Vorstand und all
Mitarbeiter täglich arbeiten. Eine immer komplexere Regulatorik und Rechtsprechung stellen uns
dabei jedoch vor wachsende Herausforderungen. Aktuell müssen wir uns - wie fast alle Banken in
Deutschland - mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2021 beschäftigen. Dieses Urteil
hat auch Auswirkungen auf die zugrundeliegende und zukünftige Geschäftsbeziehung mit Ihnen.
Worum geht es?
Bislang verwendeten wir in unserem Geschäftsverkehr mit Ihnen Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB), die Klauseln enthielten, nach denen Änderungen spätestens zwei Monate vor dem vorge-
schlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens bei Ihnen vorliegen mussten. Diese branchenüblichen
Regelungen bezogen sich auch auf Entgelterhöhungen, insbesondere auf die Erhöhung von Konto-
führungsentgelten (Im Wesentlichen geht es um Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 12 Abs. 5 AGB-Banken). Ihre
Zustimmung galt als erteilt, wenn Sie der angekündigten Änderung nicht vor dem vorgeschlagenen
Zeitpunkt des Wirksamwerdens widersprochen hatten.
In allen bisherigen Schreiben haben wir diese Genehmigungswirkung detailliert beschrieben und
auch auf die Möglichkeit einer Kündigung der Geschäftsbeziehung durch Sie hingewiesen, sofern
Sie als Kunde nicht mit den Änderungen einverstanden sind.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs reicht dieses bisherige Verfahren jedoch nicht aus. Der BGH
vertritt die Auffassung, dass Kunden ausdrücklich den Änderungen zustimmen müssen.
Es wurde nicht die Höhe der Entgelte beanstandet, sondern lediglich die bisher übliche Vorgehens-
weise bei Preisanpassungen.
Die Konsequenz des Urteils ist für uns mit erheblichen Mehraufwendungen, Kosten und zeitintensi-
ver Einbindung zahlreicher Mitarbeiter verbunden. Aber selbstverständlich richten wir uns nach der
Entscheidung des BGH.
Mit diesem Schreiben bitten wir Sie, uns bei der Umsetzung des Urteils zu unterstützen. Wir
wollen unsere vertragliche Basis mit Ihnen eindeutig und rechtssicher gestalten und uns wieder mit
vollem Einsatz unserer eigentlichen Aufgabe zuwenden: Für Sie den Weg freimachen, damit Sie Ihre
finanziellen Ziele und Wünsche unkompliziert, schnell und sicher erreichen können.
Eine rechtskonforme Umsetzung des BGH-Urteils setzt Ihre ausdrückliche Zustimmung voraus. Wir
möchten daher mit Ihnen die Geltung der aktuellen Preise (Preis- und Leistungsverzeichnis mit Stand
01.04.2021) zum 01.11.2021 verbindlich vereinbaren und bitten Sie hierzu um Ihre schriftliche Zu-
stimmung
Auch bitten wir Sie zweitens um Ihre schriftliche Bestätigung für die in der Vergangenheit durchge-
führten Preisanpassungen unserer Kontoführungsentgelte.
Damit wir den Aufwand für Sie so gering wie möglich halten, haben wir Ihnen einen frankierten
Rückumschlag beigefügt, mit dem Sie uns die vorbereitete Vereinbarung zurücksenden können. Zu-
stimmung und Bestätigung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit jeweils separat Ihrer Unterschrift.
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Wir sichern Ihnen für Ihre zeitnahe Mithilfe zu, dass wir bei Leistung beider Unterschriften keine
Preiserhöhungen bei den Entgelten für Ihre Konten bis zum 30.06.2023 vornehmen werden.
Damit waren, sind und bleiben wir eine der günstigsten Banken der Region.
Bitte unterstützen Sie uns und senden Sie Ihre Einverständniserklärung bis spätestens zum
30.09.2021 an uns zurück.
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Für die Beantwortung von Fragen stehen wir Ihnen unter der oben genannten Rufnummer gerne
zur Verfügung