Hallo,
zu meiner einleitenden Frage wollte ich Euch kurz über das Ergebnis berichten:
Ich hatte mich mit der Argumentation und unter Berufung der von Finanztip aufgeführten Urteile an den Ombudsmann (Verbraucherschichtungsstelle der öffentlichen Banken) gewandt und gestern die Antwort der LBS Bayern weitergeleitet bekommen.
Darin weist die LBS meine Beschwerde als unbegründet zurück:
Die Entscheidung des BGH erging nicht über die Wirksamkeit von Gebühren oder Entgelten als solche, sondern über deren wirksame Einführung mittels Fiktionsklausel. Das von uns erhobene Jahresentgelt wurde indes nicht nachträglich eingeführt, sondern war bereits bei Vertragsschluss in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (nachfolgend ABB, anbei) enthalten. ...
Auch ist die vom OLG Koblenz für unwirksam erklärte Servicepauschale nicht mit dem von uns erhobenen Jahresentgelt vergleichbar. Mit der Servicepauschale ließ sich die in der Entscheidung betroffene Bausparkasse die allgemeine Kollektivüberwachung vergüten. Die allgemeine Kollektivüberwachung ist eine für die Erbringung der Hauptleistung notwendige Nebenleistung. Somit handelt es sich bei der Servicepauschale auch um eine Preisnebenabrede.
Preisnebenabreden unterliegen der Inhaltskontrolle und sind dann unwirksam, wenn der Verwender sich durch sie allgemeine Betriebskosten, den Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten vom Kunden vergüten lässt, die in seinem eigenen Interesse liegen (vgl. BGH NJW 2017, 2538 Rn. 22 = BKR 2017, 520; BGH NJW 2011, 1801 Rn. 26 = BKR 2011, 162). Nach Rechtsprechung des BGH unterliegen Bestimmungen in AGB, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln oder die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen, demgegenüber keiner Inhaltskontrolle nach $ 307 Abs. 3 S.1 BGB (BKR 2020, 356 Rn. 3, beck-online).
Beim Jahresentgelt handelt es sich im Gegensatz zu der Servicepauschale um eine Preishauptabrede, da dieses den Preis für eine von uns angebotene vertragliche Leistung darstellt. Als Gegenleistung für das Entgelt sind wir im Rahmen unserer Hauptleistungspflicht zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Gewährung eines Bauspardarlehens unter anderem verpflichtet, den Bausparvertrag zum zeitnächsten Zeitpunkt, der nach dem vereinbarten Bauspartarif unter Berücksichtigung von Mindestsparzeit, Erreichung des Mindestsparguthabens, der von uns zu ermittelnden Zielbewertungszahl und der verfügbaren Zuteilungsmasse zu bestimmen ist, zuzuteilen. Das Jahresentgelt ist damit ein Preisbestandteil für unsere angebotenen Tarife und stellt eine zulässige sogenannte Preishauptabrede für den Bausparvertrag dar.
Abschließend schreibet die LBS Bayern sie jedoch:
Zwar ist die Beschwerde aus rechtlicher Sicht unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen als unbegründet zurückzuweisen, zur Vermeidung weiteren Aufwands ist uns jedoch daran gelegen hier eine einverehmliche Lösung zu finden: Deshalb und somit ohne Anerkennung einer Rechtspflicht werden wir rückwirkend die seit 2018 geleisteten Jahresentgelte erstatten und auch künftig nicht mehr abrechnen. ...
Ich vermute, dass man dort wohl selbst Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Jahresentgelts hat (da es eben nur ein anderer Name für "Servicepauschale" ist) und man nicht das Risiko einer Entscheidung eingehen wollte. Denn wie es bei Finanztip schon steht (s. obiger Link von Jabra): "Die Kontoführung ist keine besondere Serviceleistung und gehört daher zu den Pflichten der Bausparkasse. Außerdem ist der Bausparer in der Ansparphase ein Darlehensgeber. Nach dem Gesetz schuldet der Darlehensgeber aber keine Gebühr für die Vergabe des Darlehens (§ 488 Abs. 1 BGB)."
Und es zeigt: Man sollte nicht alles klaglos hinnehmen! Die Unternehmen und Institute versuchen es einfach immer wieder, den kleinen, unwissenden Verbraucher abzubügeln. Und haben damit wohl leider allzu oft Erfolg.