Beiträge von TomS

    Die Aufteilung auf drei ETFs und die schrittweise Besteuerung habe ich verstanden, aber hat das wirklich mal jemand durchgerechnet ? Natürlich ist die Abgeltungssteuer beim Verkauf des ETF3 geringer statt Verkauf von ETF1, dafür ist sie dann beim späteren Verkauf des ETF1 höher. Meiner Meinung nach ist die Steuersumme der drei ETF Pläne unabhängig von der Reihenfolge immer gleich ( unter der Annahme konstanter jährlicher Rendite).

    Das hast Du missverstanden: Der Trick liegt darin, daß Du die älteren Anteile, für die Du ja die meisten Steuern zahlen musst, erst 20 Jahre später verkaufst. Und die -zunächst- gesparten Steurn ergeben verzinst über die 20 Jahre eben die 28 TEuro. ;)

    Hi,

    auch wenn es hier in der eingangs erwähnten Frage wegen Vermietung evtl nicht möglich ist, wollte ich nicht unerwähnt lassen, dass wir sehr gute Erfahrung mit einem Lohnsteuerhilfeverein gemacht haben. Mindestens so gut wie ein Steuerberater, aber wesentlich günstiger!

    Hi,


    an sich ist ein solcher Antrag nicht notwendig, da nach §204 Nr. 4 BGB gilt:

    Wenn Ihr dennoch explizit darauf hinweisen möchtet, würde ich mich darauf beziehen.

    Kunden zu halten ist billiger, als neue Kunden zu gewinnen!

    Wenn also ausreichend Kunden eine Preiserhöhung nicht mitmachen, tut das einem Unternehmen schon weh. Natürlich wird darauf spekuliert, dass die Kunden sich sagen: "Naja, der eine Euro macht jetzt denn Bock auch nicht fett. Deswegen mache ich mir nicht die Mühe..."

    Und solange der absolute Preis einer angemessenen Leistung gegenübersteht, ist Deine Sichtweise @Kater_Ka auch in Ordnung. Wegen "geringer Entgelte" würde ich auch nicht wechseln. Aber über 70 Euro für eine Leistung, die anderswo weit weniger oder nichts kostet -das sind in 10 Jahren mal eben mehr als 700 Euro!- sollte man sich gut überlegen.

    Hallo Ka_Richter,


    viele Leute, viele Meinungen! Ich sehe das etwas anders als lieberjott. Denn letztlich ist es nicht der eine Euro im Monat, sondern absolut 5,90 Euro! Die Stiftung Warentest schreibt dazu unter

    https://www.test.de/Girokonto-im-Test-5069390-0/

    Folgendes:

    60 Euro im Jahr: Mehr sollte ein Giro­konto nicht kosten

    Für ein Giro­konto inklusive Girocard und Online­buchungen sollte niemand mehr als 5 Euro im Monat oder 60 Euro im Jahr bezahlen. Dieser Preis ist akzeptabel, wenn die Bank dafür Buchungen abwi­ckelt, Geld­automaten bereit­stellt und Beratung sowie sichere Technik fürs Online­banking anbietet. Diese Grenze können auch Banken mit Filialen unterbieten. Wer mehr für ein Giro­konto zahlt – das können bei der Modell­kundin bis knapp 360 Euro im Jahr sein – sollte einen Wechsel zu einem güns­tigen Giro­konto in Betracht ziehen. Ein Wechsel ist nicht schwer. Unsere Wechsel-Anleitung hilft Ihnen dabei.


    Und genau deshalb, weil sich die Wenigsten wegen einem Euro die Mühe machen, funktioniert die Vorgehensweise der Bank.

    Hi thomytiger,


    spar Dir die Arbeit und Mühe. Es gehört zur Taktik und Strategie von Banken und Bausparkassen, alles abzulehnen. Wenn es bei zwei von zehn funktioniert, haben sie ihr Ziel schon erreicht.


    Konzentriere Dich lieber auf die Antwort an den Schlichter. Kontoführungsgebühr ist nur ein anderes Wort. Und nur, weil Du die AGB akzeptiert hast, müssen sie noch lange nicht rechtmäßig sein - wie das Urteil beweist.


    Also: Abwarten und Tee trinken.

    Hallo Sarah82,


    sofern Du nie einer Erhöhung der Gebühren aktiv zugestimmt hast, hat sie nicht Recht! Dann sind alle Erhöhungen, die über die 5 Euro Grundgebühr hinausgehen, unrechtmäßig.

    Nach aktueller Meinung rückwirkend bis zur Verjährung nach BGB (also in 2021 bis 2018), nach Meinung z.b. der Stiftung Warentest sogar bis 10 Jahre rückwirkend (s. dort oder hier im Forum).


    Für Deine Sparkasse ist zuständig:

    Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V.

    Schlichtungsstelle

    Charlottenstraße 47

    10117 Berlin

    Internet: http://www.dsgv.de/schlichtungsstelle


    Dort findest Du das Verfahren beschrieben.


    Hier noch ein empfehlenswerter Link:


    https://www.finanztip.de/girokonto/bankgebuehren/#c94232


    Gruß

    TomS

    Hallo Lasibelle,


    das siehst Du völlig richtig!


    Unter meinem o.g. Link zur Finanztip-Seite findest Du entsprechende Begründungen.


    Die Bank schreibt Dir doch, an welche Schlichtungsstelle Du Dich wenden musst! Die LBS Südwest gehört scheinbar zu den Sparkassen. Hierzu heißt es auf der Seite der VÖB

    (voeb-kbs.de -> faq):


    "An unserem Verfahren nehmen insbesondere die Landesbanken, Förderbanken und Landesbausparkassen teil. Eine aktuelle Übersicht finden Sie hier. Für Sparkassen, private Banken und Genossenschaftsbanken existieren eigene Streitbeilegungssysteme. Eine Liste der in Deutschland anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen wird beim Bundesamt für Justiz geführt."


    Viel Erfolg

    Hallo Nealcaffrey,


    Ruhe bewahren und nichts durcheinander bringen:


    1. Die Bank hat vermutlich Recht bzgl. der Verjährung. Die Stiftung Warentest sieht das zwar anders (10 Jahre), aber dazu gibt es kein Urteil. D.h. also, Du kannst in 2021 noch alle Ansprüche bis einschl. 2018 geltend machen.

    2. Die Drei-Jahres-Lösung wird gerne von den Banken zitiert, hat aber überhaupt nichts damit zu tun. Wie im Beitrag zitiert (Link s.o.), bezieht sich diese auf Energielieferverträge und selbst der Ombudsmann ist der Ansicht, dass diese nicht anwendbar ist.

    3. Rechne alle Gebühren seit 2018 (inklusive) zusammen. Es zählt die Preisdifferenz seit Deiner letzten Zustimmung, also ggf. seit Kontoeröffnung. Finanztip schlägt vor, pro Jahr noch 5% Zinsen dazu zu rechnen (zahlen sie aber vmtl. sowieso nicht).


    Und hurtig unbedingt noch schnell dieses Jahr (!) zum Ombudsmann!

    Servicepauschale, Jahresentgelt, Kontoführungsgebühr, u.ä. bezeichnen alle das Gleiche und sind nach den hier aufgeführten Urteilen -zumindest in der Ansparphase- nicht rechtmäßig.


    Also ja, noch dieses Jahr (um die Verjährung zu vermeiden) schnell mit dem Musterschreiben an den Ombudsmann wenden!

    Hallo,


    zu meiner einleitenden Frage wollte ich Euch kurz über das Ergebnis berichten:

    Ich hatte mich mit der Argumentation und unter Berufung der von Finanztip aufgeführten Urteile an den Ombudsmann (Verbraucherschichtungsstelle der öffentlichen Banken) gewandt und gestern die Antwort der LBS Bayern weitergeleitet bekommen.


    Darin weist die LBS meine Beschwerde als unbegründet zurück:

    Die Entscheidung des BGH erging nicht über die Wirksamkeit von Gebühren oder Entgelten als solche, sondern über deren wirksame Einführung mittels Fiktionsklausel. Das von uns erhobene Jahresentgelt wurde indes nicht nachträglich eingeführt, sondern war bereits bei Vertragsschluss in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (nachfolgend ABB, anbei) enthalten. ...

    Auch ist die vom OLG Koblenz für unwirksam erklärte Servicepauschale nicht mit dem von uns erhobenen Jahresentgelt vergleichbar. Mit der Servicepauschale ließ sich die in der Entscheidung betroffene Bausparkasse die allgemeine Kollektivüberwachung vergüten. Die allgemeine Kollektivüberwachung ist eine für die Erbringung der Hauptleistung notwendige Nebenleistung. Somit handelt es sich bei der Servicepauschale auch um eine Preisnebenabrede.

    Preisnebenabreden unterliegen der Inhaltskontrolle und sind dann unwirksam, wenn der Verwender sich durch sie allgemeine Betriebskosten, den Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten vom Kunden vergüten lässt, die in seinem eigenen Interesse liegen (vgl. BGH NJW 2017, 2538 Rn. 22 = BKR 2017, 520; BGH NJW 2011, 1801 Rn. 26 = BKR 2011, 162). Nach Rechtsprechung des BGH unterliegen Bestimmungen in AGB, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln oder die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen, demgegenüber keiner Inhaltskontrolle nach $ 307 Abs. 3 S.1 BGB (BKR 2020, 356 Rn. 3, beck-online).

    Beim Jahresentgelt handelt es sich im Gegensatz zu der Servicepauschale um eine Preishauptabrede, da dieses den Preis für eine von uns angebotene vertragliche Leistung darstellt. Als Gegenleistung für das Entgelt sind wir im Rahmen unserer Hauptleistungspflicht zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Gewährung eines Bauspardarlehens unter anderem verpflichtet, den Bausparvertrag zum zeitnächsten Zeitpunkt, der nach dem vereinbarten Bauspartarif unter Berücksichtigung von Mindestsparzeit, Erreichung des Mindestsparguthabens, der von uns zu ermittelnden Zielbewertungszahl und der verfügbaren Zuteilungsmasse zu bestimmen ist, zuzuteilen. Das Jahresentgelt ist damit ein Preisbestandteil für unsere angebotenen Tarife und stellt eine zulässige sogenannte Preishauptabrede für den Bausparvertrag dar.


    Abschließend schreibet die LBS Bayern sie jedoch:

    Zwar ist die Beschwerde aus rechtlicher Sicht unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen als unbegründet zurückzuweisen, zur Vermeidung weiteren Aufwands ist uns jedoch daran gelegen hier eine einverehmliche Lösung zu finden: Deshalb und somit ohne Anerkennung einer Rechtspflicht werden wir rückwirkend die seit 2018 geleisteten Jahresentgelte erstatten und auch künftig nicht mehr abrechnen. ...


    Ich vermute, dass man dort wohl selbst Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Jahresentgelts hat (da es eben nur ein anderer Name für "Servicepauschale" ist) und man nicht das Risiko einer Entscheidung eingehen wollte. Denn wie es bei Finanztip schon steht (s. obiger Link von Jabra): "Die Kontoführung ist keine besondere Serviceleistung und gehört daher zu den Pflichten der Bausparkasse. Außerdem ist der Bausparer in der Ansparphase ein Darlehensgeber. Nach dem Gesetz schuldet der Darlehensgeber aber keine Gebühr für die Vergabe des Darlehens (§ 488 Abs. 1 BGB)."


    Und es zeigt: Man sollte nicht alles klaglos hinnehmen! Die Unternehmen und Institute versuchen es einfach immer wieder, den kleinen, unwissenden Verbraucher abzubügeln. Und haben damit wohl leider allzu oft Erfolg.

    Hi,


    grundsätzlich könnt Ihr natürlich nur die Gebühren (aber eben dann auch alle - wie z.B. Auszugsgebühren, etc) zurückfordern, denen oder deren Erhöhung (dann die Differenz) Ihr nicht aktiv zugestimmt habt.


    Meine Empfehlung: Wendet Euch noch dieses Jahr an den Ombudsmann oder die BAFIN, um die Verjährung zu verhindern. Das kostet nichts. Und sollte die Bank Recht haben, habt Ihr auch nichts verloren.

    Hi Josty,


    nach meinen enttäuschenden Erfahrungen mit der RV Bank Aschaffenburg musst Du bei denen mit allem rechnen! Ich habe inzwischen alles dort gekündigt. Mit dem Verein will ich nichts mehr zu tun haben!


    Zu Deiner Frage: Wie ist denn der genaue Wortlaut? Oder hast Du wirklich nur telefonisch zugestimmt? ich bin kein Rechtsanwalt, würde es aber so sehen, dass Du mit Deiner Zustimmung zumindest die Gebührenrückforderung ab Zeitpunkt der Zustimmung verwirkt hast. Für den Zeitraum davor bis zur Verjährung (2021 noch bis 2018) stehen Dir die Erhöhungen zu.


    Gruß

    TomS

    Hallo Nealcaffrey,


    die Argumentation ist Käse und wird immer wieder verwendet. Man kann es ja probieren, nach dem Motto: der eine oder andere wird es schon schlucken.

    Selbst der Ombudsmann hat meiner Bank geschrieben, dass diese Argumentation nicht zulässig sei. Schau mal hier:


    BGH-Urteil Erhöhung Kontoführungsgebühren - RV-Bank beruft sich auf Regelungslücke - Wie argumentieren?


    Klare Empfehlung meinerseits: Nicht lange mit der Bank rummachen, wenn sie sich weigert, sondern den Ombudsmann einschalten!