Beiträge von TomS

    Hallo,


    auch ich habe eine Frage zum Thema:

    Ich habe/ hatte zwei Bausparverträge bei der LBS. Beim ersten wurde eine Servicegebühr verlangt, die ich nach Rückforderung auch zurück erhalten habe. Der Vertrag ist bereits beendet.

    Der zweite Vertrag befindet sich in der Ansparphase. Statt Servicegebühr verlangt die LBS dort ein Jahresentgelt. Die Rückzahlung dessen wird mir verweigert mit dem Hinweis, dieses sei gem. BGH-Urteil v. 07.12.2010 (XI ZR 3/10) zulässiger Preisbestandteil des Vertrags.


    Ich finde, das ist der gleiche alte Wein in neuen Schläuchen!

    Ist das rechtmäßig?

    Hallo,


    also die Spruchpraxis der Ombudsmänner kommt gleich nach dem Sack Reis in China...


    Stiftung Warentest schreibt auf ihren Seiten:

    Zunächst dachten Verbraucherschützer, Anwälte und wir: Die Forderung auf Erstattung vor 1.1.2018 gezahlter Beträge ist bereits verjährt. Doch dann urteilte der Europäische Gerichts­hof in mehreren Fällen: Wurden die Gebühren auf Basis miss­bräuchlicher Klauseln wie der über Bedingungs­änderungen gezahlt, darf die Erstattungs­forderung nicht verjähren, solange Verbraucher nicht erkennen konnten, dass sie ein Recht auf Erstattung haben.

    Europäischer Gerichts­hof, Urteil vom 10.06.2021

    Aktenzeichen: C-609/19

    Europäischer Gerichts­hof, Urteil vom 10.06.2021

    Aktenzeichen: C-776/19 bis C-782/19

    https://www.test.de/Die-zehn-g…or-Extrakosten-4863720-0/


    Vielleicht hilft Dir das etwas weiter.

    Hi,


    Zilch:

    Aus dem Finanztip-Newsletter:

    "Lass Dich nicht einschüchtern

    Wenn Du nicht mehr warten willst und der Bank eine Frist gesetzt hattest: Dann kannst Du einen Rechtsdienstleister beauftragen. Dieser macht Deine Ansprüche mit einem Inkassoverfahren geltend und zieht notfalls vor Gericht. Wir empfehlen Gansel/Spreefels* und Justify*."


    https://www.finanztip.de/blog/nl_2021kw27/


    Die Bank wird Dich vermutlich weiter hinhalten. Deshalb solltest Du Dich nicht länger mit ihr abgeben. Schalte den Ombudsmann ein oder die o.g. Inkassodienstleister. Aber Achtung, wenn ich es richtig verstanden habe, darf bei einem Schiedsverfahren nicht gleichzeitig zum selben Sachverhalt ein anderes Verfahren laufen.


    ForS:

    Ich hatte der Bank gegenüber zunächst nur die Kontoführungsgebühren berechnet. Nachdem diese sich geweigert hatte, habe ich beim Ombudsmann dann auch alle weiteren Gebühren seit 2018 zum Ansatz gebracht (z.B. Gebühren für Kontoauszüge o.ä.) inkl. Verzugszinsen (wie von Finanztip vorgeschlagen). Letztere wurden dann zwar vom Ombudsmann abgelehnt, aber das hat sich dann in etwa mit den Gebühren ausgeglichen.

    Hallo ForS,


    die Reaktion der Bank auf den Schlichtungsspruch steht noch aus.


    Ich hatte zunächst bei der Bank die Gebühren zurückgefordert, wo man mich zunächst hingehalten und dann versucht hat, mit 12 Euro abzuspeisen. Daraufhin habe ich den Ombudsmann eingeschaltet.


    Mein Tipp: Spar Dir die Zeit und Mühe mit dem Ombudsmann. Beauftrage die von Finanztip genannten Dienstleister und beschwere Dich bei der BAFIN, damit die hoffentlich eine Allgemeinverfügung herausgeben. Dann hätten alle etwas davon.

    Hallo,


    wollte hier mal die Rückmeldung des Ombudsmannes mitteilen:


    Schlichtungsvorschlag:


    I.
    Der Antragsteller hat bei der Antragsgegnerin ein
    Konto, das ursprünglich entgeltfrei geführt wurde. Er beanstandet die mangels
    ausdrücklicher Zustimmung nicht rechtswirksame Einführung und Erhöhung
    von Kontoführungsentgelten und verlangt ab dem Jahr 2018 eine Erstattung
    in Höhe von 169,78 € nebst Nutzungsersatz.

    Die Bank tritt dem Anspruch teilweise entgegen, denn sie hält lediglich eine Erstattung
    von 12,20 € für gerechtfertigt. Sie beruft sich im Übrigen auf die Rechtsprechung
    des BGH zur sog. Dreijahreslösung.

    Das akzeptiert der Antragsteller nicht und erläutert seine Forderungsberechnung.

    II.
    Der Schlichtungsantrag ist zulässig und in der Hauptsache
    begründet, weshalb die Bank insoweit in vollem Umfang erstatten sollte.
    Den Anspruch auf Nutzungsersatz kann ich nicht befürworten.

    1.
    Dem Antragsteller steht ein bereicherungsrechtlicher
    Erstattungsanspruch im Sinne von § 812 Abs. 1 BGB zu, weil die streitigen
    Entgelte ohne Rechtsgrund geleistet worden sind.

    Nach der Rechtsprechung
    des BGH (Urteil vom 27.4.2021 – XI ZR 26/20 -, juris) unterliegen Allgemeine
    Geschäftsbedingungen (AGB) zur Annahme einer stillschweigenden Zustimmung
    des Bankkunden zu Vertragsänderungen, die nicht nur Anpassungen von einzelnen
    Details der vertraglichen Beziehungen zum Gegenstand haben, sondern eine
    fingierte Zustimmung des Kunden für sämtliche Geschäftsbeziehungen und
    ohne inhaltliche oder gegenständliche Beschränkung für jede vertragliche
    Änderungsvereinbarung vorsehen, der Inhaltskontrolle. Danach sind sie im
    Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

    Die von der Bank
    verwendeten AGB haben in Ziff. 1 (2) unstreitig einen Änderungsmechanismus
    mit einer solchen umfassenden Zustimmungsfiktion im Sinne der BGH-Rechtsprechung
    vorgesehen. Diese Bestimmungen sind insgesamt unwirksam und keiner Aufspaltung
    in gerade noch wirksame und unwirksame Vertragsbestandteile zugänglich
    (vgl. BGH a.a.O.).

    Unstreitig wurden
    die streitigen Erhöhungen nach zunächst unentgeltlicher Kontoführung ohne
    ausdrückliche Zustimmung des Antragstellers eingeführt und berechnet. Sie
    sind also ohne Rechtsgrund geleistet worden. In welchem Umfang dies geschehen
    ist, liegt auch für die Bank auf der Hand und ist vom Antragsteller nachvollziehbar
    aufgezeigt worden.

    2.
    Dass seitens des Antragstellers später ausdrücklich
    oder durch schlüssiges Verhalten erklärt wurde, die geänderte Entgeltberechnung
    akzeptieren zu wollen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Bank
    hat keine Tatsachen dargetan, die einen solchen Erklärungswillen zeigen.

    Eine Vertragsänderung
    ist insbesondere nicht schon dadurch zustande gekommen, dass das Angebot
    zur Vertragsänderung etwa durch die bloße Fortsetzung der Geschäftsbeziehung
    angenommen worden wäre. Mit einer solchen Annahme würde die Rechtsprechung
    des XI. Zivilsenats des BGH auf den Kopf gestellt. Eine zentrale Aussage
    in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs besagt, dass ein bloßes Stillschweigen
    in der Regel überhaupt keinen Erklärungswert hat. Für das Zustandekommen
    vertraglicher Vereinbarungen bedarf es vielmehr übereinstimmender Willenserklärungen
    im Sinne von §§ 145 ff. BGB, die nicht durch eine umfassende Zustimmungsfiktion
    ersetzt werden können.

    Diese Aussage
    würde komplett in ihr Gegenteil verkehrt, wenn allein dem anhaltenden Stillschweigen
    eines Bankkunden dann doch wieder der Erklärungswert einer Zustimmung beigemessen
    werden sollte. Welche Umstände ab welchem Zeitpunkt nach einer zunächst
    fehlgeschlagenen Zustimmungsfiktion gleichwohl eine Vertragsänderung bewirken
    sollten, wird nicht greifbar.

    Bloßes Schweigen
    gewinnt auch durch sein Andauern nicht die Qualität einer Willenserklärung.
    Das Gegenteil ist der Fall, denn mit zunehmendem Zeitablauf verliert sich
    der ursprüngliche Anlass, das Angebot zu einer Vertragsänderung, zunehmend
    aus Blickfeld. Je länger dies zurückliegt, desto ferner liegt auch ein
    Zustimmungswille des Kunden. Die bloße Nutzung der Konten hat keinen Erklärungswert
    dahin, irgendwelche (Mehr-) Entgelte akzeptieren zu wollen.

    3.
    Die sog. „Dreijahreslösung“ kann ebenfalls nicht
    zugunsten der Bank durchgreifen. Der BGH hat zwar (u. a. mit Urteil vom
    5.10.2016 – VIII ZR 241/15 –, juris, m.w.N.) entschieden, dass bei langjährigen
    Energielieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen
    unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte
    die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die durch die
    Unwirksamkeit oder die unwirksame Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel
    entstandene Regelungslücke regelmäßig im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung
    dadurch zu schließen ist, dass der Kunde die Preiserhöhungen, die zu einem
    den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend
    machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren
    nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnungen, in der die Preiserhöhung
    erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat. Der BGH hat dies so
    begründet, dass ohne eine ergänzende Vertragsauslegung aufgrund des Wegfalls
    des die Vertragsstruktur prägenden und für den Vertragsbestand essentiellen
    Preisanpassungsrechts ein auch nach objektiven Maßstäben schlechterdings
    untragbares Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung bestünde
    mit der Folge, dass der Energielieferungsvertrag sowohl gemäß § 306 Abs.
    3 BGB insgesamt unwirksam wäre als auch im Sinne des Art.
    6 Abs. 1 Halbs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG (Klausel-Richtlinie) nicht bestehen
    könnte.

    Diese Argumentationslinie
    lässt sich nicht ansatzweise auf Verträge der hier zugrundeliegenden Art
    übertragen. Schon im ersten rechtlichen Zugriff ist vielmehr festzuhalten,
    dass eine ergänzende Vertragsauslegung vorliegend nicht deshalb geboten
    sein kann, weil die bankvertraglichen Vereinbarungen ansonsten insgesamt
    nach § 306 Abs. 3 BGB unwirksam
    wären. Zur etwaigen Gesamtunwirksamkeit von Verträgen hat der BGH in der
    hier einschlägigen grundlegenden Entscheidung (Urteil vom 27.4.2021 –
    XI ZR 26/20 -, juris) kein Wort verloren, sondern lediglich die Unwirksamkeit
    der Änderungsklausel festgestellt. Das hat entsprechend der allgemeinen
    Vorgabe in § 306 Abs. 1 BGB zur
    Folge, dass der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt. Eine ergänzende Vertragsauslegung,
    die gleichsam der „Rettung“ des gesamten Vertrags dienen müsste, ist
    daher schon im Ansatz obsolet.

    Selbst wenn zu
    unterstellen wäre, dass der XI. Zivilsenat des BGH (a.a.O.) nicht veranlasst
    war, sich auch zur Gesamtunwirksamkeit von Verträgen mit dem fraglichen
    AGB-Änderungsmechanismus zu erklären, wäre eine solche hier auszuschließen.
    § 306 Abs. 3 BGB setzt das Vorliegen einer unzumutbaren Härte voraus, wenn
    bei Unwirksamkeit einer Klausel im Übrigen am Vertrag festgehalten würde.
    Es müsste sich bei der Änderungsklausel also auch vorliegend um ein essentielles
    Anpassungsrecht handeln, wie es der BGH (Urteil vom 5.10.2016 – VIII ZR
    241/15 –, juris) angenommen hat, um auf dieser Grundlage (ohne eine gebotene
    ergänzende Vertragsauslegung) zur Annahme der Gesamtunwirksamkeit zu gelangen.
    Das liegt hier indessen fern.

    Es geht vorliegend
    nicht um langfristige Energielieferungsverträge mit spezifischen Kostendeckungsmechanismen
    und erst recht nicht um eine durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließende
    Regelungslücke. Eine Vertragslücke liegt hier überhaupt nicht vor, denn
    es bestand ein vollständiger Vertrag, der eben eine unentgeltliche Kontoführung
    vorsah. Bei ausbleibender oder unwirksamer Vertragsänderung gilt der Vertrag
    mit diesem Inhalt fort.

    Es kann auch
    im Übrigen kein essentielles Anpassungsrecht angenommen werden. Die unentgeltliche
    Nutzung von Konten umschreibt vielmehr eine weithin übliche und immer noch
    anzufindende Vertragspraxis. Eine unzumutbare Härte im Sinne von § 306
    Abs. 3 BGB geht daher mit dem Andauern einer solchen Regelung nicht einher.
    Auch im Übrigen wird eine gleichsam den gesamten Vertrag tragende Bedeutung
    des Änderungsmechanismus nicht greifbar. Die Stellungnahme der Bank hat
    hierfür nichts aufgezeigt.

    Die Bank sollte
    daher die berechneten Entgelte für die nicht verjährte Zeit erstatten.

    4.
    Ein Anspruch auf Nutzungsersatz im Sinne von § 818
    Abs. 1 BGB wird nicht befürwortet.

    Die von der Rechtsprechung
    früher zugrunde gelegte Annahme, dass die Bank aus ihr zugeflossenen Geldern
    Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ziehe (vgl.
    z.B. BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 – XI ZR 79/97 –, juris), hat angesichts
    der zwischenzeitlichen Zinsentwicklung keine tragfähige Grundlage mehr,
    weil die Zinsen im Allgemeinen dauerhaft weit unter dieses Niveau gesunken
    sind. § 818 Abs. 1 BGB erfasst auch nicht die bloße (abstrakte) Gelegenheit
    zur Ziehung von Nutzungen, deren Ziehung zwar möglich war, tatsächlich
    aber unterblieben ist (vgl. Martinek/Heine in: Herberger/Martinek/ Rüßmann/
    Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 818 BGB (Stand: 01.02.2020), Rn.
    12). Da im Zusammenhang mit bankvertraglichen Leistungen zusätzlich in
    Rechnung zu stellen ist, dass Entgelten wirtschaftlich auch ein konkreter
    Leistungsaufwand auf Seiten der Bank als Gegenleistung gegenübersteht,
    bleibt für die Vermutung gezogener Nutzungen praktisch kein Raum mehr.
    Auch der BGH verlangt nunmehr vom Anspruchsteller einen konkreten Tatsachenvortrag,
    der nicht ohne Bezug zur tatsächlichen Ertragslage des Anspruchsgegners
    auf die bloße Vermutung einer Gewinnerzielung gestützt werden kann (BGH,
    Urteile vom 29. April 2020 – IV ZR 5/19 –, Rn. 16, juris; vom 19. Dezember
    2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 20 m.w.N.). Eine Schätzung im Sinne
    von § 287 ZPO (analog) ist mangels tauglicher Schätzgrundlagen nicht möglich.

    Der Antragsteller
    sollte diesen Anspruch nicht weiterverfolgen. Es dürfte schwierig bis unmöglich
    sein, gezogene Nutzungen für die laufend berechneten Kleinbeträge zu spezifizieren.


    Bei den Verzugszinsen geht es letztlich um 15 Euro. Daher habe ich dem Schlichtungsspruch heute zugestimmt. Mal sehen, wie die Bank reagiert...

    Hallo Ledma,


    bei der "kulanten" Rückzahlung an Deinen Mann stellt sich die Frage, wie dieser Betrag zustande kommt. Wenn Du der Meinung bist, dass eine Rückzahlung von 130 Euro in Ordnung geht, gilt noch zu beachten, dass die Bank schreibt, dass damit alle etwaig bestehenden und künftigen Ansprüche abgegolten sind. Vor dem Hintergrund, dass z.B. Stiftung Wartentest der Meinung ist, dass keine Verjährung von 3 Jahren, sondern von 10 Jahren greift, wären diese damit auch abgegolten!

    Außerdem bittet die Bank um Zustimmung der derzeit geltenden Entgelte und Bedingungen.

    Beides gilt es gut zu überlegen.


    Bzgl. der Rückzahlung an Dich, kannst Du natürlich nur die Gebühren geltend machen, denen Du nicht zugestimmt hast. Wenn Du bei Kontoeröffnung den 3 Euro zugestimmt hast, kannst Du diese nicht zurückfordern, sondern eben nur die darüber hinausgehenden Beträge.

    Nachfolgend zitiere ich Dir die Antwort meines Ombudsmannes zur "Drei-Jahres-Lösung":

    Die sog. „Dreijahreslösung“ kann ebenfalls nicht
    zugunsten der Bank durchgreifen. Der BGH hat zwar (u. a. mit Urteil vom
    5.10.2016 – VIII ZR 241/15 –, juris, m.w.N.) entschieden, dass bei langjährigen
    Energielieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen
    unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte
    die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die durch die
    Unwirksamkeit oder die unwirksame Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel
    entstandene Regelungslücke regelmäßig im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung
    dadurch zu schließen ist, dass der Kunde die Preiserhöhungen, die zu einem
    den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend
    machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren
    nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnungen, in der die Preiserhöhung
    erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat. Der BGH hat dies so
    begründet, dass ohne eine ergänzende Vertragsauslegung aufgrund des Wegfalls
    des die Vertragsstruktur prägenden und für den Vertragsbestand essentiellen
    Preisanpassungsrechts ein auch nach objektiven Maßstäben schlechterdings
    untragbares Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung bestünde
    mit der Folge, dass der Energielieferungsvertrag sowohl gemäß § 306 Abs.
    3 BGB insgesamt unwirksam wäre als auch im Sinne des Art.
    6 Abs. 1 Halbs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG (Klausel-Richtlinie) nicht bestehen
    könnte.

    Diese Argumentationslinie
    lässt sich nicht ansatzweise auf Verträge der hier zugrundeliegenden Art
    übertragen. Schon im ersten rechtlichen Zugriff ist vielmehr festzuhalten,
    dass eine ergänzende Vertragsauslegung vorliegend nicht deshalb geboten
    sein kann, weil die bankvertraglichen Vereinbarungen ansonsten insgesamt
    nach § 306 Abs. 3 BGB unwirksam
    wären. Zur etwaigen Gesamtunwirksamkeit von Verträgen hat der BGH in der
    hier einschlägigen grundlegenden Entscheidung (Urteil vom 27.4.2021 –
    XI ZR 26/20 -, juris) kein Wort verloren, sondern lediglich die Unwirksamkeit
    der Änderungsklausel festgestellt. Das hat entsprechend der allgemeinen
    Vorgabe in § 306 Abs. 1 BGB zur
    Folge, dass der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt. Eine ergänzende Vertragsauslegung,
    die gleichsam der „Rettung“ des gesamten Vertrags dienen müsste, ist
    daher schon im Ansatz obsolet.

    Selbst wenn zu
    unterstellen wäre, dass der XI. Zivilsenat des BGH (a.a.O.) nicht veranlasst
    war, sich auch zur Gesamtunwirksamkeit von Verträgen mit dem fraglichen
    AGB-Änderungsmechanismus zu erklären, wäre eine solche hier auszuschließen.
    § 306 Abs. 3 BGB setzt das Vorliegen einer unzumutbaren Härte voraus, wenn
    bei Unwirksamkeit einer Klausel im Übrigen am Vertrag festgehalten würde.
    Es müsste sich bei der Änderungsklausel also auch vorliegend um ein essentielles
    Anpassungsrecht handeln, wie es der BGH (Urteil vom 5.10.2016 – VIII ZR
    241/15 –, juris) angenommen hat, um auf dieser Grundlage (ohne eine gebotene
    ergänzende Vertragsauslegung) zur Annahme der Gesamtunwirksamkeit zu gelangen.
    Das liegt hier indessen fern.

    Es geht vorliegend
    nicht um langfristige Energielieferungsverträge mit spezifischen Kostendeckungsmechanismen
    und erst recht nicht um eine durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließende
    Regelungslücke. Eine Vertragslücke liegt hier überhaupt nicht vor, denn
    es bestand ein vollständiger Vertrag, der eben eine unentgeltliche Kontoführung
    vorsah. Bei ausbleibender oder unwirksamer Vertragsänderung gilt der Vertrag
    mit diesem Inhalt fort.

    Es kann auch
    im Übrigen kein essentielles Anpassungsrecht angenommen werden. Die unentgeltliche
    Nutzung von Konten umschreibt vielmehr eine weithin übliche und immer noch
    anzufindende Vertragspraxis. Eine unzumutbare Härte im Sinne von § 306
    Abs. 3 BGB geht daher mit dem Andauern einer solchen Regelung nicht einher.
    Auch im Übrigen wird eine gleichsam den gesamten Vertrag tragende Bedeutung
    des Änderungsmechanismus nicht greifbar. Die Stellungnahme der Bank hat
    hierfür nichts aufgezeigt.

    Die Bank sollte daher die berechneten Entgelte für die nicht verjährte Zeit erstatten.

    Das gleiche Blabla habe ich von meiner VR-Bank auch bekommen:

    BGH-Urteil Erhöhung Kontoführungsgebühren - RV-Bank beruft sich auf Regelungslücke - Wie argumentieren?


    Wie bei Haufe zu lesen, habe ich entsprechend geantwortet.


    Dient alles nur dazu, das ganze möglichst in die Länge zu ziehen und missachtet m.E. das BGH-Urteil.


    Mein Fall liegt inzwischen beim Ombudsmann zur Entscheidung. Allerdings verspreche ich mir dabei nichts.


    Stünde ich nochmal vor der Entscheidung, würde ich nicht mehr lange zögern und einen der von Finanztip genannten Dienstleister (s.o.) einschalten. Und meine Zeit lieber für eine Beschwerde bei der BAFIN verwenden.

    Hallo,


    bei der RV-Bank Aschaffenburg hatte ich seit 2010 zunächst ein kostenloses Girokonto.


    Zum 01.Oktober 2013 wurden Gebühren von 3,00 Euro pro Monat eingeführt, zum 01. 01. 2019 wurde eine Entgeltanpassung innerhalb des Kontomodells vorgenommen und zum 01. 01. 2021 neue Kontomodelle eingeführt.


    Beides wurde mir per Schreiben mitgeteilt; ebenso, dass die Änderungen erfolgen, sofern ich nicht widerspreche, was ich nicht getan habe.


    Nachdem ich die seit 2018 (Verjährung) angefallenen Gebühren mit Verweis auf das BGH-Urteil eingefordert habe, schreibt die RV-Bank Aschaffenburg wie folgt:

    "Wir folgen hierbei der sogenannten "Dreijahreslösung", die der 8. Zivilsenat des BGH in
    einem Urteil vom 5. Oktober 2016 (VIII ZR 241/15) in ständiger Rechtsprechung bestätigt
    hat. Danach ist die durch unwirksame Einbeziehung entstandene Regelungslücke
    regelmäßig im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dadurch zu schließen, dass der
    Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten
    Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht
    innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen
    Jahresabrechnungen, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist,
    beanstandet hat. Der nach der „Dreijahreslösung" an die Stelle des Anfangspreises tretende
    Preis ist rechtlich wie ein zwischen den Parteien vereinbarter Preis zu behandeln und
    unterliegt daher nicht der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB.


    In Betracht kommen daher im vorliegenden Fall die Entgeltänderungen ab dem 01. 01. 2018.
    Dies sind die Entgeltanpassungen (...) neu zum 01. 01. 2019 ..."


    D.h. die Bank möchte lediglich den Differenzbetrag(!) ab 2019 erstatten.


    Wenn ich die Forumsbeiträge richtig interpretiere, gelten jedoch die Konditionen, die bei der Kontoeröffnung galten, weiter. Auch dann, wenn ein neues Kontomodell von der Bank ohne meine Zustimmung eingeführt wurde. Wann Gebührenerhöhungen stattgefunden haben, ist dabei ebenso irrelevant.


    Ist das korrekt?

    Demnach kann ich alle seit 2018 gezahlten Gebühren vollumfänglich zurück verlangen?

    Wie kann ich bzgl. des o.g. Urteils zur "Dreijahreslösung" argumentieren?



    P.S.: Das Verfahren läuft gerade beim Ombudsmann der Kundenbeschwerdestelle der Volks- und Raiffeisenbanken und o.g. Stellungnahme war die Antwort der Bank an den Ombudsmann.


    Danke!