Beiträge von limoges

    Ich beziehe eine gesetzl. Rente und bin (wie zuvor als Arbeitnehmerin) in der PKV versichert. Zum Versicherungsbeitrag, den ich selbst zahle, erhalte ich (wie gesetzl. Krankenversicherte auch) einen Zuschuss in Höhe des hälftigen derzeit gültigen Beitragssatzes.
    Seit 2011 bringt des Finanzamt bei den Sonderausgaben (in diesem Fall nur noch Krankenversicherungsbeträge + Haftpflichtversicherung) die Minderung des Vorwegabzuges in Anschlag (jährlich minus 300 Euro).
    Konkret: Vorwegabzug bis 2010 = 3068 €, 2011 = 2700 €, 2012 = 2400 €, 2013 = 2100 € (bei Weiterführung bis 2019 = 0 €).
    Schon ab EStE 2014 würden nach dieser Berechnung die abzugsfähigen Sonderausgaben den gezahlten Basisbetrag (minus Zuschuss RV) unterschreiten. Dieser ist aber m.W. voll abzugsfähig - evtl. sogar zusätzlich die sog. Wahleistungen.
    Meine Fragen:
    1. Ist die Minderung des Vorwegabzuges bei Rentnern überhaupt zulässig? (Alle Internet-Ratgeber sagen: nein, beziehen sich aber nur unzureichend oder gar nicht auf die Gesetzesänderungen 2005 bzw. Altereinkünfte-Gesetz bzw. Bürgerentlastungsgesetz 2010.)
    Das Finanzamt begründet die Ablehnung des Einspruchs gegen den Steuerbescheid damit, dass ich einen steuerfreien Zuschuss zu Vorsorgeaufwendungen beziehe (EStG § 10, Abs. 3). Obwohl im Schreiben nicht begründet, lese ich daraus auch, dass ggf. die sog. "Günstigerprüfung" (im Vergleich zur Gesetzteslage 2004) angewandt wurde und zu diesem Ergebnis führt.
    2. Bedeutet das evtl., dass bei mir die "Günsterprüfung" ab 2014 zu einer anderen Berechnung seitens des Finanzamtes führen würde? Meint: Keine Minderung mehr, sondern Berücksichtigung der Sonderausgaben nach geltender Gesetzeslage für Rentner?
    Vielleicht kennen andere Rentenbezieher mit Privater Krankenversicherung dieses Steuerproblem auch und können etwas zur Aufklärung beitragen?
    ?(
    Mit Dank vorab
    - limoges -