Hallo Pumphut,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Allerdings ist das Bestattungsgesetz (in diesem Fall NRW) an dieser Stelle aus meiner Sicht sehr unpräzise:
"(1) Zur Bestattung verpflichtet sind in der nachstehenden Rangfolge Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder (Hinterbliebene). Soweit diese ihrer Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, hat die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde, auf deren Gebiet der Tod eingetreten oder die oder der Tote gefunden worden ist, die Bestattung zu veranlassen."
Der Begriff Eltern wird hier nicht weiter erklärt. Nur leibliche Eltern? Auch Adoptiveltern? Auch Stiefeltern, und auch Stiefeltern, wenn die Kinder bei Heirat bereits über 18 waren? Im konkreten Fall ist es letzteres, daher gehe ich davon aus, dass die Bestattung nicht vom Stiefelternteil zu zahlen wäre. Umgekehrt ist es (aus meiner Laiensicht) auch so, dass Stiefkinder von Stiefeltern nicht automatisch erben und dass sie als "nicht verwandt" angesehen werden. Aber ganz sicher bin ich mir nicht damit..
Viele Grüße,
Carol_Beer