Laut den AGB von DEP (die wir ja alle akzeptiert haben) ist eine fristlose Kündigung ohne Begründung jederzeit möglich.
Gesetzlich erlaubt ist außerdem:
§ 314 BGB eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
§ 626 Abs. 1 BGB fristlose Kündigung eines Dienstvertrags, wenn dafür ein triftiger Grund vorhanden ist. Ein derartiger Kündigungsgrund setzt voraus, dass es für eine Vertragsseite unzumutbar ist, die Vertragsbeziehung aufrecht zu erhalten.
§ 313 Abs. 3 BGB Kündigungsrecht bei einer Störung der Geschäftsgrundlage (siehe Link).
In der uns per Email zugegangenen Kündigung haben sie ja den kompletten Wegfall der Gasversorgung als Grund genannt.
Auf der Webseite ein paar Tage später wurde "wirtschaftliche Unzumutbarkeit" als Begründung genannt.
Dann müsste ja eigentlich § 7.3 AGB greifen:
"Bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit kann die DEP die Lieferung ablehnen oder den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen kündigen."
Diese Begründung haben sie "schlauerweise" (evtl. sogar vorsätzlich?) erst nach ein paar Tagen ins Netz gestellt, wahrscheinlich um die erwähnte Frist von 4 Wochen nicht zur Geltung kommen zu lassen.
Meine Meinung:
die Kündigung selbst wird sich rechtlich nicht anzweifeln lassen, der Kündigungstermin ist allerdings strittig.
Durch die "Störung der Geschäftsgrundlage" (s.o.) könnte sich eine Verpflichtung zur rückwirkenden Anpassung des Vertrages ergeben (Anpassung des verbrauchsabhängig festgelegten Grundpreises).
Beim hier des öfteren erwähnten Tatbestand des Eingehungsbetruges ist die Beweislage allerdings sehr schwierig, die stark gestiegenen Energiepreise spielen leider der DEP in die Karten. Der Nachweis eines Vorsatzes wird nicht leicht zu erbringen sein.