Beiträge von jass56

    Bei verspäteter Abrechnung handelt es sich um einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht => die Verbraucherzentrale kann den Anbieter abmahnen.

    Bringt uns nicht weiter.


    Ab dem Zugang der Abrechnung (auch wenn es später als 6 Wochen ist) beginnt die Verjährungsfrist von 3 (in Worten: drei) Jahren. D.h. keine Abrechnung => kein Verjährungsbeginn. In der Grundversorgung entfällt sogar diese Frist komplett.


    Leider keine große Hilfe für geschädigte Verbraucher, aber so ist das Gesetz.


    Links:

    https://www.bayer-rechtsanwalt…ll_Energieabrechnung.html

    https://www.gasauskunft.de/wec…rjaerhrt-die-gasrechnung/

    https://alleantworten.de/gasrechnung-wann-verjaehrt

    https://www.branmatt.de/energie/grundversorgung-verjaehrung/

    Darf ich fragen, wie der Anbieter nun reagieren soll? Du lehnst die Rechnungsstellung ab, weil zu spät -> es soll keine Rechnung mehr geschrieben werden. Gleichzeitig lehnst du den Inhalt ab -> die Rechnung soll korrigiert werden.


    Was sollte nun deiner Ansicht nach mit einer eventuellen Erstattung passieren? Was willst du mit den (IMO sich widersprechenden) Ablehnungen erreichen?

    Hier gibt es augenscheinlich ein paar Missverständnisse:


    Trixie hat soweit ich weiss einige Monatsabschläge einbehalten. Also besteht ihr gegenüber jetzt eine Forderung von DEP bzw. eine Nachzahlungspflicht.

    Der zu widersprechen macht ja doch Sinn.

    D.h. wenn nichts passiert (keine Rechnung), hat Trixie wenigstens ein paar Euronen gerettet.

    Und eine Aufforderung, die bisherige "Überzahlung" durch eine Neuberechnung zu korrigieren ist doch ebenfalls sinnvoll, oder?

    nein, meine Tabelle hat keinen Schönheitsfehler.

    Kitzinger:

    erstmal vielen Dank für Deine Mühe, ich weiß aus eigener Erfahrung, was so eine Tabelle an Aufwand bedeutet.


    Einen klitzekleinen Schönheitsfehler muss ich Dir aber trotzdem unterstellen:

    Du berücksichtigst nur die externen Fixkosten. Die internen sind ja auch nicht bekannt, deshalb entstehen sie aber trotzdem. Könnte man evtl. empirisch berechnen, dafür bräuchte man aber ca. 10-20 Angaben mit Verbrauchsmenge und zugeordnetem Grundpreis.

    mh wenn ein 'f....' doppelt so viel Nichtbiogas abliest als tatsächlich verbraucht, hat er dann auch noch ´biogas' verdrängt und die Umwelt geschädigt?

    Langsam wird's ein bisschen zu skurril.....


    Wenn er doppelt soviel Gas irgendwelcher Sorte abliest hat er doch nur sein eigenes Konto geschädigt. Verdrängung findet auch nicht statt, im Gegenteil, es gibt wieder Platz im Geldbeutel......

    Im Pool ist dann zuviel Gas, was in der Gesamt-Menge von den Verbrauchern 'g...' bis 'x...' wieder ausgeglichen wird, weil sie zu wenig gemeldet haben. Und irgendwann gibt es eine Nachprüfung, wo die richtigen Verbrauchsmengen wieder zugeordnet werden.

    Und die Umwelt wird höchstens dadurch geschädigt, dass es schon wieder einen Hirni mehr gibt, der den IQ-Durchschnitt senkt.........

    Es geht doch darum zu welchen Preisen man sich die erwartete Abnahme sichern muss und nicht nur darum was da eingeleitet wird. Oder verstehe ich was total falsch? Abgerechnet wird auch nicht das was eingeleitet wird, sondern das was 'fipsys' ablesen. Ich weiß gar nicht ob Energiepool was eingeleitet hat :D

    Energiepool hat definitiv was eingeleitet.


    Nämlich eine Riesen-Sauerei und eine Flut von unzähligen Beschwerden bei der Schlichtungsstelle bzw. der Polizei/Staatsanwaltschaft.


    "Abgerechnet wird auch nicht das was eingeleitet wird"

    Das ist doch verkehrt herum: eingeleitet wird das, was abgerechnet wird/wurde.


    Schöne Infoseite z.Bsp. unter https://www.energieverbraucher.de/


    Zitat:

    "Der Weg des Gases

    Bezieht ein Verbraucher echtes „Biogas“, so muss diese Menge an Biomethan durch den Gasversorger von einem Biogasanlagenbetreiber bezogen und physisch in das Erdgasnetz eingespeist werden. Dabei kann ein Biogas beziehender bayrischer Energieverbraucher natürlich nicht genau das Biogas erhalten, das sein Gasversorger beispielsweise in Niedersachsen hat einspeisen lassen. Dennoch sorgt die Einspeisung des Biogases an anderer Stelle im Netz für eine Verdrängung der gleichen Menge fossilen Erdgases."


    Bezieht sich zwar hier auf Biogas, dürfte aber beim Rest genauso sein.


    Wenn der zweite Anbieter zum jetztigen Zeitpunkt eine größere Menge als nachträglich abrechenbar zur Verfügung stellen muss und die Beschaffungspreise sich wieder normalisieren - ist dann Anbieter 1 der Hauptgeschädigte, der versucht sich der vorausbezahlten Lieferung zu entziehen?

    Anbieter 1 hat kaum 'Mitleid' verdient - aber bei der Methode ist nicht sichergestellt, dass es andere mit trifft.

    Das wäre ja nur der Fall, wenn der erste Anbieter nicht die (bezahlte) offiziell abgenommene Menge in den Pool leitet.

    Da alle Gasleitungen miteinander verbunden sind, lässt sich die Herkunft des momentanen Verbrauchs an der Abnahmestelle ja nicht auseinanderhalten, oder wie soll man das denn anstellen? Meinst Du, der hat dann eine andere Farbe oder einen anderen Geruch? Hängt ja auch alles am gleichen Zähler.


    Beispiel:

    Du tankst für 30€ an einer, anschließend für 20€ an einer anderen Tankstelle. Dann erklär mir bitte mal, wie Du diese gemischte Menge im gemeinsamen Tank auseinanderhalten willst. Bzw. was der Motor genau von welcher Tankstelle verbrannt hat.

    Wenn es sich um Stückgüter handeln würde, hättet ihr recht.

    Bei Gas/Strom verhält es sich aber anders.

    Meiner Meinung nach etwa so:



    D.h. der 1. Versorger muss die bezahlte Menge (1000m3) im Pool zur Verfügung stellen.

    Der 2. Versorger muss ebenfalls die bei ihm bezahlte Menge zur Verfügung stellen (800m3).


    Der Geschädigte ist der erste Versorger.


    Abgesehen davon, ist das Ganze unmoralisch und unethisch.

    Dazu noch strafrechtlich gesehen Betrug.

    Vermutlich haben zuerst diejenigen eine Abrechnung bekommen, die nachzahlen mussten (so wie ich 12 Euro). Die Abrechnung kam vor etwa 3 Wochen. Das Geld wurde auch schon von der DEP von meinem Konto abgebucht. Deren Buchhaltung scheint also nach wie vor gut zu funktionieren.

    Wieso nachzahlen? Hattest Du den Bankeinzug gestoppt/widerrufen? Wenn ja, haben sie Dir irgendwelche Gebühren aufgebrummt (Mahnung, Rücklastschrift usw.)?

    Nachzahlung wäre ja ansonsten nur fällig, wenn Dein Verbrauch im Sommer bisher über dem Jahresdurchschnitt inkl. Winter war.

    Es spricht daher vieles dafür, dass sie nie die Absicht hatten ihren Vertrag 12 Monate zu erfüllen und daher könnte man geneigt sein in die Vollen zu gehen und vollen Schadenersatz und nicht nur die Anpassung des Grund- bzw. Basispreises zu fordern.

    "Es spricht vieles dafür" -- da bin ich absolut Deiner Meinung. Aber mit Meinungen kann man keinen Prozess gewinnen.


    "in die Vollen zu gehen" -- aber klar doch! Wenn, dann richtig. Ich bitte darum, mich nicht falsch zu verstehen. Ich sehe das Ganze zwar sehr kritisch, aber wahrscheinlich nur, um meine eigene Erwartungshaltung im Zaum zu halten. Ich bin auf jeden Fall dafür, alle möglichen rechtlichen Schritte zu versuchen. Dazu gehört natürlich auch Schadenersatz für die durch die vorzeitige Kündigung entstandenen Mehrkosten.

    "Vorgetäuscht hat die DEP (beweisbar) ja genug Unwahrheiten in ihrer vollmundigen Selbstdarstellung. Und mit den Falschdarstellungen haben sie uns - unter tatkräftiger Mithilfe der großen Vergleichsportale! - in die Verträge gelockt."


    @Trixie: dann zähl doch mal die Unwahrheiten auf und die dazugehörigen (nachprüfbaren) Beweise ebenfalls.


    Dass in der Werbung etwas übertrieben und auf eine positive Selbstdarstellung Wert gelegt wird, wäre ja nicht das erste Mal. Wenn das allein schon strafbar wäre, müssten ca. 50% aller Firmen und wahrscheinlich 100% der Politiker ins Gefängnis......


    Auf kulante Einsicht werden wir wohl nicht hoffen dürfen. Und bei irreführender Werbung gibts eine Abmahnung oder die Verpflichtung zu einer Unterlassungserklärung. Das wird uns bestimmt nicht weiterhelfen.

    Ich bin leider ein gebranntes Kind, habe in meinem bisherigen Leben schon einige (auch mich persönlich betreffende) Gerichtsurteile miterleben müssen, die nach meinem Rechts- und Gerechtigkeitsgefühl eigentlich so nicht hätten entschieden werden dürfen. Und verletzte Gefühle, Vermutungen oder enttäuschte Erwartungen zählen auf jeden Fall nicht vor Gericht. Deshalb versuche ich, diesen Fall möglichst objektiv/konstruktiv und in Richtung eines für uns positiven Ergebnisses zu sehen und einzuschätzen. D.h. für mich, wo bzw. bei welchen Ansatzpunkten sehe ich die grössten Erfolgsaussichten.


    Bei den AGB ist höchstens die jederzeitige und ohne Angabe von Gründen mögliche Kündigung zu bemängeln. Das kann meiner Meinung nach aber vereinbart werden, es gilt ja auch im umgekehrten Fall, Du hättest ebenfalls (relativ) fristlos kündigen können. Und wenn dieser eine Satz rechtsunwirksam sein sollte, gilt durch die salvatorische Klausel der Rest immer noch.


    Lediglich die Kündigung mit einer falschen Begründung wäre demnach zu bemängeln. Deshalb auch mein Fokus hierauf. Das schliesst allerdings eine mögliche Kündigung vor Ende der geplanten Laufzeit selbst nicht aus.

    Weil der Grundpreis nachgewiesenermaßen auf dem erwarteten Jahresverbrauch basiert und bei jedem Kunden unterschiedlich berechnet wurde.

    Steht zwar nirgends in den Verträgen/AGB, das lässt sich aber problemlos belegen.

    Der Vertrag wurde in gutem Glauben für eine Dauer von 12 Monaten (Preisgarantie) geschlossen, bei kürzerer Dauer ist also die Vetragsgrundlage von 12 Monaten und die damit verbundene Berechnung des Grundpreises entfallen.

    Wenn der Fall so klar wäre bräuchte es ja die vielen Paragrafen zu Kündigungrechten und -gründen des Vertragswerks nicht.


    Wenn gilt, dass jederzeit gekündigt werden kann und der durch angenommenen Jahresverbrauch bestimmte 'Grundpreis' auf den Monat heruntergebrochen in der Nichtheizperiode eingestrichen werden kann, dann ist es doch unerheblich ob es von Anfang an so geplant war oder nicht. Verschiedentlich wurde diese Frage ja hier aufgeworfen und geurteilt dass planvolles Handeln hier 'Betrug' aber schwer nachweisbar sei.

    So ist es.

    Die AGB sind nicht gross unterschiedlich zu den AGB anderer Anbieter, auch "die vielen" Paragraphen halten sich meiner Meinung nach in Grenzen. Die Kündigungsfristen sind evtl. angreifbar, wird aber nicht viel bringen, da alles schon erfolgt und abgeschlossen ist.

    Aber die Vertragsgrundlagen haben sich definitiv verändert, und so könnte man gegebenenfalls eine Preisanpassung erstreiten.

    Von einem verbrauchsabhängigen Grundpreis ist im gesamten Vertragswerk nirgends die Rede. Das wurde erst durch die zur Verfügungstellung der Daten der Forenmitglieder und durch die Unplausibilität des nicht kostendeckenden Arbeitspreises von 1 ct/kWh "bekannt", bzw. durch das Herumprobieren auf der Webseite der Vergleichsportale.

    Normalerweise sollte der Grundpreis ja die (konstanten) Fixkosten abdecken und nicht variabel sein.


    AGB 6.4: "Der Kunde leistet -beginnend mit dem ersten Liefermonat- monatlich zum Ersten eines Monats zwölf gleich hohe Abschlagszahlungen auf die zu erwartende Jahresverbrauchsabrechnung. Die Höhe der voraussichtlichen Jahres-Abrechnungssumme wird von der DEP nach billigem Ermessen festgelegt."


    Die ursprüngliche Höhe des Grundpreises ist rechtlich abgedeckt, die 12 gleichen Abschlagszahlungen ebenfalls. Auch bei unterjähriger Kündigung.


    Ansatzpunkt: die Vertragsgrundlage ist bei einer Kündigung durch den Anbieter vor Ablauf der 12 Monate entfallen und somit strittig, da sie sich auf den erwarteten Jahres-Gesamtverbrauch bezieht, der ja nun nicht mehr gegeben ist.

    Laut den AGB von DEP (die wir ja alle akzeptiert haben) ist eine fristlose Kündigung ohne Begründung jederzeit möglich.


    Gesetzlich erlaubt ist außerdem:


    § 314 BGB eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

    § 626 Abs. 1 BGB fristlose Kündigung eines Dienstvertrags, wenn dafür ein triftiger Grund vorhanden ist. Ein derartiger Kündigungsgrund setzt voraus, dass es für eine Vertragsseite unzumutbar ist, die Vertragsbeziehung aufrecht zu erhalten.

    § 313 Abs. 3 BGB Kündigungsrecht bei einer Störung der Geschäftsgrundlage (siehe Link).



    In der uns per Email zugegangenen Kündigung haben sie ja den kompletten Wegfall der Gasversorgung als Grund genannt.

    Auf der Webseite ein paar Tage später wurde "wirtschaftliche Unzumutbarkeit" als Begründung genannt.

    Dann müsste ja eigentlich § 7.3 AGB greifen:

    "Bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit kann die DEP die Lieferung ablehnen oder den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen kündigen."

    Diese Begründung haben sie "schlauerweise" (evtl. sogar vorsätzlich?) erst nach ein paar Tagen ins Netz gestellt, wahrscheinlich um die erwähnte Frist von 4 Wochen nicht zur Geltung kommen zu lassen.


    Meine Meinung:

    die Kündigung selbst wird sich rechtlich nicht anzweifeln lassen, der Kündigungstermin ist allerdings strittig.

    Durch die "Störung der Geschäftsgrundlage" (s.o.) könnte sich eine Verpflichtung zur rückwirkenden Anpassung des Vertrages ergeben (Anpassung des verbrauchsabhängig festgelegten Grundpreises).

    Beim hier des öfteren erwähnten Tatbestand des Eingehungsbetruges ist die Beweislage allerdings sehr schwierig, die stark gestiegenen Energiepreise spielen leider der DEP in die Karten. Der Nachweis eines Vorsatzes wird nicht leicht zu erbringen sein.

    Ich glaube, Du verbuchselst da ein paar Wechselstaben.


    Deine Erklärung in allen Ehren, aber der Zusammenhang zwischen verbrauchsabhängig berechnetem Grundpreis, den Arbeitskosten und den Abschlägen geht meiner unmaßgeblichen Meinung nach aus den AGB nicht hervor, ganz bestimmt nicht aus 6.4.


    Und die Aufteilung in einen hohen Grundpreis und billige Arbeitskosten ist die kalkulatorische Freiheit des Anbieters. Ändert nichts an der Tatsache, daß wir vera... worden sind, aber Deine Logik in der Begründung kann ich nicht nachvollziehen.

    AGB:

    6.4 Der Kunde leistet -beginnend mit dem ersten Liefermonat- monatlich zum Ersten eines Monats zwölf gleich hohe Abschlagszahlungen auf die zu erwartende Jahresverbrauchsabrechnung. Die Höhe der voraussichtlichen Jahres-Abrechnungssumme wird von der DEP nach billigem Ermessen festgelegt. Die DEP wird dem Kunden die Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen rechtzeitig mitteilen.


    SimonSays: wo siehst Du da bitte einen Zusammenhang zwischen der Höhe des Grundpreises und dem Verbrauch? Hier geht es doch nur um die Höhe des monatlichen Abschlags, oder versteh ich da was falsch?

    DRJ hat ja lediglich darauf hingewiesen, dass in den AGB nirgends etwas von einem verbrauchsabhängigen Grundpreis vermerkt ist.

    Für JA #562:

    Abnahme in der o.a. Lieferzeit: 740 cbm entsprechend 8154 kWh, Verbrauch * Zustandszahl * Brennwert = Arbeit; 740 m³ * 0,9617 * 11,458 kWh/m³ = 8.154 kWh, Arbeitspreis lt. Rechnung: 81,45 (also wie im Vertrag)

    Der Grundpreis, in der Rechnung Basispreis genannt, wurde folgendermaßen berechnet:

    919,26/365x154 Tage=387,85€ netto, brutto 461,54€, Abschlagszahlungen 5x120=600€.

    Danke!