Hallo Helena,
bei mir war der Fall recht ähnlich. (auch Studentenkonto etc.) Ich habe das Angebot der Bank ausgeschlagen und hab ein Ombudsmannverfahren durchführen lassen.
Dort kam man zum Entschluss, dass die 3-Jahres-Lösung nicht auf Bankkonten angewendet werden kann. Er hat dann einen Vergleich vorgeschlagen, dem die Bank und auch ich bereits zugestimmt haben. Da kam dann mehr bei rum als die Paar Mark Fünfzig.
Alles anzeigenVon meiner Bank habe ich folgende Antwort erhalten:
„Das obige Konto wurde am 12.02.2012 eröffnet. Da Sie zu diesem Zeitpunkt studierten, haben unsere Kollegen Ihnen ein Kontomodell angeboten, für das von vornherein vereinbart wurde, dass für die Zeit des Studiums keine Kontoführungsgebühren berechnet werden. Als Nachweis für das noch laufende Studium haben sie uns regelmäßig entsprechende Bescheinigungen vorgelegt.
Nach Abschluss des Studiums und somit Ablauf der Gebührenfreiheit erfolgte die Umstellung in das für Sie aufgrund Ihres bisherigen Zahlungsverhaltens günstigste Kontomodell.
Das BGH-Urteil vom 27.04.2021 gegen die Preisänderungspraxis der Postbank ist aus vorstehenden Gründen hier nicht anwendbar. Deshalb kommen wir zu dem Ergebnis, dass Ihre angemeldeten Ansprüche nicht in vollem Umfang berechtigt sind.
Da auf den Änderungsmechanismus gem. Nr. 12 Abs. 5 unserer AGB gestützten Entgelterhöhungen nach dem BGH-Urteil unwirksam waren, werden wir für den Zeitraum von 01.01.2018 bis heute die Differenz zwischen gezahlten und wirksam vereinbarten Gebühren erstatten. Als wirksam vereinbart gelten dabei nach der Rechtsprechung des BGH in der Vergangenheit erfolgte Gebührenerhöhungen, denen Sie mindestens drei Jahre nicht widersprochen haben (vgl. zuletzt BGH-Urteil vom 05.10.2016, Az.: VIII ZR 241/15). Daher legen wir als Vergleichsmaßstab unsere Gebühren zugrunde, die vor drei Jahren galten.
Seit dem 01.01.2018 wurden die Preise der Kontomodelle nur einmal, und dies zum 01.02.2021 angepasst. Auf dieser Grundlage kommen wir zum Ergebnis, dass Ihrerseits Ansprüche in Höhe von 12,50 € bestehen.
Dies berechnet sich wie folgt: Ab dem 01.02.2021 hat sich die Grundgebühr in Ihrem Kontomodell um 2,00 € erhöht. Somit haben wir für die fünf Monate Februar bis Juni insgesamt 10,00 € ohne wirksame Vereinbarung belastet.
Die Arbeitsposten wurden um 0,03 € erhöht, weiter haben Sie die Zahlung eines Verzugszinses in Höhe von 5 % gefordert. Um den Arbeitsaufwand in vertretbarem Rahmen zu halten, bieten wir hier eine pauschale Erstattung in Höhe von 2,50 € an.
Der Kunde erklärt, mit dem vorstehenden Angebot der Bank zur vollständigen Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs einverstanden zu sein.
Der Kunde erklärt weiter, dass damit alle seine auf Grund des BGH-Urteiles bis heute entstandenen Ansprüche auf Erstattung überzahlter Entgelte in Bezug auf den vorgenannten Vertrag gleich aus welchem Rechtsgrund und ob bekannt oder unbekannt, erledigt sind. Den Parteien aus dieser Vereinbarung entstandene Kosten und Auslagen werden nicht erstattet.
Wir bitten Sie uns zum Zeichen Ihres Einverständnisses das beigefügte Doppel dieses Anschreibens von Ihnen gegengezeichnet zurückzugeben.
Nach Eingang Ihrer Erklärung werden wir Ihnen den vorgenannten Betrag in den kommenden Tagen erstatten und Ihrem Konto gutschreiben.
Ergänzend teilen wir mit, dass wir ab dem 01.07.2021 die Kontogebühren auf den Stand vom 01.01.2018 zurückgestellt haben.
Wir wollen auch für die Zukunft eine rechtlich sichere Grundlage für unsere Zusammenarbeit. Daher benötigen wir Ihre Zustimmung zu den ab 01.11.2021 geltenden Preis- und Leistungsverzeichnis. Ein Auszug aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis mit den geänderten Leistungen und Entgelten liegt diesem Schreiben bei.
Die Zustimmung zu den Änderungen können Sie mit Unterzeichnung und Rückgabe des beiligenden Formulars „Vereinbarung über die Geltung des Preis- und Leistungsverzeichnisses“ erteilen.
Alle anderen vertraglichen Vereinbarungen zwischen Ihnen und uns als Bank bleiben so, wie sie sind. Falls es Ansprüche aus unserer bisherigen Geschäftsbeziehung gibt, bleiben diese von dieser Vereinbarung unberührt.“
Ich frage mich nun, ist das alles richtig und rechtens.
Bei der Eröffnung steht bei Kontomodell „Sonstiges KK-Konto“. Was „KK“ bedeutet, habe ich bislang nicht herausgefunden. Außerdem steht im Kundenstamm-Vertrag bei der Rechtsform „Student“. Sind beide Angaben schon ausreichend, um von einem temporär angelegten Konto ohne Kontoführungsgebühren auszugehen?
Bei den FAQs habe ich gelesen: Wenn Du zunächst ein Studentenkonto hattest und die Gebühren sich nach Deinem Abschluss oder bei einem bestimmten Alter geändert haben, greift das Urteil nicht. Du wusstest bereits beim Eröffnen des Studentenkontos, dass die Gebühren nur für diesen Zeitraum so günstig sein würden. Mit dem Eröffnen hast Du also einer zukünftigen Erhöhung zugestimmt.
Mir war beim Abschluss nicht bewusst, dass es sich um ein temporär angelegtes Konto handelt. Auch kann ich dazu in den Unterlagen für die Eröffnung des Kontos nichts finden. Die „AGB und Sonderbedingungen“ habe ich jetzt nicht gelesen, das sind nämlich 30 Seiten in kleiner Schrift.
Bezüglich den o. g. regelmäßigen Bescheinigungen wurde ich laut meinen Unterlagen lediglich zwei Mal aufgefordert, eine entsprechende Bescheingiung vorzulegen.
Meines Erachtens wurde mit Einführung der Gebühren ab 01.03.2016 diese zum ersten Mal angepasst, und zwar von 0 € auf 3,90 € plus die Buchungsposten. Erst dann kam die Anpassung zum 01.02.2021 mit 5,90 €.
Die im Schreiben genannten Arbeitsposten, welche um 0,03 € erhöht worden sein sollen, kann ich nicht nachvollziehen. Ab 01.03.2016 wurden erstmals Gebühren erhoben, wobei es zwei unterschiedliche Preiskategorien gab. Am 01.02.2021 wurden die Gebühren erhöht, wobei diese Preiskategorien um 0,04 € und um 0,60 € angehoben wurden. Ab 01.07.2021 gingen die Gebühren wieder zurück um 0,04 € und um 0,60 €. Woher die Arbeitsposten von 0,03 € stammen, ist mir unerklärlich.
Wie genau werden die Verzugszinsen in Höhe von 5 % berechnet? Es sind ja nicht nur die fünf Prozent, der Grundwert erhöht sich schließlich jedes Jahr.
Wie würdet ihr weiter vorgehen?