Ich habe mir mal die Mühe gemacht die Gesetzesbegründung durchzulesen, weil ich die Interpretation von "Außschliesslich" doch mal überprüfen wollte. Interessant sind folgende Auszüge:
"Ausdrücklich erforderlich ist zur Durchsetzung eines materiell verstandenen „Bestellerprinzips“ darüber hinaus,
dass der Wohnungsvermittler den Auftrag vom Vermieter (oder von einem anderen Berechtigten) ausschließlich
zu dem Zweck einholt, dem Wohnungssuchenden die Wohnung anzubieten. In welcher Weise der Wohnungsvermittler
die Wohnung auf Veranlassung des Wohnungssuchenden sucht, steht ihm frei. Provisionspflichtig wäre
der Wohnungssuchende also beispielsweise dann, wenn der Vermittler eine Anzeige schaltet und sich ein Vermieter daraufhin mit einer passenden Mietwohnung meldet. In diesem Fall würde der Vermittler „auf Bestellung“
des Wohnungssuchenden tätig.
In der Praxis allerdings geht gerade auf angespannten Wohnungsmärkten die Initiative regelmäßig vom Vermieter
aus. Gibt er dem Vermittler eine Wohnung an die Hand, um einen Mieter zu finden, kommt die wirksame Verpflichtung
eines Wohnungssuchenden zur Zahlung der Courtage nicht mehr in Betracht: Nur der Vermieter ist
dann „Besteller“. Das gilt denklogisch ausnahmslos dann, wenn der künftige Mieter sich nach diesem Kontakt
zwischen Vermieter und Wohnungsvermittler meldet. Es verhält sich jedoch ebenso, wenn der Wohnungssuchende
einen Vermittlungsvertrag geschlossen hat, und sich danach ein Vermieter zwecks Mietersuche an den
Wohnungsvermittler wendet: Auch in diesem Fall ist nach der Neuregelung der Mieter nicht provisionspflichtig,
weil der Wohnungsvermittler nicht ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem künftigen Mieter tätig
geworden ist, sondern auch im Interesse des Vermieters."
Das wäre ja einer der Fälle. Wenn ich Sie also beauftrage für mich eine passende Mietwohnung zu finden und es meldet sich dann ein Vermieter bei Ihnen oder Sie finden eventuell einen durch eine Ebay Anzeige o.Ä. dann besteht Ihr Vertrag ja mit mir und daher muss ich als Suchender Sie bezahlen.
Klar ist aber auch, dass das mit Nachweisen schwierig wird. Extrembeispiel: Im Zweifel hatten Sie die Wohnung "inoffiziell" im Bestand und haben mit dem Vermieter ausgemacht - weil Sie schon Aufträge von Wohnungssuchenden hatten - erst Mal nur diese zu vermitteln und erst wenn das nach einer Weile keinen Erfolg hatte tatsächlich die Wohnung offiziell zu schalten. Ob das so effektiv ist, sei mal dahin gestellt.
Was an dem Gesetz aus meiner Sicht aber wirklich Sinn macht, ist zum einen die Schriftformerfordernis (siehe das unschöne Beispiel oben von @Sonne1412 (auch wenn es da um Kauf ging) und dass ein Vermieter der einen Makler beauftragt einen Mieter zu suchen dies auch bezahlen muss! Dieser kann das ja sogar noch als Werbungskosten geltend machen, sprich die Hälfte (bzw. 42%) der Courtage kriegt er ohnehin über die Steuer zurück.
Ich als Mieter kann mit der Courtage nicht viel anfangen, außer ich komme einkommensteuerlich in die Umzugskosten, was nicht immer gesagt ist.
Der von @anonym2 angesprochene Fall des "Verbrauchens" der Wohnung für den Makler sobald ein Interessent drin war, den sehe ich ehrlich gesagt jetzt anders. Wenn die Wohnung nämlich dem Suchenden gezeigt wird, weil dieser dem Makler den Auftrag erteilt hat und dieser dann daraufhin einen Vermieter findet (sei es weil er sich auf die Anzeige des Maklers gemeldet hat oder von der Wohnung wusste) dann besteht ja kein Vertrag zwischen Makler und Vermieter. Und daher kann er durchaus auch andere Suchende zu der Wohnung schicken, sofern er mit diesen Suchenden einen Vertrag zur Suche hat.
Das ist aber natürlich meine Interpretation. Bis zur ersten rechtssicheren Entscheidung wird es m.E. aber sicher noch 1-2 Jahre dauern. Wollen Sie wirklich so lange auf Courtage verzichten??
Es darf wieder mal fröhlich interpretiert und diskutiert werden (und das obwohl der Staat sicher wieder ordentlich Kohle für den Gesetzestext an eine renommierte Rechtsanwaltskanzlei bezahlt hat).