Beiträge von RaphaelP

    Die Karte kostet 160 Tacken im Jahr und kostenlos erst ab 15.000,- Umsatz. Das finde ich jetzt nicht so wahnsinnig günstig.


    Aber ich glaube MLP kann machen was sie wollen ich mag deren Firmenpolitik einfach nicht. Bei uns an der Hochschule (lang lang ists her) sind die immer rumgeschlichen und haben den Studenten irgendwelche Policen aufgeschwatzt ich fand die so nervig. Das ist aber natürlich was persönliches und soll niemandes Entscheidung beeinflussen ;)

    Als Ergänzung:


    Natürlich die Steuerbescheinigung (auch bei 0,- Steuer z.B. wegen Freistellungsauftrag unbedingt anfordern), denn es muss nachgewiesen werden können, dass die ausschüttungsgleichen Erträge schon einmal besteuert wurden.
    Kann man das nicht belegen muss man bei Verkauf den ganzen Mist nochmal versteuern.


    Wenn man dann nicht lückenlos nachweisen kann, dass es schon besteuert wurde bzw. wegen dem Freistellungsauftrag einfach nur nichts erhoben wurde wird es eng.


    Und nun nochmal ganz zum Schluss: Bei ausländischen Quellensteuern bringt der Freistellungsauftrag natürlich nix.

    Ich fasse mich kurz und verweise auf 3 Links


    http://www.gehalts-check.de/lexikon/e/entgeltumwandlung.html Grundsätzliche Info


    https://extra.wwk.de/Inhalte/P…ng/bAV_Lohnabrechnung.pdf Broschüre mit Berechnungsbeispielen, Das Musterbeispiele auf den Seiten 3-5


    http://www.deutsche-rentenvers…iche_altersversorgung.pdf ab Seite 25.


    Gerade weil es aus dem Brutto finanziert wird mindert sich (je nachdem ob über oder unter der Beitragsbemessungsgrenze) auch Ansprüche auf ALG, Krankengeld, oder die Altersruherente.

    Wie immer, wenn deutsches Steuer- und Sozialabgabenrecht betroffen ist, kann man das so leider nicht pauschal beantworten.
    Ist es eine alte oder neue (Abschluss ab 2005) Direktversicherung? Wird sie durch Entgeltumwandlung gespeist oder durch Pauschalbesteuerung und zahlt der Arbeitgeber was dazu und wenn ja in welcher Höhe.


    Für gewöhnlich werden die Direktversicherungen durch Entgeltumwandlung als aus dem Brutto gespeist und nicht aus dem Netto.
    Dh. das Brutto, welches auch für die Berechnung des Abzugs bei der Wittwenrente herangezogen wird, wird vermindert.


    Die Rentenversicherung nimmt das Brutto lt. Lohnausweis (wenn man eine Lohnabrechnung anschaut geht meistens ein Betrag X für die DV drauf und in der Zeile darunter wieder runter und ist somit dann im Brutto nicht enthalten) und macht darauf einen pauschalen Abschlag. Wie hoch dieser im Einzelfall ist muss beim RV Träger erfragt werden eine gute Richtschnur ist aber 40%.


    Von diesem Wert wird dann der Freibetrag abgezogen und der übersteigende Betrag zu 40% auf die Wittwenrente angerechnet.


    Beispiele hier: http://www.deutsche-rentenvers…ebener_hinzuverdienst.pdf auf Seite 4 bis 7.

    Die ETFs ohne "Erträge", die Abgeltungssteuerpflichtig sind werden deshalb empfohlen, weil so die komplette Rendite zunächst "brutto" im Fonds enthalten bleibt und somit der Wiederanlage dienen kann.
    Daher die Empfehlung von Finanztip diese Produkte zur Altersvorsorge zu verwenden.


    Ansich ist die Steuer bei Deiner steuerlichen Situation nichts schlimmes (ich gehe mal davon aus, dass Deine Kapitalerträge unter 801 Euro sind und Deine gesamten Einkünfte unter 9.000 Euro, aber es soll ja auch reiche Studenten geben ;) ).
    Du hast zwei Möglichkeiten, wenn Du den DB X Trackers oder dem Comstage aus persönlichen Gründen nicht willst. Du vergibst einen entsprechenden Freistellungsauftrag und erhälst eventuelle Dividenen somit Brutto und kannst sie direkt im Depot wieder anlegen.
    Dann musst Du natürlich auch keine Steuererklärung abgeben weil es ja nichts zu erstatten gibt.


    Oder wenn der Freistellungsauftrag voll ausgeschöpft ist (solls auch bei Studenten geben) dann musst Du eine Steuererklärung abgeben und Dir darüber die Kapitalertragsteuer wieder holen (geht natürlich nur wenn Du keine allzu hohen sonstigen Einkünfte hast).


    Die Steuererstattung dann wieder neu anlegen. Sind halt mehr Schritte und die Lebenserfahrung zeigt, dass es hier Verluste gibt (man fährt ja von der Steuererstattung auch gerne mal in Urlaub).
    Für die Steuererklärung reicht vollkommen die Steuerbescheinigung der Bank (wenn KapESt einbehalten wurde), denn hier werden auch Ausschüttungsgleiche Erträge bescheinigt. Einfach Anlage Kap und den Mantelbogen ausfüllen und beim Wohnsitzfinanzamt einreichen. Steuernummer wird dann automatisch erteilt.

    Ich bin kein Fachanwalt für Familienrecht aber da Du nach Meinungen fragst halte ich die Auffassung des Anwalts nach meinen bisherigen Erfahrungen mit Zugewinnausgleichen für nicht richtig.


    Die Erbschaft Deines Vaters kommt in Dein Anfangsvermögen. Damit erhöht es sich nochmal um diesen Betrag. Der Wert Eures Hauses wird 50/50 geteilt, sofern Ihr beide im Grundbuch steht wovon ich auf Grund Deiner Angaben mal ausgehe.
    Ich gehe mal davon aus Ihr habt keinen besonderen Ehevertrag oder ähnliches sondern es geht um den "normalen" Zugewinnausgleich.


    Beispiel: Dein Anfangsvermögen vor Erbschaft: 30.000,- / Erbschaft 20.000,- / Wert des Hauses zum Scheidungszeitpunkt 400.000,- davon entfallen auf Dich 200.000,- (Hälfte), was somit Dein Endvermögen ist. Dein Anfangsvermögen ist 50.000,- (tatsächliches Anfangsvermögen zzgl. Erbschaft)


    Anfangsvermögen Ex-Mann: 10.000,- Endvermögen 200.000,- (Hälfte des Hauses).


    Somit ist Dein Zugewinn (ohne Indexierung): 200.000,- (halbes Haus) ./. 50.000,- (Anfangsvermögen) = 150.000,-


    Der Zugewinn des Ex-Manns: 200.000,- (halbes Haus) ./. 10.000,- (Anfangsvermögen) = 190.000,-


    Die Differnz zwischen Euren Zugewinnen ist somit 40.000,- (190.000,- ./. 150.000,-) wovon Dir die Hälfte somit 20.000,- zusteht?
    Ich hoffe, die Berechnung ist nachvollziehbar.


    Ich bin aber wie gesagt kein Anwalt sondern Steuerberater und habe damit nur 1-2 mal pro Jahr zu tun. Falls es jemand anders sieht oder ich was übersehen habe, lasse ich mich gerne korrigieren.

    Wenn der Kerl so unverschämt ist, wär ich auch frech. Wohnung mieten und dann den Makler nicht zahlen. Oder zahlen und dann zurück fordern. Das wird er nicht machen, daher dann auf Klage einstellen. Wenn Ihnen das die Wohnung wert ist gibts zu "zahlen" m.E. nur diese Alternativen.

    Wieder mal typisch, genau diese Verhaltensweise hatte ich in meinem obigen Beitrag ja auch schon angekündigt. Viele dieser Damen und Herren kann man leider doch über einen Kamm scheren.


    Es gibt meines Wissens keine Übergangsregelung. Ich finds auch wieder echt klasse sowas völlig unfundiert in den Raum zu stellen. Dass es keine Übergangsregelung gibt das haben die entsprechenden Verbände der Makler stark kritisiert aber der Gesetzgeber wollte eben keine.


    Hier auch nochmal eine Quelle dazu http://www.anwalt.de/rechtstip…tellerprinzip_069807.html

    Ich sehe es wie @anonym2 allerdings glaube ich, dass grade in schwierigen Märkten einige Makler (nämlich die, die immerschon mehr schlecht als recht waren) weiterhin schön versuchen werden die Kohle von den Mietern einzutreiben.


    Wenn die Mieter dann die Wohnung unbedingt haben wollen, werden die entsprechenden Personen sicher unterschreiben...
    Ich meine aber, dass man getrost unterschreiben kann und sobald der Mietvertrag unterschrieben ist, die Provision bzw. den vermeintlichen "Maklervertrag" anfechten kann. Kopie der Anzeige und der Email des Erstkontaktes aufheben und gut ist, denn das ist für mich der Nachweis, dass der Makler schon auf Auftrag und Initiative des Vermieters hin gehandelt hat.
    Ich kann nur hoffen, dass viele davon Gebrauch machen um diesen Treiben ein Ende zu setzen.


    In dem von @DuMe2 geschilderten Fall ist die Frage ob der Makler sich einfach nicht mit der Rechtslage beschäftigt hat oder tatsächlich so dreist ist (beides zusammen ist allerdings am wahrscheinlichsten :D )

    Wenn das Schreiben auch keine Widerspruchsbelehrung enthielt fehlt ja ehrlich gesagt so ziemlich alles was das Schreiben zu beinhalten hat.


    Mit der Tochter der Lebensgefährtin wäre ich jedoch vorsichtig. Diese ist zwar so gesehen keine direkte Angehörige, könnte jedoch wenn Sie mit Vermieter und dessen Lebensgefährtin bisher zusammen gewohnt hat ein "Mitglied des Haushalts" sein. Ob das kein besonderer Grund ist kann man daher m.E. nicht 100% ausschliessen.


    Dies und der Lebensgefährte als solcher wurde schon vielfach diskutiert bisher aber nicht höchstrichterlich geklärt. Ganz ausschliessen wollen würde ich das daher nicht. Ansonsten kann ich mich @Schlesinger aber nur anschliessen.


    Der Vermieter scheint ein Geizkragen zu sein, der sich keinen Anwalt leisten will. Sehr blöder Fehler würde ich sagen :D

    Ich habe mir mal die Mühe gemacht die Gesetzesbegründung durchzulesen, weil ich die Interpretation von "Außschliesslich" doch mal überprüfen wollte. Interessant sind folgende Auszüge:


    "Ausdrücklich erforderlich ist zur Durchsetzung eines materiell verstandenen „Bestellerprinzips“ darüber hinaus,
    dass der Wohnungsvermittler den Auftrag vom Vermieter (oder von einem anderen Berechtigten) ausschließlich
    zu dem Zweck einholt, dem Wohnungssuchenden die Wohnung anzubieten. In welcher Weise der Wohnungsvermittler
    die Wohnung auf Veranlassung des Wohnungssuchenden sucht, steht ihm frei. Provisionspflichtig wäre
    der Wohnungssuchende also beispielsweise dann
    , wenn der Vermittler eine Anzeige schaltet und sich ein Vermieter daraufhin mit einer passenden Mietwohnung meldet. In diesem Fall würde der Vermittler „auf Bestellung“
    des Wohnungssuchenden tätig.
    In der Praxis allerdings geht gerade auf angespannten Wohnungsmärkten die Initiative regelmäßig vom Vermieter
    aus. Gibt er dem Vermittler eine Wohnung an die Hand, um einen Mieter zu finden, kommt die wirksame Verpflichtung
    eines Wohnungssuchenden zur Zahlung der Courtage nicht mehr in Betracht: Nur der Vermieter ist
    dann „Besteller“.
    Das gilt denklogisch ausnahmslos dann, wenn der künftige Mieter sich nach diesem Kontakt
    zwischen Vermieter und Wohnungsvermittler meldet. Es verhält sich jedoch ebenso, wenn der Wohnungssuchende
    einen Vermittlungsvertrag geschlossen hat, und sich danach ein Vermieter zwecks Mietersuche an den
    Wohnungsvermittler wendet
    : Auch in diesem Fall ist nach der Neuregelung der Mieter nicht provisionspflichtig,
    weil der Wohnungsvermittler nicht ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem künftigen Mieter tätig
    geworden ist, sondern auch im Interesse des Vermieters."


    Das wäre ja einer der Fälle. Wenn ich Sie also beauftrage für mich eine passende Mietwohnung zu finden und es meldet sich dann ein Vermieter bei Ihnen oder Sie finden eventuell einen durch eine Ebay Anzeige o.Ä. dann besteht Ihr Vertrag ja mit mir und daher muss ich als Suchender Sie bezahlen.


    Klar ist aber auch, dass das mit Nachweisen schwierig wird. Extrembeispiel: Im Zweifel hatten Sie die Wohnung "inoffiziell" im Bestand und haben mit dem Vermieter ausgemacht - weil Sie schon Aufträge von Wohnungssuchenden hatten - erst Mal nur diese zu vermitteln und erst wenn das nach einer Weile keinen Erfolg hatte tatsächlich die Wohnung offiziell zu schalten. Ob das so effektiv ist, sei mal dahin gestellt.


    Was an dem Gesetz aus meiner Sicht aber wirklich Sinn macht, ist zum einen die Schriftformerfordernis (siehe das unschöne Beispiel oben von @Sonne1412 (auch wenn es da um Kauf ging) und dass ein Vermieter der einen Makler beauftragt einen Mieter zu suchen dies auch bezahlen muss! Dieser kann das ja sogar noch als Werbungskosten geltend machen, sprich die Hälfte (bzw. 42%) der Courtage kriegt er ohnehin über die Steuer zurück.
    Ich als Mieter kann mit der Courtage nicht viel anfangen, außer ich komme einkommensteuerlich in die Umzugskosten, was nicht immer gesagt ist.


    Der von @anonym2 angesprochene Fall des "Verbrauchens" der Wohnung für den Makler sobald ein Interessent drin war, den sehe ich ehrlich gesagt jetzt anders. Wenn die Wohnung nämlich dem Suchenden gezeigt wird, weil dieser dem Makler den Auftrag erteilt hat und dieser dann daraufhin einen Vermieter findet (sei es weil er sich auf die Anzeige des Maklers gemeldet hat oder von der Wohnung wusste) dann besteht ja kein Vertrag zwischen Makler und Vermieter. Und daher kann er durchaus auch andere Suchende zu der Wohnung schicken, sofern er mit diesen Suchenden einen Vertrag zur Suche hat.


    Das ist aber natürlich meine Interpretation. Bis zur ersten rechtssicheren Entscheidung wird es m.E. aber sicher noch 1-2 Jahre dauern. Wollen Sie wirklich so lange auf Courtage verzichten??


    Es darf wieder mal fröhlich interpretiert und diskutiert werden :D (und das obwohl der Staat sicher wieder ordentlich Kohle für den Gesetzestext an eine renommierte Rechtsanwaltskanzlei bezahlt hat).

    Naja man muss ja kein "Profi" sein, um zu wissen, dass in den meisten Fällen natürlich nur der Zeitwert ersetzt wird. Die Vollkasko beim Auto (als Extrembeispiel) müsste ja sonst immer die Neuanschaffung zahlen.
    Wenn mein Auto 10 Jahre alt ist und ich fahrs gegen die Wand stellt mir die Versicherung ja auch kein Neues hin (das wär mal was, den Versicherungsbeitrag würde ich gerne mal sehen :P ).


    Viel wichtiger ist ja, dass Personenschäden abgedeckt sind, da gibt es Gott sei Dank keinen Neuwert oder Zeitwert 8)


    Dieser "Freund" sollte mal lieber drüber nachdenken, ob man jemandem der einem kostenlos beim Umzug hilft wirklich Geld abknöpfen will für ne 5 Jahre alte Kiste!! Ich würde das nicht mal annehmen, wenn derjenige es mir anbietet...
    Wenn das der allerwertvollste Schatz im Haushalt ist muss man das Ding halt selbst schleppen!!

    Jetzt muss ich allerdings auch mal etwas schmunzeln. Schliesslich sind wir in einem Forum für Verbraucher und deren Rechte.


    Als Makler sollte man sich mit der neuen Rechtslage doch so langsam mal beschäftigt haben. Gibt es da keine Fortbildungen oder machen sich da nur die Seriösen wie @anonym2 frühzeitig gedanken? :rolleyes:
    Ich weiß, dass man das als unqualifizierten Post sehen kann, aber es musste irgendwie raus...

    Das hängt damit zusammen, dass diese synthetischen Fonds keine Erträge in diesem Sinne erwirtschaften. Das hängt mit der Konstruktion des Fonds zusammen.


    Wo keine Erträge (Dividenden o.Ä.) erwirtschaftet werden, kann auch nichts besteuert werden. Nachvollziehen für den Comstage kann man das z.B. hier in der Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen im Bundesanzeiger https://www.bundesanzeiger.de/…_list.destHistoryId=98495
    für den LU0392494562 sind keinerlei Erträge bescheinigt, da er seinen Wertzuwachs lediglich über die Kurssteigerung abbildet und die ist nunmal erst bei Veräußerung steuerpflichtig, etwa vergleichbar mit einer Dividendenlosen Aktie.

    Würden Sie auch auf andere Quellen KV zahlen müssen, müsste Ihre Krankenkasse jedes Jahr Ihren Steuerbescheid anfordern, da anhand diesem Ihr KV Beitrag berechnet wird.


    Dann erhalten Sie jedes Jahr ein Schreiben, dass der Beitrag jetzt XYZ beträgt. Außerdem würde Ihnen die Deutsche Rentenversicherung dann einen Zuschuss zur KV zahlen und nicht gleich den gesamten KV/PV Beitrag einbehalten.
    Das alles sind Indizien, ob man als Pflichtmitglied oder freiwilliges Mitglied eingestuft wird.


    Ansonsten kann ich nur jedem, der einen neuen Beitragsbescheid erhält empfehlen, die Versicherung aufzuforderen nachzuweisen wie der Beitrag berechnet wird und dies anhand dem Steuerbescheid nachzuprüfen.

    Nicht jeder Umzug ist steuerlich abzugsfähig.


    Haben Sie denn die Arbeitsstelle gewechselt im fraglichen Jahr oder sind Sie erheblich näher an den Arbeitgeber rangezogen?
    Ansonsten ist der Umzug aus Sicht der Finanzverwaltung privat veranlasst und dann gibt es gar nix.

    Hast Du denn in den letzten 3 fraglichen Jahren Lohnsteuer bezahlt auf Grund Deiner Anstellung i.R.d. Dualen Studiums?


    Das ist in den meisten Fällen leider nicht unbedingt gesagt, je nach Firma in der man angestellt war.
    Den nur was man auch vorausbezahlt hat, kann man sich auch zurück holen.


    Ist die Steuer 0 bringen leider auch Sonderausgaben oder Werbungskosten nicht viel, allenfalls im Rahmen eines Verlustvortrags.