Beiträge von RaphaelP

    Ich bin mir nicht ganz sicher welche Pauschale und welche jährlichen UN Beiträge Sie meinen aber fakt ist, dass die UN den Arbeitslohn ihrer Angestellten intern besteuert und mit Sozialabgaben belegt und diese dann über ein Umlageverfahren an das Wohnsitzland des Angestellten abführt. Ich nehme an Sie meinen das.


    Grundsätzlich ist es aber so, dass der Lohn eines UN Mitarbeiters in D steuerfrei ist. Daher greift für Sie § 10 Abs. 2 EStG:


    "Voraussetzungen für den Abzug .... ist, dass sie
    1. nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen...."


    Da dies bei Ihnen der Fall ist, können Sie diese nicht absetzen, da Ihr Arbeitslohn in D steuerfrei ist. Deshalb haben Sie in der Zusammenveranlagung auch keinen Anspruch auf den Arbeitnehmerpauschbetrag (ich kann mich erinnern, dass Sie das in einem anderen Thema gefragt hatten), es sei denn Sie hätten noch eine im Inland nicht steuerfreie Beschäftigung.

    Dem kann ich mich nur anschliessen.


    Ich bin seit je her freiwillig gesetzlich versichert aus Überzeugung, jetzt mit Frau und Kind macht es noch mehr Sinn.


    Die freiwillige GKV hat aber auch Ihre Tücken was die Beitragsfestsetzung angeht, allerdings nur wenn man unter der Beitragsbemessungsgrenze ist, was ich Gott sei Dank schon länger nicht mehr bin ;)
    Und auch wenn ich als Selbständiger den Ganzen Beitrag selbst tragen muss fahre ich trotzdem noch besser als wenn ich meine Frau und Kind kostenpflichtig mitversichern müsste.
    Der große Vorteil ist, dass ich nach Oben hin den Maximalbeitrag kenne und auch wenn es mich ärgert länger auf einen Termin warten zu müssen, so hatte ich ansonsten nie das Gefühl erheblich schlechter behandelt zu werden als Privatpatienten, ich bin allerdings auch in einem Alter in dem ich nicht ständig zu Fachärzten rennen muss....

    Ich sag ja auch gar nicht, dass Sie gar keine Chance haben. Ich sage nur, wo ich das Problem sehe.
    Würde ich Sie im Einspruchsverfahren vertreten würde ich genauso argumentieren wie Sie.


    Den Gesetztestext habe ich Ihnen oben ja schonmal zitiert. Voraussetzung des § 35a EStG ist lt. Wortlaut eine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahme. Punkt aus!! Ein Neubau ist nichts davon.


    Die Ausführung im BMF Schreiben zielt auf folgendes ab: Sie haben bereits einen Wintergarten und im Zuge dessen Sanierung bauen Sie diesen aus und er wird damit größer, sprich die Renovierung des Wintergartens gibt der Baumaßnahme das Gepräge und nicht die paar m² Ausweitung, die dadurch vielleicht noch entstehen. Nach dem alten Wortlaut wäre durch 2m² mehr Nutzfläche die ganze Maßnahme aus dem § 35a EStG rausgeflogen. Nach dem neuen bleibt die Renovierung ansich in der § 35a EStG Begünstigung drin, weil nur der Zusammenhang mit einer Wohnflächenerweiterung kein Ausschlusskriterium mehr ist.


    Man muss sich immer vor Augen halten, dass ein BMF Schreiben die Auslegung des Gesetzestextes nach Ansicht der Finanzverwaltung darstellt. Der Bundesfinanzhof dagegen interpretiert den Gesetzestext eventuell anders. Aber die oberste Instanz bleibt immer der Gesetzestext und an den muss sich auch der BFH halten.
    Und daher rührt meine Skepsis und die der Großteil der Kommentatoren. Der Gesetzestext setzt für die Begünstigung des § 35a EStG nämlich immer (und das wiederhole ich gerne gebetsmühlenartig) Renovierung, Sanierung Modernisierung voraus. Ansonsten sind Sie nicht in der Vorschrift drin.


    Und jetzt wiederhole ich meine Frage an Sie: Wo ist der Neubau einer Garage eine Renovierung, Sanierung Modernisierung von irgendwas?? Sie ist und bleibt ein Neubau.

    Das ist eine wichtige Unterscheidung!


    Dann wird sich die Uni vermutlich auf § 23 TVÖD berufen, der vermutlich für die Uni gelten wird (das weis ich jedoch nicht 100%).


    Dieser lautet:


    § 23 Besondere Zahlungen
    (1) Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen
    Fassung haben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich
    mindestens sechs Monate dauert, einen Anspruch auf vermögenswirksame
    Leistungen.


    Der gilt m.E. jedoch nur für die AG Zuschüsse, d.h. Eigenbeiträge müssten trotzdem gehen.

    Also ich muss sagen ich war positiv überrascht bisher. Hatte einmal ne kaputte Festplatte da hab ich ohne Probleme Ersatz bekommen.
    Ende April lief mein bereits gekündigter Vertrag aus und ich wurde wöchentlich angeschrieben bzw. per Mail kontaktiert (Telefon hatte ich untersagt). Mit jeder Woche, die ich nicht reagiert habe wurde das Angebot besser und konkreter.


    Komplettpaket inkl. HD und 2 TB Receiver für 36,99 €. Angefangen hat es mit "Rufen Sie bitte an wir haben ein tolles Angebot" über 43,99 € 4 Wochen vorher und tatsächlich verlängert habe ich am letzten möglichen Tag zu o.g. Konditionen.


    Es ist wie bei allen Anbietern wie Vodafone etc auch. Mim Subunternehmer Callcenter braucht man gar nicht zu reden. Die haben keinen Spielraum und auch meist keine Ahnung von Tarifen etc. sondern müssen spezielle Produkte verkaufen.


    Verhandeln kann man nur mit der Kundenrückgewinnung also dem direkt beim Anbieter angestellten Personal. Denn die gehen für die Kundenrückgewinnung an die Schmerzgrenze. Aber ohne Kündigung und längstmöglichem Bluffen geht nirgends etwas...

    Jetzt ist es mir klar, es handelt sich um eine private Rentenversicherung und die läuft natürlich auf denjenigen der es abschliesst.


    Ich frage mich allerdings warum man das unter dem Deckmantel des Kindersparens macht. Vermutlich ein Marketinggag weil eine private Rentenversicherung eher "langweilig" ist und Kindersparen total in.


    Ich persönlich finde das Produkt nicht so wahnsinnig "knusper" aber habe schon schlimmeres gesehen. Die Verzinsung ist nur die ersten 3 Jahre gut, danach variabel. D.h. die kann nach 4 Jahren bei 0,01% sein (reine Fiktion).
    Ich vermute, dass der Vertrag unter § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG fällt und somit tatsächlich erst bei Auszahlung versteuert wird, bzw. nach Vollendung des 60. Lebensjahres und 12 Jahren Laufzeit der Gesamtertrag nur zur Hälfte.


    Aber wer weiß schon wie in 18 Jahren hier die Rechtslage ist und wie Ihre Kapitalerträge im Jahr der Auszahlung dann aussehen.

    Ja natürlich geht das. Das Finanzamt prüft von Amts wegen was günstiger ist.


    Machen Sie Angaben und es reicht nicht für die 1.000 Euro setzt das FA die Pauschale an. Mit Ihrer Frau hat das nichts zu tun. Die kann dann trotzdem ihre tatsächlichen Kosten ansetzen.

    Sie scheinen mir ein vernünftiger Mensch zu sein, der sich wirklich etwas mit dem Thema beschäftigt hat, daher bemühe ich mich mal meine Auffassung für Sie zu untermauern, normalerweise würde ich dafür ein Honorar verlangen.


    Was glauben Sie was in den letzten Monaten darüber diskutiert worden ist. Das BMF hat den entsprechenden Passus mit den Herstellungskosten und der Substanzerweiterung neu gefasst und das als alleiniges Kriterium abgeschafft. Soweit so gut.
    Man kann die Rechtsprechung des BFH so interpretieren, man muss allerdings beachten, dass hier zu einem Garten und einer Stützmauer entschieden wurde!!
    Die Auslegung des BFH ist so weit gefasst worden, weil auch Instandhaltungen und Renovierungen die zweifelsohne grundsätzlich unter § 35a EStG fallen im Paket ertragsteuerlich zu Herstellungskosten führen können und deswegen (richtigerweise) dieses Kriterium abgeschafft. Daher auch die Korrektur im BMF Schreiben.
    Ich weiß auch wieviele sog. "Experten" im Netz das sofort mit wehenden Fahnen als Bekenntnis des BMF zu sämtlichen Anbauten und Neubauten interpretiert haben.
    Wenn ich alleine den Namen dieser Lohnsteuervereinstante Christina Georgiadis lese wird mir schlecht. Die schreibt in ihren Artikel Dinge wie "mit Steuerklasse 3 und 5 kann man im Vergleich zu 4/4 Steuern sparen".
    Jeder der nur einen Hauch Ahnung von Steuern hat, weiß was für ein ausgemachter Blödsinn das ist!!!


    Aber zum Thema zurück: Die ganzen Ausführungen zur BFH Rechtsprechung und der Änderung des BMF Schreibens haben aus meiner Sicht einen großen Haken: im Gesetz steht ganz klar im § 35a EStG "Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen". Jetzt sagen Sie mir wo der NEUBAU (man beachte das Wort "Neu") einer Garage zu einer Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung von irgendetwas führt.


    Sie können mir glauben: Wenn Sie als Mandant zu mir kämen und eine Garage gebaut hätten würde ich bis zur letzten Instanz versuchen die § 35a EStG Begünstigung für Sie zu bekommen.
    Wenn Sie aber als Mandant zu mir kämen und sagen Sie bauen die Garage nur, wenn ich Ihnen garantiere, dass Sie das auch bei § 35a EStG unterkriegen dann würde ich zu Ihnen sagen "Das kann ich nicht".


    Die Rechtslage ist einfach nicht klar und es gibt viele Kommentatoren (Frotscher in Haufe, Littmann/Bitz/Pust), die Anbauten und Garagenneubauten als nicht begünstigt ansehen.
    Und jeder meiner Berufskollegen, der einigermaßen klar bei Verstand ist, wird Ihnen ebenso zu Vorsicht raten.

    Kleine Ergänzung der Vollständigkeit halber:


    Der BFH hat anders entschieden, es gibt derzeit allerdings kein neues BMF Schreiben. Wie ein Streit mit dem Finanzamt ausgehen würde kann daher niemand so genau sagen. Kann sein Sie kommen im Einspruchsverfahren durch, kann sein Sie müssen klagen.
    Rechtssicher beraten kann man daher was solche Neubauten angeht nicht.

    Bzgl. des Neubaus einer Garage muss ich Sie leider enttäuschen. Auch wenn es so nicht ganz explizit im BMF Schreiben steht so ist alles was mit Neubau zu tun hat nicht abzugsfähig.


    Die Faustformel ist folgende: Alles was nach Verständnis des EStG zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten führt ist nicht bei § 35a EStG begünstigt. Darunter fallen auch alle Maßnahmen, die zu Nutz- und Wohnflächenschaffung führen (z.B. der Ausbau des Dachbodens oder der Bau eines Wintergartens).


    Würden Sie dagegen eine bestehende Garage sanieren oder den Wintergarten mit neuem Dach/Fenster etc versehen wäre es begünstigt.
    Soweit die Auffassung des BMF, an diese muss sich jeder Finanzbeamte halten.
    Sind Sie anderer Meinung müssen Sie sich auf einen Rechtstreit mit dem Finanzamt einlassen.

    Hallo,


    zunächst mal müssten wir wissen um welches Produkt es sich hier handelt. Sparplan ist etwas allgemein.


    Abgeltungssteuer nur bei Auszahlung kommt mit etwas komisch vor. Meinst Du vielleicht einen Banksparplan mit einer geringen laufenden Verzinsung und einem großen Bonus am Laufzeitende?
    Dann käme der Großteil der Abgeltungssteuer tatsächlich erst bei Auszahlung des Bonus am Laufzeitende zum tragen.


    Die Abgeltungssteuer beträgt 25% zzgl. Soli und eventueller Kirchensteuer.
    Ist der persönliche Steuersatz niedriger, kann diese Steuer über eine Steuererklärung zurück geholt werden, auch wenn die 801 € überschritten sind oder wenn kein Freistellungsauftrag vorhanden war.


    Wenn Ihr die 1.602 € schon überschritten habt, wäre eine Anlage des Kontos auf das Kind empfehlenswert, da hier der Freibetrag noch ausgenutzt werden kann. Ihr gebt zwar dann zunehmend die Kontrolle über das Geld ab, weil es zivilrechtlich dem Kind gehört, bei den von Dir beschriebenen Beträgen finde ich das aber nicht so schlimm.


    Ob solche speziellen Kindersparprodukte eine unter Kosten/Renditegesichtspunkten sinnvolle Investion sind, steht allerdings auf einem anderen Blatt (siehe den Beitrag von @muc )

    Ehrlich gesagt habe ich den Fall jetzt auch noch nie gehabt aber die Aussage, dass ein Job mehr als 6 Monate bestehen muss damit es die Arbeitnehmersparzulage gibt halte ich für Quatsch und glaube auch nicht, dass die von der Finanzverwaltung stammt.


    Hier sind zwei Links, die klar sagen, dass es die Zulagen auch gibt wenn der AG nichts zuschiesst:


    http://www.drklein.de/vl-vermoegenswirksame-leistungen.html


    http://www.experto.de/verbrauc…rrtuemer-aufgeklaert.html


    Man schliesst das VWL-Produkt ja auch selbst ab. Lediglich der Zahlungsweg ist vorgegeben. Es muss über die Lohnabrechnung laufen und vom AG direkt überwiesen werden an das entsprechende Institut. Sprich selbst wenn ich nur einen befristeten Vertrag habe, dann bekomme ich normal Lohn. Bekomme ich vom AG einen Zuschuss sieht die Abrechnung so aus:


    Brutto
    + AG Zulage
    ./. SV und Lohnsteuer auf Brutto + Zulage
    Netto 1
    ./. AN Eigenbeitrag VWL + AG Zulage
    =Netto 2 (geht aus Bankkonto)


    Fehlt die AG Zulage isses eben weniger im oberen Teil und vom Netto 1 wird nur der AN Eigenbeitrag abgezogen.
    Für alles andere ist im 5. VermBG aus meiner Sicht kein Raum.

    Vor allem, wer profitiert schlussendlich davon? Da muss man schon richtig Kohle haben.


    Wenn man mal überlegt über welche Geldanlagesumme wir bei den aktuellen Zinsen von bestenfalls 1% wir hier reden sind wir bei 8.000 € Kapitalerträgen p.a. bei einem Anlagebetrag von Euro 800.000,-.


    Das kann ich Kindern in gerader Linie schenkungsteuerfrei genau 1x alle 10 Jahre schenken (wenn beide Elternteile je 400.000,- schenken).


    Wer soviel Geld hat soll sich herzlich eingeladen fühlen seinem Kind soviel Geld zu schenken, mal sehen ob man das immer noch für eine gute Idee hält, wenn es die falschen Freunde hat oder nach Australien auswandern will weil die Eltern plötzlich Spießer sind ;)

    Auch jeder Besuch bei einer Prostituierten ist künftig nachvollziehbar


    So eine Unverschämtheit!!! ;)


    Spaß beiseite. Ich kann mich @Elke nur anschliessen. Es ist ein weiterer Schritt in Richtung gläserner Bürger und das unter dem Deckmantel der Verbrechensbekämpfung etc.
    Ich habe während meiner beruflichen Laufbahn viele dieser "Digitalisierungen" mitgemacht man denke nur an die ElStAM, Elena, elektronische SV Meldungen etc. pp.
    Das waren alles Dinge, die es dem Staat einfacher gemacht haben die (Steuer)Bürger zu kontrollieren, den Verwaltungsaufwand hatte jeder Steuerpflichtige (Unternehmer) aber selbst zu tragen.
    Beispiel ElStAM: Es kommt oft vor, dass hier Blödsinn zentral gespeichert ist (Kinder, die es nicht gab, Ehegatten, die keine waren etc.). Und ändern kann es irgendwie niemand mehr. Wir geben mit jeder Digitalisierung ein Stück Kontrolle über das eigene Leben ab, weil "es das Leben einfacher macht". Wenn ich überlege, was so mancher mittlerweile über Facebook freiwillig von sich Preis gibt wird mir schlecht... Aber auch das ist eben der Geist einer neuen Zeit.


    Aufhalten lässt sich das Ganze m.E. aber nicht.
    Eines ist aber sicher: Betrüger und sonstige Kriminelle werden immer Auswege und Schlupflöcher finden (dann werden eben Server gehackt), einen Schwarzmarkt wird es auch immer geben...


    Das war in der Geschichte der Menschheit immer so und wird auch immer so bleiben.

    Naja dieses Problem kenne ich nur zur Genüge, daher auch meine Frage.


    In meiner Branche hat man ständig das Problem, dass irgendwelche neuen Gesetze erlassen werden und diese aber nicht klar formuliert werden. Dann wird anhand eines BMF Schreibens das Gesetz aus Sicht der Finanzverwaltung ausgelegt und wenn man es anders sieht darf man klagen. Wie die Rechtsprechung es dann interpretiert ist dann wieder etwas anderes. Und bis die ersten Urteile nach vielen Jahren da sind kann man nicht vernünftig beraten bzw. eben Seitenlang auf Risiken hinweisen.
    Jeder Beruf hat eben so seine Tücken :)


    Ich muss aber auch mal ganz ehrlich sein. Das hier bei den Maklern (vielleicht) etwas überreguliert wurde hat sich die Branche natürlich auch selbst zuzuschreiben. Und das ist die Krux bei nicht regulierten Berufen. Jahrelang haben sich allerhand "Personen" als Makler ausgegeben und mit teilweise zweifelhaften Methoden einen schönen Reibach gemacht.
    Die Seriösen darunter trifft diese Breitseiten jetzt halt mit.

    Das ist nicht ganz das was ich gemeint habe. Ich würde keine Provision, die gebunden an die Kaltmiete ist übernehmen, sondern auf Honorarbasis beauftragen, sei es pro Stunde, pro Objekt oder wie auch immer.


    Wenn dabei aber natürlich das Problem bleibt, dass sobald ich in eine der Wohnungen hineingehe der Makler sie niemand anderem mehr provisionspflichtig anbieten kann, dann verstehe ich die Thematik.


    Wenn nun aber alle Makler ihre Dienste auch auf Honorarbasis anbieten würden, wie bspw. bei Honorarberater im Versicherungsbereich, dann könnte doch auch mit Wohnungssuchenden wieder vernünftig verdient werden....
    Sind Sie sich außerdem sicher, dass dieses "exklusiv suchen und anbieten" wirklich so eng ausgelegt wird?

    Ich möchte gar nicht so sehr darauf eingehen wie mich die Maklerprovision als Berufsanfänger damals gestört hat, schliesslich ist da viel Subjektivität dabei...


    Aber eine Rückfrage zu angeblich fehlenden Vertragsfreiheit:


    Kann ich einen Makler immer nur auf Provisionsbasis engagieren, die sich auf ein spezielles Objekt bezieht? Gesetzt den Fall (wie geschildert) ich ziehe ans andere Ende Deutschlands und möchte daher jemanden haben, der mir 10 adäquate Wohnungen an einem Tag zeigt, dann wäre ich dafür bereit ein Honorar X zu bezahlen und zwar unabhängig von einem Kaufpreis oder einer Kaltmiete! Denn das wäre mir als Miet/Kaufinteressent Geld wert.
    Darf ein Makler so etwas nicht?


    Denn wenn ein Makler wie hier von Ihnen beschrieben aus den o.g. Gründen nicht mehr für Suchende tätig sein will, weil es ihm nie Provision bringen kann und auf Honorarbasis nicht tätig sein darf, dann verstehe ich Ihre Einwände.

    Das ist im Idealfall Verhandlungssache.


    Die Banken erheben bei Auszahlung in Raten u.U. Bereitstellungszinsen oder auch Teilauszahlungszuschläge.
    Vorsicht: Da es sich hierbei aus Bankensicht um "Gebühren" handelt sind diese Sachen nicht unbedingt im Effektivzinssatz eingerechnet. Daher sollten Sie beim Vergleich der Angebote mit dem Tilgungsplan des Bauträgers hergehen und diese Dinge in den Effektivzinssatz einrechnen lassen.


    Ab wann Bereitstellungszinsen anfallen können Sie mit der Bank verhandeln, die Konkurrenz auf dem Markt ist mittlerweile wieder groß genug. Vereinbaren Sie bspw. dass Bereitstellungszinsen erst nach X Monaten anfallen und keine Teilauszahlungszuschläge anfallen.
    Eine komplette Auszahlung vorab wird die Bank meist nicht machen, denn schliesslich ist hier die Gefahr zu groß, dass der Bauträger mit dem kompletten Geld verschwindet und der Bank als Sicherheit nur ein unbebautes Grundstück bleibt...