Beiträge von RaphaelP

    Diese beiden Aussagen sind jetzt der absolute Oberhammer.


    "Was soll man von einem Forum erwarten" und "nur Halbwahrheiten".


    Da kann ich ehrlich nur herzlich drüber lachen. :D:cursing:


    Wenn man bedenkt was hier für eine komplexe Frage gestellt wird in der Hoffnung um das Geld für einen Profi in diesem Bereich herum zu kommen und dann auch noch rumpöbelt, dass es einem nicht weiterhilft.


    Das bestätigt Gott sei Dank meine erste Einschätzung von Ihnen, ich hatte nämlich schon fast ein schlechtes Gewissen wegen meiner ersten Antwort... :thumbup:

    Die Steuerpflicht hängt grundsätzlich vom (Haupt)Wohnsitz ab. Wenn Sie also aus Deutschland wegziehen dann sind die Einkünfte grundsätzlich auch nur im Ausland steuerpflichtig. Wenn gewisses Vermögen wie etwa Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gibt es jedoch eine Wegzugsbesteuerung (sprengt jedoch den Rahmen des Forums).


    Vorsicht jedoch bei bestimmten Einkunftsarten (und Renten fallen auch hierunter). Hier hängt die Besteuerung davon ab, ob es ein sog. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gibt oder nicht. Renten aus Deutschland fallen grundsätzlich unter die beschränkte Steuerpflicht in Deutschland. Werden also unabhängig vom Wohnsitz hier besteuert.


    In vielen DBA wird das Besteuerungsrecht Deutschlands jedoch aufgehoben und auf den Wohnsitzstaat übertragen, so dass die Rente in Deutschland nicht besteuert wird.


    Außnahmen gibt es beispielsweise bei Spanien und Italien (ist denke ich allen klar warum). Beispielsweise in Spanien darf Deutschland bei Neurentnern 5% bei Renteneintritt ab 2015 und 10% bei Neurentnern mit Rentenbeginn ab 2030 besteuern.


    In allen Fällen gilt aber, dass Sie bei Renten aus Deutschland in jedem Fall in Deutschland eine Steuererklärung abzugeben haben.

    Hallo,


    gem. § 92a Abs. 1 S. 5 EStG ist eine "begünstigte Wohnung" ...... "wenn diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat des EWR http://de.wikipedia.org/wiki/E…%A4ischer_Wirtschaftsraum belegen ist..." (Norwegen, Island, Liechtenstein).


    Außerdem muss es Hauptwohnung oder Mittelpunkt der Lebensinteressen sein. Also keine Ferienwohnung, auch die Finca auf Mallorca wird schwierig, ausser Du bist den Großteil des Jahres dort ;)

    Ich beschäftige mich mit diesen komplexeren Fragestellungen schon gar nicht mehr zumal man von den "Einmalpostern" dann sowieso keine Rückmeldung mehr erhält, wenn die Antwort nicht zu deren subjektiver Rechtswahrnehmung passt.

    Gilt bei Zweifamilienhäußern nicht diese Sonderregelung nach § 573a BGB??
    Ich meine da geht das schneller und einfacher.


    Ich weiß allerdings nicht, ob da § 577a BGB mit den 3 Jahren Kündigungsfrist vorrangig ist.


    Das würde ich vor dem Kauf auf jeden Fall prüfen lassen.
    Ein längerer Rechtsstreit ist da m.E. selbst bei für Sie positiver Rechtslage vorprogrammiert, den Kauf würde ich mir daher wirklich gut überlegen.

    Es kommt mir insbesondere unter dem Aspekt komisch vor, dass Schweizer Bundesanleihen bedingt durch den starken Wechselkurs auch nicht unbedingt große Währungsgewinne versprechen.


    Das einzige was neben den von @muc erwähnten Gründen dafür sprechen könnte, ist, dass es mittlerweile auch Anleihen gibt, die an die Inflationsrate gekoppelt sind, sprich sich Nominal und im Coupon mit der Inflationsrate entwickeln. Die wären somit zumindest unter dem Aspekt der Inflationssicherheit interessant.


    Ist schon bemerkenswert was die aktuelle Geldpolitik grade so zum Vorschein bringt....

    Na vor allem, weil ja mittlerweile jeder Anbieter, sowas wie nen Online Bonus hat, also ne verbilligte Grundgebühr o.Ä. wenn man online abschliesst. Dann wirds irgendwo heissen: Dadurch ist das ein Online Tarif und wer Papier will muss zahlen als eine der Bedingungen für die Vergünstigung.

    Ah danke für den Hinweis, ist bei mir leider schon länger her.


    Ist halt nur die Frage, ob man das jetzt auf jede Gebühr übertragen kann, ich glaube, dass die Anbieter damals alle ihre AGBs überarbeitet haben.
    Unitymedia ist ja auch kein reiner Mobilfunkanbieter... Wäre aber mal interessant zu wissen.


    Ich bin allerdings bei meinen ganzen privaten Sachen insgesamt kein Freund von Papier, liegt eh nur überall rum :whistling:

    Leider ja. Ich hatte das Thema vor längerer Zeit mal bei einem Mobilfunkanbieter.


    Lt. den AGB http://www.unitymedia.de/conte…ts/ume/agb-unitymedia.pdf (unter 5.4 (1) wird bei Nichtteilnahme am ELV eine Gebühr nach Preisliste fällig. Und diese AGB hast Du bei Vertragsabschluss akzeptiert.


    Auch wenn das nicht sehr kundenfreundlich ist, wird die Begründung sein: erhöhter Aufwand durch Überwachungs des Zahlungseingangs, außerdem Porto für die Rechnung in Papierform etc pp.


    Und die Gebühr ist m.E. nicht so hoch, dass sie unverhältnismäßig ist, wie etwas manche Mahngebühren.
    Ich persönlich habe mittlerweile überall ELV, man vergisst eh ständig irgendwas...

    Habe noch vergessen zu erwähnen, dass auch die zweite Begründung des Beamten bzgl. der tatsächlichen Fahrten nicht korrekt ist. Denn in §9 Abs. 1 Nr. 4 S. 6 steht klar, dass bei mehreren Wohnungen die Pauschale für diejenige zu gewährleisten ist, die den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet. Das ist dort wo Eltern, Freunde, der Partner leben UND zu der man regelmäßig zurückkehrt.
    Eine regelmäßige Rückkehr wird lt. LStR bei zwei Mal Aufsuchen pro Monat angenommen, das sollte doch zu schaffen und zu belegen sein.

    Dafür jetzt Finanztip die Schuld zu geben ist natürlich schon etwas hart, darauf gehe ich mal nicht ein...


    Zunächst hoffe ich mal, dass der Bescheid noch keine 4 Wochen alt ist, damit noch ein Einspruch eingelegt werden kann.
    Ihr Fall ist gelinde gesagt saublöd gelaufen. Zunächst einmal ist die Aussage des FA Käse, dass Sie einen Mietvertrag brauchen, das stimmt so definitiv nicht. Seit 2014 müssen Sie sich aber nachweislich an den Kosten des Erstwohnsitzes bei den Eltern beteiligen. Hinzu kommt, dass es sich um eine abgeschlossen Wohnung bei den Eltern handeln muss, mit Bad, im Idealfall mit richtiger Küche und separatem Eingang. Ist dem nicht so kann die doppelte HHF nicht angesetzt werden.


    Das hätte man mal lieber vorher besprechen sollen, ob man das so erklärt und welche Belege man dazu einreicht. Jjetzt steht das natürlich im Raum und das FA wird nicht mehr ohne weiteres die Pendlerpauschale "schlucken". Normalerweise setzt das FA diese aus Billigkeitsgründen an, hier sind Sie wohl an eine/n Beamten/in gekommen, der es ganz genau nimmt.


    Können Sie die Heimfahrten denn irgendwie nachweisen? Zugtickets, Privat PKW mit vielen Kilometern (eventuell durch Werkstattrechnungen belegbar, die notieren die KM oft)?
    Ganz so einfach darf man es dem FA nicht machen, Sie hatten ja auch mal vorlesungsfrei und sind deshalb teilweise auch 2-3 mal die Woche nach Hause gefahren.
    Solche Dinge müssen in den Einspruch rein, vorher sollte man jedoch abklären, ob man mit dem Einspruch die doppelte HHF oder eine möglichst hohe Pendlerpauschale erreichen will bzw. kann. Dazu müsste man aber wissen, was Sie denn bisher erklärt haben und was das FA schon alles weiß und vor allem, wie die Wohnung bei den Eltern aussieht (nur ein Zimmer oder eine abgeschlossene Wohnung).

    Warum der Vertrauensschutz hier nicht greift bzw. es sich um eine unechte Rückwirkung handelt wird vom BverfG genau und m.E. auch nachvollziehbar erläutert. www.bundesverfassungsgericht.d…k20080407_1bvr192407.html unter RZ 34-36.


    BAV die als laufende Rente bezahlt wurden waren auch durch eine Gesetzesänderung einige Jahre zuvor auch als Beitragspflichtig eingestuft worden, wie hätte man somit weiterhin die Befreiung von Einmalzahlungen rechtfertigen sollen, insb. wenn auf der Suche nach SV Aufkommen war, war das doch die logischste Konsequenz. M.E. handelt es sich um einen sinnvollen Subventionsabbau im Sinne der jüngeren Generation (so in etwa auch die Urteilsbegründung), auch wenn ich Ihnen natürlich zugestehe, dass anders zu sehen...


    Und das Versprechen von Politik, Versichereren und Gewerkschaften eine geringe Halbwertszeit haben, ist mir auch schon länger bewusst ;)

    Sie werfen hier leider relativ viel in einen Topf...
    Da Sie schon beim LG sind dreht es sich sicher um ein Jahr nach altem Reisekostenrecht??


    Sie können nicht die tatsächlichen Kosten (Zug) und die Entfernungspauschale ansetzen, nur eines (das Höhere).
    Sind Sie Selbständig oder angestellt gewesen, wenn ja als was, dass Sie Fahrten zur auswärtigen Tätigkeit hatten? Was soll dann die regelmäßig Arbeitsstätte sein, ein angemietetes Büro oder der Sitz des AG? Wieso mussten Sie hier jeden Tag hin bevor Sie auf die Baustelle sind? Was soll das mit der Nebenwohnung? Hatten Sie eine doppelte Haushaltsführung?
    Was machen Sie vor dem Landgericht? Klagen Sie gegen das Finanzamt weil es die Aufwendungen nicht anerkannt hat oder gegen den Steuerberater?


    Fakt ist, dass Sie natürlich nicht arbeitstäglich Fahrten zur Baustelle UND die Pendlerpauschale erklären können, außer Sie mussten jeden Arbeitstag erst ins Büro und von dort zur Baustelle, dann gehen aber natürlich nicht Reisekosten von zu Hause zur Baustelle und zurück UND Pendlerpauschale, sondern nur Pendlerpauschale und dann Fahrten von der regelm. Arbeitsstelle zu der Baustelle, auch das pauschal nicht jeden Tag, sondern nur mit einigermaßem plausiblen Nachweis der Baustellen.


    Die schlauen Sprüche von wegen ich hätte NIEMALS eine Rechnung von einem Steuerberater akzeptiert, den ich nicht kenne und schon gar nicht meine Steuererklärung von einem Möchtegern Steuerberater machen lassen, der glaubt weil er seine einfache Steuererklärung selber machen kann, auch die von anderen machen zu müssen und dann auch noch einen honorargeilen Kollegen findet, der sowas "deckt" spare ich mir mal. Das wissen Sie mittlerweile ja offensichtlich selbst...

    Das Thema ob das GMG 2004 rechtens war ist doch rechtskräftig höchstinstanzlich mehrfach entschieden worden. Ausnahmen gibts nur bei Personen, die z.B. tatsächlich den Vertrag anteilig privat (also aus dem Netto) fortgeführt haben. Das leuchtet ja auch ein.


    Die Frage, ob ein AG oder Versicherer hätte informieren sollen ist doch etwas ganz anderes. Ich kenne mehrere Urteile, dass ein AG nicht proaktiv über betriebliche Altersvorsorge informieren muss. Das ist zwar eine andere Sache, aber ich bitte nur einmal eines zu bedenken:


    Wie hätte denn ein Arbeitgeber damals beim Abschluss wissen sollen, dass 2004 ein neues Gesetz kommt, dass nun die Einmalzahlungen aus einer bAV betrifft?
    Ich kann heute auch nicht informieren, wie in 10 Jahren unser Einkommensteuerrecht aussieht.


    Diese Klagen könnte ich mir höchstens noch für Fälle vorstellen in denen eine bAV bspw. in 2004 abgeschlossen wurde, obwohl bereits bekannt oder sehr wahrscheinlich war, dass Einmalzahlungen mit dem GMG 2004 zukünftig steuerpflichtig werden. Das wird den Großteil der Fälle aber sicher nicht betreffen.

    Ich habe Ihnen auf Ihre Nachfrage auf meiner Pinnwand die entsprechende Richtlinie zitiert aus der auch die Rechtsprechung dazu hervorgeht.
    Dies nur damit Sie die Argumentation des FA nachvollziehen können, wieso die Bestattungsvorsorge nicht als "zwangsläufig" gilt.


    Meines Wissens ist der Fall des Vorsorgevertrags noch nicht entschieden worden. Ihr Argumentation Ihre Kinder nicht belasten zu wollen ist richtig und verständlich, rein rechtlich aber eben nicht verpflichtend und hier wird das Finanzamt ansetzen und m.E. auch obsiegen. Wären Sie mein Mandant würde ich abraten. Sollten Sie trotzdem klagen wollen, ist es gut für die Nachwelt, damit der Fall Vorsorgevertrag rechtlich geklärt wird.


    Ich bitte aber eins zu bedenken, wenn Sie sich entscheiden sollten den gerichtlichen Rechtsweg zu beschreiten:


    Wir sind hier m.E. im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen. Diese unterliegen in gewissen Bereichen Beschränkungen, sind also je nachdem wieviel Einkommen Sie im betreffenden Jahr haben nicht abzugsfähig.
    Deshalb könnte Ihnen das Ganze selbst wenn Sis im Grundsatz obsiegen sollte im Endeffekt nicht bringen.
    Bei Sonderausgaben wäre es dasselbe, wenn Sie noch KV/RV zahlen.
    Ich wäre Ihnen aber dankbar wenn Sie uns auf dem laufenden halten.

    Ich verstehe ehrlich gesagt, dass es niemandem gefällt KV/PV auf seine Rente zu bezahlen, insbesondere weil es "früher" anders war.
    Da gäb es für mich als relativ jungen Beitragszahler aber auch viel zu meckern über Dinge, die für mich schlechter laufen als für Gleichaltrige vor 20 Jahren. Gefallen tuts mir nicht. Akzeptieren muss ich es trotzdem, denn sonst hat meine Tochter in meinem Alter keinen Sozialstaat mehr....


    Eine vierfache Verbeitragung mag subjektiv so wahrgenommen, ist es aber nicht. Und die aktuelle Rechtslage ist klar, so wie von muc beschrieben. Auch das Zahlen aus dem "Netto" ist so nicht richtig.


    Genauso kann ich das Selbständigenargument so nicht stehen lassen. Ein Selbständiger hat Zeit seines Lebens seine KV egal ob PV oder GKV alleine stemmen müssen. Hier gibt es keinen Zuschuss vom AG.


    Von daher kann ich nur sagen, dass muc sich mit dem Thema deutlich gründlicher und differenzierter beschäftigt als manch anderer.
    Und wenn ich im steuerlichen Bereich nur auf Grund mancher Literaturmeinung meinen Mandanten etwas empfehlen würde hätte ich einige Haftungsfälle...


    Literaturmeinungen sind gut und schön, gibt es abweichende Rechtsprechung hilft einem das leider wenig weiter. Wers nicht glaubt hat in unserem Rechtsstaat die Möglichkeit dagegen zu klagen, mal sehen wie weit einem hier diese Literaturmeinung hilft. Ich drücke die Daumen....

    Als Schnorrer hat Dich muc ja nun wirklich nicht bezeichnet, sondern vielmehr darauf hingwiesen, dass es mittlerweile so viele Hinweise etc gibt, die aber natürlich alle niemals rechtsverbindlich sein können.


    Kein Anwalt kennt sich in allen Bereichen aus, auch kein Steuerberater, es gibt für alles Spezialisten und insbesondere in Deinem Fall brauchst Du einen. Ein Strafverteidiger ist da sicher nicht der Richtige, auch ein Steuerberater nicht, denn er darf berufsrechtlich aus meiner Sicht in so einem Fall gar nicht gegen Honorar beraten.


    Nur 49% halten sind bei der einfacher Mehrheit eine wichtige Komponente aber z.B. nicht in allen Fällen eine Lösung, wenn z.B. im Arbeitsvertrag keine festen Arbeitszeiten geregelt sind. Dazu gibt es bereits Rechtsprechnung der LSG.


    Hier können Nuancen entscheiden und daher sind wir hier auch langsam am Ende mit Tipps und Hinweisen, auf die Du eventuell sonst nicht gestossen wärst.
    Ab hier müssen Spezialisten übernehmen, die das gegen Honorar rechtssicher gestalten und wenns schiefgeht auch dafür haften.