hallo gcmv , ich versuche mich mal an einer Antwort.
Geregelt ist der Prämienzuschlag von 10 % im § 149 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).
Hier der Wortlaut dieses Satzes:
In der substitutiven Krankheitskostenversicherung ist spätestens mit Beginn des Kalenderjahres, das auf die Vollendung des 21. Lebensjahres des Versicherten folgt und endend in dem Kalenderjahr, in dem die versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet, für die Versicherten ein Zuschlag von 10 Prozent der jährlichen gezillmerten Bruttoprämie zu erheben.
Gemäß jeweils "spätestens" für den Anfang und das Ende sind das 40 Jahre oder 480 Monate. So verfährt z. B. Anbieter A.
Es gibt Anbieter, z.B. B., die beginnen früher, z.B. am 1.1. des Jahres, das auf die Vollendung des 19. Lebensjahres folgt, und beenden entsprechend am 31.12. des Jahres, in dem das 59. Lebensjahr vollendet wird. Das sind ebenfalls 40 Jahre oder 480 Monate.
Wenn jetzt 2 Leute, genau gleich alt, mit z. B. 30 Jahren, 6 Monaten und 2 Tagen, am 1.12.2023 anfangen, dann zahlt derjenige der bei A einsteigt, dementsprechend bis zu 12 Monate länger den Zuschuss als der andere bei Anbieter B.
Damit ist noch nicht gesagt, dass der B-Versicherte besser dran ist als der A-Versicherte, nur weil er den Zuschlag für einen kürzeren Zeitraum zahlt.
Gruß Alexis