Beiträge von bjoerner

    Hallo,


    auch ich habe inzwischen Antwort von der Schlichtungsstelle erhalten:

    Code
    in dieser Angelegenheit hatten wir zwischenzeitlich die Möglichkeit, die Angelegenheit mit unserer Mandantin, der Firma DEP Deutsche Energiepool GmbH, zu besprechen. Unserer Mandantin steht gegen den Kunden **** noch eine Forderung zu in Höhe von 178,69 EUR. Ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne jedes Präjudiz bietet unsere Mandantin an, dass auf die offene Verbrauchsrechnung noch 50%, also 89,34 EUR, gezahlt werden. Damit müssten sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Erdgasliefervertrag erledigt sein. Jede Partei trägt ihre Kosten selbst. An das Angebot hält sich unsere Mandantin innerhalb einer Frist von 10 Tagen gebunden. Das Angebot dient dazu, ein weiteres gerichtliches Verfahren, in dem unsere Mandantin offene Kaufpreisansprüche geltend machen müsste, zu vermeiden. Weitergehende Angebote wird unsere Mandantin nicht unterbreiten. Darauf weise ich vorsorglich hin.
    Mit freundlichen Grüßen
    Dr. Axel Lehrke

    Zusätzlich folgenden Hinweis:

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    anbei der Vergleichsvorschlag des Rechtsanwalts der Mandantin. Ich muss hierzu einige Worte verlieren:
    Damit eine Schlichtungsempfehlung von uns verbindlich werden kann, muss die Beschwerdegegnerin diese anerkennen. Die Beschwerdegegnerin erkennt aber unsere Empfehlungen nicht an. Ihr Rechtsanwalt hat in den anderen Verfahren schon mehrmals deutlich gemacht, dass sie weiterhin die Empfehlungen nicht anerkennen wird. Es versteht sich, dass unsere Empfehlung stärker zu Ihren Gunsten ausfallen würde. ABER:
    Die Beschwerdegegnerin wird sie nicht anerkennen. Bei dem Schlichtungsverfahren handelt es sich nicht um ein gerichtliches Verfahren, wobei ein Urteil gefällt wird und dieses verbindlich ist. Das bedeutet, ich kann zwar die Empfehlung abgeben, die Sie besserstellt. Wenn die Beschwerdegegnerin diese nicht anerkennt, ist das Schlichtungsverfahren „geplatzt“ und die Beschwerdegegnerin wird Sie höchstwahrscheinlich auf Zahlung verklagen. 
    Ich kann Ihnen nicht versichern, ob ein Gericht in Ihrem Sinne urteilen würde. Es kann auch sein, dass die Beschwerdegegnerin Recht bekommt, weil Ihr Vertrag jederzeit kündbar gemäß § 5 des Vertrags war. Die Beschwerdegegnerin hat also keine eindeutige rechtswidrige Handlung begangen. Die rechtliche Lage ist nicht eindeutig. Das sind alles Argumente dafür, die Sie in Ihrer Entscheidung berücksichtigen sollten. Wenn Sie zustimmen, müssen Sie einen niedrigeren Betrag  zahlen und können mit der Sache abzuschließen, bevor Ihnen noch mehr Kosten (Rechtsanwalt, Gericht etc.) entstehen. 

    Also muss ich das wohl so akzeptieren... eine erneute oder korrigierte Abrechnung habe ich leider nicht erhalten.

    Im übrigen kann die DEP Dich nicht "nicht herauslassen". Auch Du hast ein Kündigungsrecht. Was Du mit der Beauftragung eines neuen Anbieters konkludent getan hast. Das genügt den Erfordernissen.


    Falls Dein neuer Versorger erst ab 18.10. versorgt liegt die Schwierigkeit bei Dir wohle eher (ausnahmsweise mal nicht) an der DEP - sondern an einzuhaltenden Zeitabstandsfristen und an einem evtl. "träge" reagierenden Grundversorgungsanbieter. Oder aber Dein neuer Anbieter hat einfach "gepennt" mit der rechzeitigen Übernahmemitteilung an den Grundversorger?

    Also. Sorry für die Verwirrung. Nochmal neu:


    - Kündigung DEP am 19.09. - wie alle auch - zum 01.10.

    - Vertragsabschluss EON am 20.09. zum 02.10.

    - Örtlicher Versorger übernimmt bis zum 17.10.

    - EON darf erst ab 18.10.


    Laut EON würde der örtliche Versorger aufgrund Rückmeldung von DEP EON nicht eher "freischalten". Der örtliche Versorger schrieb mir heute, dass man eine Zitat: "Kündigungsfrist zum 17.10. einhalten müsste".

    Also: EON würde gern eher, darf aber aus irgendwelchen Gründen nicht. Der eine schiebt die Schuld dem anderen in die Schuhe...