Beiträge von Lutzcie

    Das wird Dir wahrscheinlich nicht weiterhelfen Curtis :(


    Kurz gesagt, gelten Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (also GmbH, UG), deren Gesellschaftsanteil 50% oder höher ist und die als Geschäftsführer fungieren, in der GKV nicht als Arbeitnehmer mit Sozialversicherungspflicht, sondern als Unternehmer. In diesem Fall ändert sich an deinem bisherigen "Status" also nichts.


    Auch für Gesellschafter-Geschäfterführer mit weniger als 50% Geschäftsanteile gibt es noch eine weitere Hürde (auch hier kurz): Ist er aufgrund seines Fachwissens oder seiner Tätigkeit der "einzige", der den Laden leiten kann, ist er auch nicht sozialversicherungspflichtig, sondern wird ebenfalls wie ein Unternehmer behandelt..


    Um in diesen Fäller festzustellen, ob Sozialversicherungspflicht besteht (Der Arbeitnehmerstatus gilt nicht nur für die Krankenversicherung, sondern dann für alle Zweige, also ebenso Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenvericherung) gibt es bei der DRV (Rentenversicherung) das sog. Statusfeststellungsverfahren. Hierzu bekommst du einen Fragebogen (u. a. mit Fragen, ob du weisungsgebunden tätig bist, ob du deine Arbeitszeiten frei einteilen kannst oder ob du mit deinem Fachwissen allein in der Lage bist, das Unternehmen zu leiten etc.). Nach diesemFragebogen stellt die DRV dann fest, ob du sozialversicherungspflichtig bist oder nicht, die Feststellung ist für alle Sozialversicherungsträger dann bindend.


    Die "Ein - Mann (oder Frau)" GmbH bzw. UG scheidet damit schon aus (außer jemand Drittes gründet sie und wird Alleingesellschafter), möglich wäre noch die Gründung mit zwei Gesellschaftern, und du hälst weniger wie 50% der Anteile. Das nimmt Dir aber zum Einen u. U. die Möglichkeit der unternehmerischen Entscheidung (da du weniger wie 50>% hast), zum anderen bleibt das Restrisiko, dass du im Statusfeststellungsverfahrern als nicht sozialversicherungspflichtig eingestuft wirst.