Beiträge von Helena

    Hallo!


    Vom Finanzamt habe ich Bescheide über Zinsen zur Einkommensteuer erhalten. Nun versuche ich diese Berechnungen nachzuvollziehen, was gar nicht so einfach ist; ich komme auf andere Werte.


    Weiß vielleicht jemand, wie das genau berechnet wird? Oder gibt es ein Dokument, das dieses Thema gut erklärt?


    Vorab schon mal vielen Dank für eure Hilfe!


    Helena

    Lieben Dank für eure Hinweise und Tipps!


    Galileo, Bilder habe ich keine eingereicht, aber eine Skizze der Wohnung, aus der der Grundriss und die Anordnung des Mobiliar zu erkennen ist. Wie kommst du darauf, dass im Schlafzimmer die Wohnzimmercouch steht? Wieso muss ich aufführen, warum ich ohne separates Wohnzimmer auskomme? Ich bin doch nicht verpflichtet ein Wohnzimmer einzurichten, wenn ich keines brauche. Die Wohnung war eh nur als Übergang gedacht und da brauche ich kein Wohnzimmer. Ich hatte in der Küche einen Tisch, an dem ich alles machen konnte.


    Senior, ich habe mal vor einigen Jahren gelernt, dass man 20 % von Miete etc. angeben darf. Das habe ich gemacht. Der private PC ist mal hier und mal dort, d. h. entweder auf dem Küchentisch oder ich nehme ihn mit auf das Bett. Laptop, Tastatur, Monitor, Maus und der gleichen habe ich alles vom Geschäft mit nach Hause bekommen. Und am Schreibtisch sitze ich nur zum Arbeiten. Mein Beruf ist dabei unerheblich, wir wurden in Homeoffice geschickt, weil der AG nicht genügend Büroräume für jeden Mitarbeiter zur Verfügung hat. Von welcher Ecke der Wohnung ich meinen Beitrag geschrieben habe? Aus der neuen mit einem abschließbaren Arbeitszimmer. ^^


    Ozymandias, du sprichst die Homeoffice-Pauschalen an. Was hat es mit denen auf sich? Zu früheren Zeiten habe ich immer das Arbeitszimmer bezahlt bekommen.


    Zu den folgenden Punkten habe ich noch keine Hinweise und Tipps bekommen. Es wäre schön, wenn sich dazu auch noch jemand äußern könnte.


    Was ist der Hintergrund zu den Optionen, den Einspruch zurückzunehmen oder ihn weiter aufrechtzuerhalten? Was sind die Vor- und Nachteile der einen oder anderen Entscheidung?


    Was hat es mit den besonderen Opferbereitschaften auf sich? Wie sind die Voraussetzungen für besondere Opferbereitschaften?


    Ich danke euch recht herzlich für weitere Hinweise und Tipps.


    Helena

    Aufgrund meines Einspruchs beim Finanzamt (FA) habe ich ein Schreiben erhalten, worin ich auf ihren Einspruch eingehen kann. Nun soll ich mitteilen, ob ich den Einspruch zurücknehmen oder ihn weiter aufrecht erhalten möchte und die Gründe hierfür angeben.


    Grund der Ablehnung:

    Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird, eine untergeordnete private Mitbenutzung (unter 10 %) ist unschädlich.


    Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird (sog. „Arbeitsecke“), können nicht als Werbungskosten abgezogen werden.


    Bei diesem Punkt wird mir eine private Nutzung des Arbeitsraumes unterstellt. Diese Unterstellung ist nicht gerechtfertigt. Die Fläche wird nicht bzw. lediglich bis unter 10 % genutzt und stellt somit eine untergeordnete private Mitbenutzung dar, die unschädlich ist.


    Anhand der von Ihnen eingereichten Belege (u. a. Skizze der Wohnung) ergeben sich mehrere Punkte, die gegen eine steuerliche Berücksichtigung des Arbeitszimmers sprechen.


    Unter den räumlichen Voraussetzungen wird wie folgt ausgegangen:

    • Das Arbeitszimmer ist von den privat genutzten Räumen getrennt (vgl. BFH Urteil vom 06.12.1991 – BStBl II S. 304).
    • Es handelt sich um einen abschließbaren Raum.
    • Neben dem Arbeitszimmer muss genügend Wohnraum vorhanden sein, in diesem Fall beträgt der Anteil des Wohnzimmers, welches das Arbeitszimmer darstellen soll, 40 % der Gesamtwohnfläche (20 m² von einer Gesamtwohnfläche von 50 m²).

    Was ist der Hintergrund zu den Optionen, den Einspruch zurückzunehmen oder ihn weiter aufrechtzuerhalten? Was sind die Vor- und Nachteile der einen oder anderen Entscheidung? Darüber werde ich im Schreiben nicht aufgeklärt.


    Bei Punkt drei der räumlichen Voraussetzungen unterstellt mir das FA, dass ich das Wohnzimmer als Arbeitszimmer ausgebe. Tatsache ist jedoch, dass es sich um meinen Arbeitsbereich handelt und ich kein Wohnzimmer habe bzw. hatte. Diese Unterstellung ist nicht gerechtfertigt.


    Darüber hinaus kann das FA keinen Werbungskostenabzug als steuerliche Ermäßigung für besondere Opferbereitschaft gewähren. Was hat es mit den besonderen Opferbereitschaften auf sich? Wie sind die Voraussetzungen für besondere Opferbereitschaften?


    Welche Gründe kann ich in meinem Fall angeben, um ein Arbeitszimmer zu rechtfertigen? Ergänzend kann ich noch erwähnen, dass ich vorab eine Erklärung der Nutzung des Arbeitszimmers abgegeben und später eine Bestätigung meines Arbeitgebers eingereicht habe. Die kleine Wohnung war nur übergangsweise gedacht und hat tatsächlich kein abschließbares Arbeitszimmer. Dennoch habe ich diesen Bereich nur für die beruflichen Zwecken genutzt.


    Für jeden Hinweis oder Tipp bin ich sehr dankbar.


    Lieben Dank für eure Unterstützung!


    Helena

    Hallo tom70794,


    aus dem o. g. Text (s. 19.04.2022, 19:10 Uhr) kann ich das nicht herauslesen. Meinst du es reicht nicht aus, dass ich das in einem früheren Schreiben gefordert habe? Soll ich es deiner Meinung nach in einem weiteren Schreiben noch einmal einfordern?

    Hallo Interessierter,


    bei mir ging es folgendermaßen aus:


    Die Antragstellerin hat ... mit der Bausparkasse zwei Bausparteilverträge ... abgeschlossen. Aufgrund ... ABB stellte die Bausparkasse dem Kunden eine Kontogebühr von zunächst 9,48 € jährlich in Rechnung, welche sie im Jahr 2018 auf 15 € angehoben hat.


    Die Antragstellerin verlangt Rückerstattung der seit 2018 ihr belasteten Gebühren zuzüglich Nutzungsersatz. Die Bausparkasse lehnt das ab, weil der BGH bisher in seiner Entscheidung vom 09.05.2017 (XI ZR 308/15) lediglich die Zulässigkeit von Kontogebühren für das Bauspardarlehenskonto verneint, aber über Gebühren für das Bausparkonto in Ansparphase keine Entscheidung getroffen habe.


    Die Bausparkasse hat sich lediglich bereit erklärt, die Differenz zwischen der ursprünglichen und der gegenwärtigen Kontoführungsgebühr zu erstatten und künftig das Bausparkonto der Kundin nur mit dem ursprünglichen Jahresbetrag in Höhe von 9,48 € zu belasten. Damit ist die Antragstellerin jedoch nicht einverstanden.


    Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens wird nach § 3 Abs. 2 a) der Schlichtungsstellen-Verfahrensordnung abgelehnt. Für die Schlichtung der Streitigkeit ist eine grundsätzliche Rechtsfrage erheblich, die noch nicht geklärt ist.


    Nach bisheriger Schlichtungspraxis ist die Erhebung einer Kontoführungsgebühr in der Sparphase des Bausparvertrags rechtlich nicht zu beanstanden. Die Pauschale dient dazu, den besonderen Aufwand der Bausparkasse zu decken, der aus dem kollektiven Finanzierungsmodell des Bausparens folgt. Neuerdings haben das LG Hannover (Urt. v. 08.11.2018 – 74 O 19/18), das OLG Koblenz (Urt. v. 05.12.2019 – 2 U 1/19) sowie zuletzt das OLG Celle (Urt. v. 17.11.2021 – 3 U 39/21) die Umlagefähigkeit der den Bausparkassen entstehenden Kosten und damit auch der Kosten für die bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung der Zuteilungsmasse verneint. Das Urteil des LG Hannover ist nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig, das Urteil des OLG Koblenz ist nach Rücknahme der Revision vor dem Bundesgerichtshof ebenfalls rechtskräftig, während die unterlegene Bausparkasse gegen das Urteil des OLG Celle Revision beim BGH (XI ZR 551/21) eingelegt hat, über die noch nicht entschieden ist.


    Da dieser entscheidungserheblichen Frage grundsätzliche Bedeutung zukommt, kann hierüber ein Schlichtungsverfahren nicht stattfinden, bevor der BGH entschieden hat oder sich eine einheitliche Entscheidungspraxis herausgebildet hat.


    So ganz klar ist mir das Urteil der zweiten Hälfte noch nicht.


    Was bedeutet "das Urteil des LG Hannover ist nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig, das Urteil des OLG Koblenz ist nach Rücknahme der Revision vor dem BGH ebenfalls rechtskräftig, während die unterlegene Bausparkasse gegen das Urteil des OLG Celle Revision beim BGH eingelegt hat, über die noch nicht entschieden ist"? Interpretiere ich es richtig, dass die Bausparkasse beim LG Hannover die Berufung und die Bausparkasse (Urteil des OLG Koblenz) die Revision vor dem BGH zurückgenommen hat? Also der Kunde hat hier zweimal Recht bekommen, während die Bausparkasse (Urteil des OLG Celle) Revision beim BGH (XI ZR 551/21) eingelegt hat, welches noch offen ist. Offensichtlich reichen dem Schlichter die beiden erstgenannten Urteile für einen Beschluss nicht aus. Heißt das für mich, nachdem die Schlichtungsstelle das Verfahren abgelehnt hat, ich muss das Urteil (XI ZR 551/21) beim BGH abwarten? Falls dieses Urteil zugunsten der Kunden ausfällt, wie kann man dann weiter vorgehen? Einen erneuten Antrag bei der Schlichtungsstelle stellen oder kann man sich auf das alte Verfahren beziehen und das Verfahren wird wieder aufgenommen?


    Vielleicht kann jemand ein paar erklärende Worte dazu abgeben. Vielen Dank!

    Die Tage habe ich Post vom Ombudsmann bekommen und ich darf mich zu dem Schreiben der Bank noch einmal äußern. Darin schreibt die Bank u. a. "Wir verweisen auf die ergänzende Vertragsauslegung bei Energieverträgen, BGH v. 10.03.2021, Az. VIIIZR 200/18. Ich verstehe nun nicht, was die Energieverträge mit den Depotentgelten zu tun hat. Kann mir das jemand erklären?


    Vorab schon mal vielen Dank!

    Kann mir bitte jemand


    § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Satz EStG

    "Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern;"


    verständlich und in anderen Worten erklären?


    In welcher Situation wird der Betrag in Zeile 11 eingetragen?


    In welcher Situation wird der Betrag in Zeile 12 eingetragen?


    Welche Situation muss vorliegen, damit das Finanzamt die 4 % abziehen darf?


    Welche Situation muss vorliegen, damit das Finanzamt die 4 % nicht abziehen darf?


    Vielen Dank!

    Heute habe ich die Stellungnahme der Bausparkasse (s. o.) noch einmal durchgearbeitet, dabei sind mir zwei Punkte aufgefallen.


    Zum einen der Absatz

    „Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 09.05.2017 (Az.: XI ZR 308/15) die Klausel in den ABB für unwirksam erklärt, die eine Kontogebühr in der Darlehensphase vorsieht. Eine Kontogebühr für den Bausparvertrag in der Darlehensphase wird von uns zwischenzeitlich nicht mehr erhoben. Die Entscheidung ist auf die Sparphase nicht anwendbar.“


    Im BGH-Urteil XI ZR 308/15 vom 09.05.2017 steht:

    „Die ... von einer Bausparkasse ... enthaltene Bestimmung

    „Kontogebühr: derzeit je Konto 9,48 Euro jährlich (gemäß ABB)“

    sowie die ... von der Bausparkasse in die Darlehensverträge einbezogenen ... ABB enthaltene Bestimmung

    „Für ein Konto in der Darlehensphase beträgt die Kontogebühr 9,48 Euro.“

    sind ... unwirksam.“

    Das verstehe ich so, dass beides unwirksam ist, sowohl die Kontogebühr gem. ABB als auch die Kontogebühr in der Darlehensphase.


    Zum anderen der darauffolgende Absatz

    „Der Antragsteller hat zur Unzulässigkeit unserer Kontogebühr in der Sparphase auf die Entscheidung des OLG Koblenz (Az.: 2 U 1/19) verwiesen. Dem Urteil des OLG Koblenz lag ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Unser Haus erhebt weder eine Servicepauschale noch hat es eine solche oder ähnliche Gebühr nachträglich eingeführt.“


    Laut diesem OLG-Urteil dürfen Bausparkassen auch in der Ansparphase keine jährlichen Bearbeitungsgebühren (oder wie diese Gebühren auch immer genannt werden) erheben. Wie der BGH am 02.07.2021 mitteilte, hat eine Bausparkasse ihre Revision gegen ein entsprechendes Urteil des OLG Koblenz zurückgenommen. Dieses Urteil ist somit rechtskräftig. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass ein Kontoentgelt in der Ansparphase dem gesetzlichen Leitbild eines Bausparvertrages widerspreche.


    Darüber hinaus habe ich folgendes entdeckt:

    Banken und Bausparkassen erstatten unzulässige Gebühren in der Regel nur für die vergangenen drei Kalenderjahre. Das entspricht der allgemeinen Verjährungsfrist. Der Europäische Gerichtshof urteilte 2021 jedoch: Die Forderung auf Erstattung aufgrund missbräuchlicher Klauseln gezahlter Entgelte dürfen nicht verjährt sein, bevor Verbraucher erkennen konnten, dass sie ein Recht auf Erstattung haben.

    Über den Verband der Privaten Bausparkassen e. V. habe ich nun folgende Stellungnahme der Bausparkasse Badenia erhalten, zu der ich mich innerhalb eines Monats dazu äußern kann. Weiter heißt es „Sollten Sie Seinen bisher in dieser Sache an uns übermittelten Unterlagen nichts mehr hinzuzufügen haben, leiten wir den gesamten Vorgang ... weiter.“ Welche Informationen kann es geben, die ich noch hinzufügen könnte? Gibt es da etwas Wichtiges?


    „Mit dem Schlichtungsantrag fordert der Antragsteller die Erstattung der seit Abschluss des oben genannten Bausparvertrages im Jahr 2016 erhobenen Kontogebühren in der Sparphase.


    Ein Anspruch hierauf besteht unseres Erachtens nicht. Die Erhebung von Kontogebühren in der Sparphase halten wir für zulässig.


    Im Jahr 2016 beantragte der Antragsteller den Abschluss eines Bausparvertrages ... Der Antrag wurde von uns angenommen.


    Mit seiner Unterschrift bestätigte der Antragsteller die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (bereits dem Antrag beigefügt) erhalten zu haben und erklärte sich mit deren Geltung einverstanden.


    Die Geltendmachung der Kontogebühren erfolgt auf der Grundlage von § 17 ABB. Danach wird seit dem Jahr 2018 eine Kontogebühr für die Sparphase in Höhe von 15,00 € jährlich erhoben. Bis zu diesem Zeitpunkt betrug die Kontogebühr 9,48 €. ...


    Mit Schreiben vom (Oktober 2021) machte der Antragsteller die Rückforderung der Kontogebühren geltend. Wir lehnten dies mit Schreiben vom (Oktober 2021) ab. Mit Schreiben vom (November 2021) begründete der Antragsteller nochmals seine Auffassung. Wir antworteten hierauf mit Schreiben vom (November 2021) (Schriftverkehr liegt bereits vor).


    Die jährliche Differenz von 5,52 € zwischen der früheren und aktuellen Kontogebühr seit 2018, mithin einen Betrag von 27,60 €, haben wir kulanterweise ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht dem Konto des Antragstellers gutgeschrieben und werden den Vertrag mit einer Kontogebühr in der Sparphase von 9,48 € fortführen. Wie ausgeführt, erachten wir die Kontogebühr in der Sparphase weiterhin für zulässig.


    Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 09.05.2017 (Az.: XI ZR 308/15) die Klausel in den ABB für unwirksam erklärt, die eine Kontogebühr in der Darlehensphase vorsieht. Eine Kontogebühr für den Bausparvertrag in der Darlehensphase wird von uns zwischenzeitlich nicht mehr erhoben. Die Entscheidung ist auf die Sparphase nicht anwendbar.


    Der Antragsteller hat zur Unzulässigkeit unserer Kontogebühr in der Sparphase auf die Entscheidung des OLG Koblenz (Az.: 2 U 1/19) verwiesen. Dem Urteil des OLG Koblenz lag ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Unser Haus erhebt weder eine Servicepauschale noch hat es eine solche oder ähnliche Gebühr nachträglich eingeführt.


    Schließlich gilt nach unserer Ansicht für Ansprüche auf Rückerstattung die Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB, sodass die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren jeweils mit dem Schluss des Jahres zu laufen begann, in dem die Gebühr erhoben wurde. Wir erheben daher ausdrücklich die Einrede der Verjährung gegen die geltend gemachten Erstattungsansprüche.


    Sollte die vorliegend vertretene Ansicht nicht geteilt werden, so weisen wir höchstvorsorglich darauf hin, dass - wie dargestellt - eine höchstrichterlich Entscheidung über die Erhebung von Kontogebühren für Bausparverträge in der Sparphase noch aussteht. Da es sich hierbei um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt, steht dem Schlichtungsverfahren § 3 Abs. 2 Buchst. a) Schlichtungs-Verfahrensordnung entgegen.


    Weitergehende Ausführungen halten wir für entbehrlich. Sollten weitere Informationen gewünscht werden, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis.“


    Die Bausparkasse zahlt "kulanterweise ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht", dennoch führt Sie die Kontogebühr in der Sparphase weiter. Auch bei mir werden wohl gerne Unterschiede zwischen diversen Begrifflichkeiten gemacht. Da bin ich mal gespannt, wie der Schlichter das entscheidet. Auf jeden Fall werde ich die Offenhaltung der Verjährung anfordern, da wie oben erwähnt, noch eine höchstrichterlich Entscheidung aussteht.

    Hallo zusammen,


    gerne möchte ich wissen, ob es möglich ist, das Depot bei einem Riestervertrag zu wechseln.


    Kürzlich habe ich ein kostenloses Depot bei comdirct eröffnet. Nachdem ich gesehen habe, wie hoch die Verwaltungsgebühr beim Riestervertrag ist, habe ich mich gefragt, ob ein Wechsel des Depots problemlos durchgeführt werden kann. Kann mir dazu jemand etwas sagen? Gibt es gewisse Aspekte, die berücksichtigt werden müssen?


    Vielen Dank!

    Zur Ergänzung dieses Falles, ich habe jetzt die Aufforderung zur Zahlung eines Betrages von über 200 Euro für die Nebenkostenabrechnung erhalten. Dies war natürlich zu spät und wird nicht weiter beachtet. Dreist finde ich schon, einfach eine Forderung mit einer Frist von ca. zwei Wochen zu stellen, während er zwölf Monate Zeit hat, die ich gefälligst zu begleichen zu habe, ohne dass ich irgendeine Abrechnung gesehen habe. Sonst kam immer eine Aufstellung der Kosten sowie weitere Belege in Kopie.


    Was ich auch herausgefunden habe, so wie es Pantoffelheld auch erwähnt, ist, dass es für den Vermieter äußerst schwierig ist, nachzuweisen, dass er die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat.

    Ich danke euch allen für eure Beiträge, besonders RNowotny für seinen weiteren Hinweis (§556 Abs. 3 S.4 BGB).


    Bei mir läuft die Nebenkostenabrechnung über eine Hausverwaltung. Von daher hat der Vermieter evtl. die Verspätung nicht zu verantworten. Dennoch denke ich, dass er Sorge dafür tragen muss, dass alles, was mit seiner Mietwohnung zu tun hat, läuft. In dem o. g. Absatz 3 des § 556 BGB steht lediglich: "Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.". Wann ist das so? RNowotny schreibt, dass die Hausverwaltung später abrechnen darf. Wie viel später? Wo kann ich das mit der Sonderregelung nachlesen?


    Kann mir jemand zu diesem Sachverhalt mit der Hausverwaltung etwas sagen?


    In meinem Fall ist es so, dass meine Nachbarn die Nebenkostenabrechnung von der Hausverwaltung bereits im Juli erhalten haben.


    Vielen Dank!