Über den Verband der Privaten Bausparkassen e. V. habe ich nun folgende Stellungnahme der Bausparkasse Badenia erhalten, zu der ich mich innerhalb eines Monats dazu äußern kann. Weiter heißt es „Sollten Sie Seinen bisher in dieser Sache an uns übermittelten Unterlagen nichts mehr hinzuzufügen haben, leiten wir den gesamten Vorgang ... weiter.“ Welche Informationen kann es geben, die ich noch hinzufügen könnte? Gibt es da etwas Wichtiges?
„Mit dem Schlichtungsantrag fordert der Antragsteller die Erstattung der seit Abschluss des oben genannten Bausparvertrages im Jahr 2016 erhobenen Kontogebühren in der Sparphase.
Ein Anspruch hierauf besteht unseres Erachtens nicht. Die Erhebung von Kontogebühren in der Sparphase halten wir für zulässig.
Im Jahr 2016 beantragte der Antragsteller den Abschluss eines Bausparvertrages ... Der Antrag wurde von uns angenommen.
Mit seiner Unterschrift bestätigte der Antragsteller die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (bereits dem Antrag beigefügt) erhalten zu haben und erklärte sich mit deren Geltung einverstanden.
Die Geltendmachung der Kontogebühren erfolgt auf der Grundlage von § 17 ABB. Danach wird seit dem Jahr 2018 eine Kontogebühr für die Sparphase in Höhe von 15,00 € jährlich erhoben. Bis zu diesem Zeitpunkt betrug die Kontogebühr 9,48 €. ...
Mit Schreiben vom (Oktober 2021) machte der Antragsteller die Rückforderung der Kontogebühren geltend. Wir lehnten dies mit Schreiben vom (Oktober 2021) ab. Mit Schreiben vom (November 2021) begründete der Antragsteller nochmals seine Auffassung. Wir antworteten hierauf mit Schreiben vom (November 2021) (Schriftverkehr liegt bereits vor).
Die jährliche Differenz von 5,52 € zwischen der früheren und aktuellen Kontogebühr seit 2018, mithin einen Betrag von 27,60 €, haben wir kulanterweise ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht dem Konto des Antragstellers gutgeschrieben und werden den Vertrag mit einer Kontogebühr in der Sparphase von 9,48 € fortführen. Wie ausgeführt, erachten wir die Kontogebühr in der Sparphase weiterhin für zulässig.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 09.05.2017 (Az.: XI ZR 308/15) die Klausel in den ABB für unwirksam erklärt, die eine Kontogebühr in der Darlehensphase vorsieht. Eine Kontogebühr für den Bausparvertrag in der Darlehensphase wird von uns zwischenzeitlich nicht mehr erhoben. Die Entscheidung ist auf die Sparphase nicht anwendbar.
Der Antragsteller hat zur Unzulässigkeit unserer Kontogebühr in der Sparphase auf die Entscheidung des OLG Koblenz (Az.: 2 U 1/19) verwiesen. Dem Urteil des OLG Koblenz lag ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Unser Haus erhebt weder eine Servicepauschale noch hat es eine solche oder ähnliche Gebühr nachträglich eingeführt.
Schließlich gilt nach unserer Ansicht für Ansprüche auf Rückerstattung die Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB, sodass die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren jeweils mit dem Schluss des Jahres zu laufen begann, in dem die Gebühr erhoben wurde. Wir erheben daher ausdrücklich die Einrede der Verjährung gegen die geltend gemachten Erstattungsansprüche.
Sollte die vorliegend vertretene Ansicht nicht geteilt werden, so weisen wir höchstvorsorglich darauf hin, dass - wie dargestellt - eine höchstrichterlich Entscheidung über die Erhebung von Kontogebühren für Bausparverträge in der Sparphase noch aussteht. Da es sich hierbei um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt, steht dem Schlichtungsverfahren § 3 Abs. 2 Buchst. a) Schlichtungs-Verfahrensordnung entgegen.
Weitergehende Ausführungen halten wir für entbehrlich. Sollten weitere Informationen gewünscht werden, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis.“
Die Bausparkasse zahlt "kulanterweise ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht", dennoch führt Sie die Kontogebühr in der Sparphase weiter. Auch bei mir werden wohl gerne Unterschiede zwischen diversen Begrifflichkeiten gemacht. Da bin ich mal gespannt, wie der Schlichter das entscheidet. Auf jeden Fall werde ich die Offenhaltung der Verjährung anfordern, da wie oben erwähnt, noch eine höchstrichterlich Entscheidung aussteht.