Beiträge von Silvia_

    Ich hab nun auch ein Antwort der LBS Bayern bekommen. Ich habe das Musterschreiben verwendet.

    Sie verweisen auf das Urteil vom 7.12.2010 zur Abschlussgebühr (XI ZR 3/10) vom BGH.


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    Das Jahresentgelt ist jedoch ein Preisbestandteil für unsere angebotenen Tarife und stellt eine zulässige sogenannte Preishauptabrede für den Bausparvertrag dar.


    Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 7.12.2010 zur Abschlussgebühr (XI ZR 3/10) bei Bausparkassen betont, dass er die Vereinbarung von Gesamtentgelten, die auch in einzelnen Teilbeträgen erhoben werden können, für zulässig hält (XI ZR 3/10, Rn. 31). Unsere Tarife wurden so kalkuliert und konzipiert, dass sich das Gesamtentgelt für den Vertrag aus zwei Teilentgelten (1. Teil: Entgelt bei Vertragsabschluss, sog. Abschlussgebühr, 2. Teil: Jahresentgelt) zusammensetzt. Das Jahresentgelt ist deshalb keine Gebühr, die z. B. im Zusammenhang mit einem erbrachten Service bei der LBS erhoben wird.

    Sie wurden außerdem vor Abschluss der Verträge an mehreren Stellen deutlich und transparent auf die Belastung und die Höhe des Jahresentgeltes hingewiesen (unter anderem im Abschlussantragsformular).

    Das in unseren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge geregelte Jahresentgelt ist somit ein zulässiger Preis(-bestandteil) des Bausparvertrages. Vor diesem Hintergrund werden Sie sicher verstehen, dass wir das Jahresentgelt nicht erstatten. Auch werden wir dieses künftig Ihren Bausparverträgen während der Sparphase weiter in Rechnung stellen.

    Darüber hinaus sind im Rahmen von Altersvorsorgeverträgen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) gemäß §2a Satz 1Nr. 1AltZertG bei sogenannten „Riester-Verträgen“ wie dem o.g. Bausparvertrag sowohl Abschluss- und Vertriebskosten als auch Verwaltungskosten gesetzlich ausdrücklich zulässige Kosten. "


    Dann bleibt wohl nur der Weg über den Ombudsmann?