Hallo,
in dem sehr interessanten Titel von Frau Rutschmann ist m.E. eine Aktualisierung des EEG-Gesetzes vom Juli diesen Jahres nicht berücksichtigt worden. Früher musste die PV-Anlage kleiner 30 kWp installierte Leistung haben oder man durfte nur weniger als 30 000 kWh pro Jahr selbst verbrauchen um die EEG-Umlage nicht zahlen zu müssen.
Dies ist seit Ende Juli diesen Jahres nicht mehr so.
Es gilt nur noch die Grenze von kleiner 30 kWp installierte Leistung.
Die ergänzende Restriktion ist in dem §61b EEG nicht mehr zu finden.
Bestätigt wird dies durch die Frage bzw. Antwort Nr. 156 der Clearingstelle EEG/KWKG.
Ergänzend eine eher rhetorische Frage bzw. Anregung.
Interessant wäre ergänzend zu Ihrer steuerlichen Betrachtung die finanzielle Abhandlung, wenn eine PV-Anlage im Rahmen von BEG-EM oder BEG-WG-Maßnahmen installiert wird.
Mit freundlichem Gruß