Beiträge von Schopenhauer

    Marcel Fratzscher gefällt das <3

    Hallo,


    das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse beträgt


    - 70 % des Bruttoarbeitsentgelts,

    - maximal aber 90 % des Nettoarbeitsentgelts sowie

    - maximal 116,38 € täglich.


    Das Krankengeld errechnet sich bei Arbeitnehmern aus dem Arbeitsentgelt des letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Lohnabrechnungszeitraums von mindestens 4 Wochen. Dieser Zeitraum heißt Bemessungszeitraum.

    War der letzte Lohnabrechnungszeitraum kürzer als 4 Wochen, werden so viele Abrechnungszeiträume herangezogen, bis mindestens das Arbeitsentgelt aus 4 Wochen berücksichtigt werden kann.


    Wurden insgesamt nicht mindestens 4 Wochen abgerechnet, z.B. bei einer Arbeit für weniger als 4 Wochen, gibt es keine gesetzliche Regelung dafür, wie die Höhe des Krankengelds ausgerechnet wird. Dann muss individuell hochgerechnet werden. Nur, wenn das nicht geht, wird das Entgelt für eine vergleichbare Beschäftigung als Berechnungsgrundlage verwendet.


    Prüfe am besten auch, ob in deinem Betrieb ein Tarifvertrag gilt, welcher evtl. Sonderleistungen bei längerer Krankheiten regelt.


    VG

    Gerne gebe ich auch noch hierzu meinen Senf ab:


    Lebenshaltungskosten:

    Energiekosten senken durch EEG Abschaffung. Als Sofortmaßnahme wäre vorübergehendes Aussetzen sämtlicher Abgaben auf Energie denkbar.


    Für Solarenergie sollte die Einspeisung in das Stromnetz durch smarte Stromzähler mittels Saldierung mit dem Verbrauch vergütet werden, damit die Haushalte davon profitieren, und nicht die Konzerne (Die Niederländer machen das schon lange erfolgreich..)


    Soziales:


    Wiedereinführung Wehr-, Zivildienst.


    Die Abgabenlast senken, indem eine Karenzzeit bei AU bzw. Krankengeld wieder eingeführt wird.


    Arbeit:


    Tarifverträge in jeder Branche für allgemeingültig erklären, damit Arbeitgeber keine Möglichkeit der Tarifflucht mehr haben, um Dumpinglöhne zu zahlen.


    Abstandsgebot bei Zeitarbeit einführen, d.h. ein Leiharbeiter bekommt Prozent X mehr an Stundenlohn ggü. Stammbelegschaft, da er flexibler sein muss und weniger planen kann. Somit werden Anreize zur Übernahme geschaffen.


    Steuern:


    Bekämpfung der kalten Progression


    Für kleine Einkommen eine "negative Einkommenssteuer" einführen, d.h. bis zu einer bestimmten Grenze an Einkommen zahlt der Fiskus einen Zuschuss an den Arbeitnehmer. Das ganze könnte auch degressiv gestaltet werden, um den Übergang zu erleichtern.

    Wobei gerade der Wertpapierhandel in den USA sehr viel bürokratischer reguliert ist als in Deutschland. Da ist bis ins Detail vorgegeben, wer welche Wertpapiere unter welchen Voraussetzungen überhaupt an US-Bürger verkaufen darf. Passive Instrumente wie ETFs sind streng reglementiert, aktiv gemanagte Fonds dürfen nur erworben werden, wenn sie eine US-Zulassung haben, Aktien ausländischer Unternehmen ohne primäre Zulassung in den USA dürfen nicht an Amerikaner veräußert werden, ADRs auf ausländische Aktien unterliegen so aufwendigen Regularien, dass sich das immer weniger Unternehmen antun wollen, usw. usw. Gerade in dem Bereich geht es ziemlich an der Realität vorbei, ausgerechnet die USA als Hort der bürokratiefreien Selbstverwirklichung anzupreisen.

    Die für uns geltenden UCITS Standards sind ja auch nicht ganz ohne. Die USA sind finanziell auch eine Hegemonialmacht.


    Ich bezog mich bei der Bürokratie auf jene, welche auf Ebene der Anbieter existiert. Die Gebäude der Banken und Versicherer sind voll mit "Bullshitjobs" welche keine echte Wertschöpfung generieren.

    Mein Senf zu dem Thema:


    Führt wie die Amis endlich ein Pendant 401k Plan ein.


    D.h. bis zu einer bestimmten Höchstgrenze kann jeder aus seinem Brutto ein Wertpapiersparplan abschließen und die Allokation zwischen Aktien und Anleihen selber nach eigenem Risikoprofil wählen. Entnahmen sind dann erst ab Alter X möglich.


    Das ganze ohne teuren Vertrieb direkt beim Anbieter.


    Keine Provision, niedrige Kosten und keine Bürokratie.

    Wir driften zwar etwas ab, aber dieser langfristige Riesterfrust muss ja irgendwo raus...


    Ich möchte noch einen Aspekt in die Debatte werfen: Bei der sagenhaften Rendite des Hausmannes mit 60 EUR jährlicher Minimaleinzahlung wird vergessen, dass er nur "mittelbar förderberechtigt" ist. Damit sein Vertrag Gutschriften bekommt, muss seine alleinverdienende und "unmittelbar förderberechtigte" Gattin ebenfalls einen Vertrag abschließen über 4% des Vorjahresbrutto. Und wenn ihr Gehalt recht hoch ist, zahlen die beiden 2.100 EUR inkl. Zulagen ein, die dann insgesamt wieder eine schlechte Rendite abwerfen. Die lokale Optimierung des Nicht-Verdieners bringt den beiden nix.

    Gibt aber Ausnahmen, die lokale Optimierung funktioniert wunderbar, wenn die Hausfrau als Pflegeperson (mind. Pflegegrad 2) eines Pflegebedürftigen eingetragen ist, und hierdurch Rentenpunkte gesammelt werden. Diese Art der Rentenversicherung stellt die Pflegeperson unmittelbar zulagenberechtigt, demnach kann sie einen "Sockel-Vertrag" abschließen, volle Zulagen kassieren und dann, frei nach Montana Black, gilt das Sprichwort "rein in die Olga!"

    Ich definiere Notgroschen wie folgt: Nettoeinkommen Hauptverdiener * 3 = Notgroschen. Alles was darüber hinausgeht, halte ich, angesichts der null Zins Phase, für zu teuer und stecke es lieber in's Depot und lasse das Geld für mich arbeiten. Falls du als Investor antizyklisch in einen Crash reininvestieren willst, erachte ich höhere Beträge als sinnvoll. Du musst dann aber auch die Cojones haben, viel Patte zu investieren, wenn das Blut auf den Straßen fließt und die ganzen weinerlichen Schlafmichel das Ende des Kapitalismus heraufbeschwören.


    Denke immer daran: Im Crash wechseln Wertpapiere in die Hände Ihrer rechtmäßigen Besitzer!

    Können Sie bitte Fragen, ob der Bekannte bereit wäre, einen Erwachsenen zu adoptieren? ;)

    Danke für die Rückmeldung.

    LG

    Für Ü-55 fallen mir spontan noch zwei Szenarien ein, diese passen aber nur in bestimmten Fällen und führen keine Versicherungspflicht, geschwige denn eine spätere Krankenversicherung der Rentner herbei:


    a) Familienversicherung über Ehepartner (der in der GKV ist!)


    • Familienangehörige, die als gewerbliche Unternehmer oder Freiberufler selbständig erwerbstätig sind, können nur dann familienversichert sein, wenn sie ihre Tätigkeit nicht hauptberuflich im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung ausüben. Dies wird bereits unterstellt, wenn sie mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer (Arbeitsentgelt höher als 450 Euro im Monat) oder mehrere geringfügige Beschäftigte (§ 8 SGB IV) mit zusammen mehr als 450,00 Euro Arbeitsentgelt beschäftigen. Die Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers oder mehrerer geringfügig Beschäftigter kann ein Indiz für eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit sein, schließt aber die Familienversicherung nicht zwingend aus. Im Wege einer den praktischen Erfordernissen gerecht werdenden Prüfung der Hauptberuflichkeit kann nach dem für die Krankenkassen verbindlichen Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 20. März 2019 von folgenden Grundannahmen ausgegangen werden: a) Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit den Selbstständigen mehr als 30 Stunden wöchentlich in Anspruch, ist anzunehmen, dass die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. Dies gilt dann, wenn das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn das Arbeitseinkommen 25 % der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV 2020 = 3.185,00 Euro/4 = 796,25 Euro monatlich) übersteigt. b) Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit den Selbstständigen mehr als 20 Stunden, aber nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich in Anspruch, ist anzunehmen, dass die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. Dies gilt dann, wenn das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn das Arbeitseinkommen 50 % der monatlichen Bezugsgröße (2020 = 1.592,50 Euro) übersteigt. c) Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit den Selbstständigen nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich in Anspruch, ist anzunehmen, dass die selbstständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt wird. Dies gilt nicht, wenn das Arbeitseinkommen 75 % der monatlichen Bezugsgröße (2020 = 2.388,75 Euro) übersteigt und (insofern) anzunehmen ist, dass es die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt. Als hauptberuflich selbständige Tätigkeit galt bis zum 31. Dezember 2018 nicht die Tätigkeit einer Tagespflegeperson, die bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in Tagespflege betreut. Die Krankenkasse muss allerdings jeden der beiden genannten Fälle anhand weitergehender feststehender Kriterien im Einzelnen beurteilen. Eine statusrechtliche Überprüfung von Tagespflegepersonen zum 1. Januar 2019 ist nur auf Verlangen der betroffenen Person vorzunehmen.


    b) mit Schwerbehindertenjoker in die freiwillige Mitgliedschaft


    § 9 Abs. 1 Pkt. 4 SGB V führt aus:




    4.
    schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen,


    Großer Nachteil: Meines Wissens haben fast alle Krankenkasse per Satzungsänderung die Schotten für die Golden-Ager dichtgemacht, welche diese Vorschrift nutzen wollen. Wenn jemand eine Kasse kennt, die Ü50 freiwillig aufnimmt, gerne hier posten.

    Bitte als Möglichkeit noch die Familienpflegezeit aufnehmen. Falls die Delinquenten den 55 sehr nahe kommen, ist es wahrscheinlicher, dass es im Familienkreis einen Pflegefall gibt, für den man sehr plötzlich da sein muss, um seine Arbeitszeit zu reduzieren. Die Arbeitgeber müssen dem zustimmen.

    Den einzigen Fall, den ich kenne, wo Riester sich gelohnt hat ist aus meinem Bekanntenkreis.


    Er Hauptverdiener, kein Riestervertrag. Sie ist Hausfrau und Mama, aber auf dem Papier als "Pflegeperson" eingetragen -> unmittelbar berechtigt Zulage zu bekommen. (175 EUR für sich ud 2x 300 EUR p.a. für die kleinen Racker); macht unterm Strich 775 EUR p.a. für 60 EUR Sockelbeitrag (da die Pflegeperson kein eigenes Einkommen hat).


    Das ganze ist förderunschädlich in einer Bausparfinanzierung untergebracht zur Entschuldung von Wohneingentum.


    Dies vorbehaltlich der Steuersituation bei Renteneintritt.