Hallo,
zu der Grenze des Einkommens: Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe einesKalenderjahres nicht nur vorübergehend unterschritten,zum Beispiel durch Verringerung der Arbeitszeit,tritt die Krankenversicherungspflicht sofortein. Vgl: https://www.tk.de/centaurus/se…versicherungsfreiheit.pdf
Dies könnte als Angestellter z.B. durch Teilzeitarbeit erreicht werden. Bei Renteneintritt könnte die GKV dann als freiwillige Mitgliedschaft fortgeführt werden.
Es gibt aber eine Ausnahme, die beachtet werden muss: Wenn Sie sich in der Vergangenheit auf Antrag von der Versicherungspflicht haben befreien lassen, ist dieser Weg über das niedrige Einkommen versperrt. Dies wäre der Fall wenn der (gut verdienende) Angestellte aus irgend welchen Umständen heraus weniger Einkommen hat und somit unter die JAEG fällt (theoretisch der Versicherungspflicht unterläge), sich in dem damaligen Moment jedoch aktiv durch den Antrag gegen eben diese Pflicht entscheidet und somit trotz niedrigem Einkommen in der PKV bleibt. Ich kann nicht erkennen, ob Sie sich per Antrag haben befreien lassen.
Die PKV lässt sich gemäß § 205 VVG einmal jährlich, mit einer Frist von drei Monaten, zum Ende des Kalenderjahres kündigen.
Bitte bedenken Sie, dass wir bereits seit ein paar Jahren eine Krankenversicherungspflicht in Deutschland haben, und der Versicherungsschutz im Falle eines Systemwechsels nahtlos bestehen muss.
Die letztendliche Prüfung, ob die Versicherungspflicht besteht, obliegt der Krankenkasse. Im Streitfalle wäre das zuständige Sozialgericht mit dem Falle betraut.
VG Schopenhauer