Beiträge von FD62a

    Hallo,


    vielleicht erhalte wir hier ein paar Tipps zu unserem Problem.

    Wir (meine Frau und ich) hatten seit 1996 einen S-Prämien Sparvertrag, welches wir in 2019 gekündigt haben.


    Im Oktober 2021 haben wir unsere Sparkasse schriftlich aufgefordert, eine Zinsnachberechnung durch zu führen. Dies lehnte die Sparkasse ab mit der Begründung, dass Sie sich aktuell dazu nicht in der Lage sieht. In dem Antwortschreiben wurde nur lediglich auf die Schlichtungsstelle in Berlin verwiesen.

    Wir haben dann im Nov. 2021 einen Antrag auf Durchfühung eines Schlichtungsverfahrens bei der Schlichtungsstelle in Berlin beantragt.

    Im Jan. 22 hat die Sparkasse gegenüber der Schlichtungsstelle ihre Sicht der Dinge dargelegt. Daraufhin habe wir unsere Sichtweise der Schlichtungsstelle ausgeführt.

    Danach erhielten wir (und die Sparkasse) einen Schlichtungsvorschlag von der Schlichtungsstelle.

    In diesem Schreiben empfahl der Schlichter die Sparkasse, eine neue Zinsnachberechnung durch zu führen (Detaills zu Art der Berechnung lassen wir hier mal weg; dies würde zu weit führen).

    Im Gegezug dazu sollten wir, als Kunden, das Ergebnis dann auch anerkennen.

    Wir, als Antragssteller, haben diesem Vorschlag zugestimmt.


    Nun haben wir vor einigen Tagen erneut Post von der Schlichtungsstelle erhalten. Darin wird uns mitgeteilt, dass die Sparkasse den Schlichtungsvorschlag abgelehnt hat.

    Als Begründung wird ausgeführt, dass die Sparkasse keinen Anlass sieht, den Sparvertrag rückwirkend neu zu berechnen.

    Somit ist das Schlichtungsverfahren beendet.


    Hier meine Frage.

    Wie sollten/ können wir hier weiter vorgehen?

    Bleibt nun nur der Weg vor Gericht?


    Wir würden uns sehr über konstruktive Antworten freuen.


    Viele Grüsse

    Guten Morgen,

    vielen Dank für die Rückmeldung.

    Ich habe nun noch einmal bei meinem zuständigen Finanzamt angerufen. Diesmal wurde ich zu einem Spezialisten zu diesem Thema weitergeleitet (so mein Sachbearbeiter dort).

    Dieser hat nun mitgeteilt, dass es in der Tat so sei, dass man sowohl sich von der Einkommensteuer (Stichwort Liebhaberei) "befreien" kann. Dies hätte nichts mit der Umsatzsteuer zu tun. Im Bereich Umsatzsteuer kann man gleichzeitig die Regelbesteuerung wählen und somit auch die Vorsteuer zurück erhalten.

    Nun werde ich es mal in die Wege leiten...

    Hallo an alle,

    ich bekomme demnächst eine PV-Anlage aufs Dach (< 10 Kilowatt Leistung).

    Hierzu habe ich noch eine steuerliche Frage.

    Ist es möglich, dass ich sowohl die Vereinfachungsregelung, d.h. die PV-Anlage als "Liebhaberei" dem Finanzamt anzeige (somit müsste ich auch keine Einkommensteuer zahlen) und gleichzeitig im Sinne der Umsatzsteuer die Regelbesteuerung wähle (damit ich die Vorsteuer zurück erstatten bekommen kann)?

    So wie ich es im Finanztip, Ausgabe vom 09.06.2021 gelesen habe, sollte dies möglich sein.

    Allerdings hat eine Mitarbeiter vom Finanzamt mir telefonisch mitgeteilt, dass Sie das so nicht sieht.

    Sie meinte entweder ich muss mich für die Vereinfachungsregelung (Liebhaberei) und demzufolge auch die Kleinunternehmerregelung (somit auch keine Vorsteuererstattung möglich) oder umgekehrt.

    Hat jemand von euch damit Erfahrung?

    Danke schon mal!