Beiträge von Interessierter

    Abend!


    Zwecks Verjährung:

    - A) "Grundfälle": 3 Altjahre + laufendes Jahr => 2019 - 2021 + 2022

    - B) "Sonderfälle", wenn entsprechende Klagen erfolgreich sind (siehe Beitrag #60): 10 Altjahre + laufendes Jahr => 2012 - 2021 + 2022


    - grds. verjährte Fälle mit bereits abgelehntem Schlichtungsverfahren (Entscheidung) vor mehr als 6 Monaten (z.B. 2018 als Altjahr in 2021 geltend gemacht, Schlichtungsablehnung vom 01.02.22) => keine Geltendmachung mehr möglich, wenn A) gilt, Geltendmachung möglich, wenn B) gilt

    - grds. verjährte Fälle mit bereits abgelehntem Schlichtungsverfahren (Entscheidung) vor weniger als 6 Monaten (z.B. 2018 als Altjahr in 2021 geltend gemacht, Schlichtungsablehnung vom 01.08.22) => Geltendmachung möglich, wenn A) gilt, B) insoweit egal


    So interpretiere ich das zumindest :)

    Abend!


    Also ich habe das jetzt so verstanden:

    1) § 204 Nr. 4 BGB führt zu einer Verjährungshemmung, wenn man den Antrag bei der Schlichtungsstelle stellt.

    2) Diese Verjährungshemmung gilt so lange, bis

    a) über den Antrag von der Schlichtungsstelle im Schlichtungsverfahren entschieden wird

    oder

    b) eine Entscheidung in der Weise ergeht, dass die Schlichtungsstelle die Einleitung des Schlichtungsverfahrens ablehnt (z.B. wegen der grds. offenen Rechtsfrage).

    3) Danach greift die o.g. (Beitrag 57) Möglichkeit innerhalb von 6 Monaten, seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen und so erneut die Verjährung zu hemmen.


    Somit braucht man kein "Nebenschlichtungsziel" Offenhaltung der Verjährung:

    - Entweder die Schlichtung erfolgt, dann ist Verjährung egal.

    - Oder ein Schlichtungsverfahren wird nicht eingeleitet, dann gibt es auch keine "Ziele", die positiv umgesetzt werden.


    Eigentlich ganz geschickt von den Bausparkassen, die Verfahren so lange wie möglich zeitlich zu strecken, damit die Schlichtungsstelle in der Zwischenzeit möglichst viele Schlichtungsverfahrens-Anträge ablehnen kann.


    Hat es eigentlich mal jemand probiert, einfach einen neuen Antrag zu stellen?

    Im Zweifel werden die nach jeder Absage eines Schlichtungsverfahrens mit neuen Anträgen "geflutet". ;)


    Und wenn man die Regelung nimmt, nach der man auch mehr als die drei vergangenen Jahre die Gebühren zurückfordern kann, wird der neue Antrag halt nach BGH-Entscheidung gestellt (ganz ohne "fluten").

    Auch inswoweit sollte ja dann keine Verjährung eingetreten sein...


    Bis hierhin erstmal allen Danke fürs Mitdenken und Rat teilen! :thumbup:

    Hallo,


    gibt es hier schon Ergebnisse in den Schlichtungsverfahren?


    Insbesondere Helenas Ausgang würde mich interessieren...


    Bei mir ist unterdessen zumindest der "Mehrbetrag" zur Erhöhung ab 01.01.2018 (Ich vermute auf Grund meines letzten Anstrichs - BGH vom 27.04.2021 (XI ZR 26/20)) zurückerstattet.

    Bei dem Rest ergingen wieder die bekannten Textbausteine (nur leicht gekürzt).

    Neu ist nur, dass seitens des Anbieters auf eine ausstehende höchstrichterliche Klärung verwiesen wird, dem des Schlichtungsverfahren nach § 3 Abs. 2 a) der Schilchtungs-Verfahrensordnung entgegensteht.


    Ich probiere es jetzt mal mit dem Nebenziel der Offenhaltung der Verjährung, wie im benachbarten Thema vorgeschlagen wurde:

    Unzulässige Gebühren bei Bausparverträgen

    Hallo Helena,


    deine erhaltenen Textbausteine kommen mir sehr bekannt vor. :)

    Ich habe mich erst nach den Weihnachtsfeiertagen mit der Sache beschäftigt und innerhalb der letzten 4 Tage bis zur Schlichtungsstelle alles "abgearbeitet".

    Auf meine Mail dorthin soeben bekam ich auch eine - automatische - Eingangsbestätigung (auf die Mail bezogen).

    Entsprechend dem Verfahrensablauf laut Website der Schlichtungsstelle sollte dann nochmal im Nachgang bei Bearbeitungsanfang auch eine weitere Eingangsbestätigung (auf den Antrag bezogen) kommen.


    Ich habe aus dem Finanztip-Musterschreiben bzw. aus den Finanztip-Websiteinformationen sowie aus den Antwort-Textbausteinen der Bausparkasse für die Schlichtungsstelle jetzt wie folgt im Antrag (leider nicht so viel Platz da...) formuliert:


    - Ich gehe davon aus, dass die Begrifflichkeiten Bearbeitungsgebühr/Kontogebühr/Servicepauschale /Serviceentgelt/Jahresentgelt identisch verwendet werden und Kosten für die Verwaltung von Bausparverträgen darstellen. Weil eine Bausparkasse gesetzlich verpflichtet ist, sich um die Verwaltung der Bauspargemeinsschaft zu kümmern, ist die Erhebung eines zusätzlichen Entgelts vom Bausparer (und somit die Abwälzung diesbezüglicher Kosten) unzulässig.

    - Dies gilt nicht nur in der Darlehensphase (BGH 09.05.2017 - XI ZR 308/15), sondern auch in der Ansparphase, unabhängig von einer nachträglichen Einführung (OLG Koblenz vom 05.12.2019 (2 U 1/19)) oder von einer von Beginn an bestehenden Regelung (OLG Celle vom 17.11.2021 (3 U 39/21)).

    - Unabhängig davon ist selbst bei Zulässigkeit der Entgelte eine Erhöhung zum 01.01.2018 auf Grund fingierter Zustimmung unwirksam (BGH vom 27.04.2021 (XI ZR 26/20)).


    Mal sehen, wie es jetzt weitergeht. Verjährung sollte zumindest gehemmt sein...