Abend!
Zwecks Verjährung:
- A) "Grundfälle": 3 Altjahre + laufendes Jahr => 2019 - 2021 + 2022
- B) "Sonderfälle", wenn entsprechende Klagen erfolgreich sind (siehe Beitrag #60): 10 Altjahre + laufendes Jahr => 2012 - 2021 + 2022
- grds. verjährte Fälle mit bereits abgelehntem Schlichtungsverfahren (Entscheidung) vor mehr als 6 Monaten (z.B. 2018 als Altjahr in 2021 geltend gemacht, Schlichtungsablehnung vom 01.02.22) => keine Geltendmachung mehr möglich, wenn A) gilt, Geltendmachung möglich, wenn B) gilt
- grds. verjährte Fälle mit bereits abgelehntem Schlichtungsverfahren (Entscheidung) vor weniger als 6 Monaten (z.B. 2018 als Altjahr in 2021 geltend gemacht, Schlichtungsablehnung vom 01.08.22) => Geltendmachung möglich, wenn A) gilt, B) insoweit egal
So interpretiere ich das zumindest