Beiträge von grosserBetaFan

    In Adorf im Vogtland erstellte ein Dr. F. unsere Steuererklärung. Die Rechnungen kamen aber über einen 60 km entfernt arbeitenden Steuerberater. Die Steuerberaterkammer in Sachsen kennt das Steuerbüro in Adorf nicht.Dr. F setzte nur für das Auto die Entfernungspauschale an, dass sowohl für Fahrten zwischen Wohnort und regelmäßiger Arbeitsstätte als auch für die Auswärtstätigkeit (Fahrten mit eigenem PKW zw. Wohnort und Baustelle).Die Zugfahrkarten zur regelm. Arbeitsstätte setzte Dr. F. aber nicht zu Entfernungspauschale an (z.B. nur 102 € statt 650 * 0,30 € = 195 €).Nun sind wir deshalb vor dem Landgericht.Der Richter meintMan kann nur entweder die Entfernungspauschale gelten machen oder
    Auswärtstätigkeit.
    Der Richter will, weil Auswärtstätigkeit vorlag keine Fahrten zw. Wohnung und Arbeitsstätte gelten lassen.Obwohl Dr. F eine regelmäßige Arbeitsstätte angab inklusive gefahrener km von der Nebenwohnung zur regelm. Arbeitsstätte , bestreitet der Steuerberater des Dr. F. nun, dass eine regelmäßige Arbeitsstätte vorlag.Unser Anwalt sagt, er kann KEINE regelmäßige Arbeitsstätte erklären, solange wir nicht nachweisen können, was jeden Tag für Tätigkeiten an der regelmäßigen Arbeitsstätte ausgeführt worden.Ich finde aber kein BFH-Urteil oder sonstiges, indem steht, dass für eine regelmäßige Arbeitsstätte die ausgeführten Tätigkeiten aufgelistet werden müssten.Das wäre ja auch eine Arbeit – für den Steuerzahler – sowie für das Finanzamt?Kann denn ein steuerberater im Schadensersatz-Prozess plötzlich behaupten, es läge keine Arbeitsstätte vor, obwohl sein freier Mitarbeiter, welcher kein StB war, das immer so dem FA mitteilte?