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Beiträge von Volker11
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Und der kann abgezogen werden?
Dann ist die Formulierung der TK sehr missverständlich.
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Laut finanztip https://www.finanztip.de/gkv/v…zen-familienversicherung/
kann der Sparerfreibetrag von 801 Euro von den Kapitalerträgen abgezogen werden.
Laut TK
https://www.tk.de/techniker/le…sicherung-2005696?tkcm=ab
nicht (s.u.).
Was ist richtig?
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Zitat TK:
"Was zählt zum Gesamteinkommen?
Dazu gehören unter anderem
- Bruttoentgelt aus einer Beschäftigung (inklusive der zu erwartenden Einmalzahlung wie Weihnachtsgeld),
- Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit,
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
- Einnahmen aus Kapitalvermögen (zum Beispiel auch Zinserträge aus einmalig gezahlten Leistungen wie Abfindungen und Lebensversicherungen),
- Renten, auch Hinterbliebenenrenten und ausländische Renten,
- steuerpflichtige Unterhaltszahlungen.
Nicht dazu zählen Werbungskosten, Abschreibungen, Sparerpauschbeträge, Eltern-, Kinder- und Wohngeld, BAföG, steuerfreie Stipendien sowie Beträge für Kindererziehungszeiten bei Renten."
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Erstens handelt es sich um ein Beispiel.
Aber vor allem: Was hat das mit der Fragestellung zu tun?
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Nach meinem Verständnis sind Versicherungsbeiträge ab Rentenantragstellung zu bezahlen.
Also wenn Rentenantrag am 28.11., dann für 3 Tage.
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Ah, mit Suchmaschine ist die von Google,... gemeint, nicht die hiesige.
Gut, da steht einiges. Ist wohl so, dass der nachgehende Leistungsanspruch abhängt vom Zeitpunkt der Rentenantragsstellung.
Damit kann man nicht generell sagen: "Kein nachgehender Leistungsanspruch"
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Null Treffer.
Aber klare Aussage: "Weil der dann nicht greift?" , leider ohne Begründung.
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Das ist schon klar.
Da steht aber nichts über den möglichen Sonderfall eines nachgehenden Leistungsanspruchs.
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Vielen Dank, aber die Antwort verstehe ich nicht.
Klar stellt man den Rentenantrag im September und ist im Beispiel ab 01.12.als Rentner versichert und die Krankenkassenbeiträge werden direkt abgeführt.
Bis 10.11. zahlt die Arbeitsagentur die Krankenkassenbeiträge.
Aber was ist in der Zeit vom 11.11. bis 30.11.?
Gilt dort ein nachgehender Leistungsanspruch, sprich man muss keine Beiträge zahlen?
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Besteht der nachgehende Leistungsanspruch bei der GKV auch beim Übergang von Arbeitslosengeld ALG1 zu Rente?
Beispiel: ALG1 bis 10.11., Rente ab 01.12.