Beiträge von Pumphut

    Hallo,


    zum aktuellen Finanztip Newsletter „Heizungschaos: Diese Strategie ist jetzt richtig“ kann ich mich nur der ersten Zwischenüberschrift anschließen: „Bloß keine Panik“.

    Den Rest des Artikels muss man nicht lesen. Stand heute wird das Gesetz, bzw. die Novelle gaaanz anders. Und bis 2045 sind noch jede Menge Wahlen, nach denen auch Gesetze durch veränderte Mehrheiten geändert werden können.


    Ganz heißer Tipp von mir: Wer neu baut, sollte die Klimatisierung nicht vergessen. Der Klimawandel kommt, vollkommen unabhängig davon, was in Deutschland passiert oder nicht.


    Gruß Pumphut

    Hallo dueand,


    was Sie hier im Detail für Abrechnungs- und Kommunikationsmängel bei Lichtblick vortragen, ist derzeit leider bei vielen Versorgern Standard. Darunter sind auch einige, die entweder too big to fail sind oder wo die Kommune, d.h. der Steuerzahler haftet.


    Wie itschytoo schon darlegt hat, ist Google zwar künstlich aber garantiert nicht intelligent. Mit Unterstellungen über eine Insolvenzgefahr von Unternehmen wäre ich vorsichtig. Und für die Zukunft gilt: besser das Unternehmen hat eine Forderung gegen mich als umgekehrt. Deshalb kann ich den Hinweis von Achim Weiss nur unterstützen, laufend Verbrauch und Zahlungen im Blick zu halten.


    Gruß Pumphut

    Hallo Hei,


    für eine rechtssichere und außerdem kostenlose Auskunft wenden Sie sich besser an Ihre nächstliegende Sozialberatungsstelle in Ihrer Kommune.


    Nebenbei: abwatschen muss man einen ungeübten Fragesteller nicht.


    Gruß Pumphut

    Hallo berghaus,

    Ev. macht es Sinn, mit der Anrufung der Schlichtungsstelle noch zu warten.

    Warum? Wer soll denn diese rechtssichere Definition liefern? Das BMWK garantiert nicht. Die sind doch über die jetzige Situation froh; spart Steuergeld. Selbst wenn einzelne Verbraucher den Rechtsweg bestreiten, wird kaum ein Anspruch die Revisionshöhe erreichen. Es wird also wahrscheinlich nur Einzelfallentscheidungen von Amtsgerichten geben. Hoffen Sie, dass eine Verbraucherzentrale einen Musterprozess anstrebt? Etwas mehr als 50% Erfolgschance rechne ich mir bei der Schlichtungsstelle schon aus.


    Gruß Pumphut

    Hallo kirlbeck,


    um auf Ihre Ausgangsfrage zurückzukommen. Ihr Wunsch als – unterstellt – Durchschnittskunde einen vorzüglichen Telefonservice zu bekommen, werden Sie nicht erfüllt bekommen. (Als VIP- Kunde mit 1 Mio. oder nur 500k Anlage sieht das ggf. anders aus.) Selbst wenn heute Ihnen ein Forist seine Super- Bank mit einem super Service empfehlen kann, oder Finanztip ein Ranking aufstellt, kann das morgen anders sein. Vielleicht ist schlicht die Mitarbeiterin mit Servicebewusstsein in Rente gegangen. Die Zeiten sind nicht mehr dannach.


    Vergleichen Sie es mit dem Einzelhandel. Bei Feinkost-A… finden Sie maximal Mitarbeiter, die Ihnen die das Kleingedruckte auf der Verpackung vorlesen können. Wenn Sie persönlichen Service wollen, müssen Sie schon zu Feinkost-K… gehen.


    Gruß Pumphut

    Hallo fxnlxy,


    Sie stellen die falsche Frage. Als Kleinanleger (unterstelle ich einmal, sonst wären Sie hier falsch), laufen Sie mit Einzelaktien immer den institutionellen Anlegern hinterher. Wenn Sie Glück haben, haben Sie über sehr lange Zeiträume einen Gewinn. Selbst wenn der BVB Meister wird (gönne ich ihnen), kann er nächstes Jahr im Mittelfeld verschwinden. Was ist dann mit dem Aktienkurs?


    Entweder Sie sind Fan und betrachten die Aktie als virtuelles Schmuckstück oder Sie sollten die Finger davonlassen.


    Gruß Pumphut

    Hallo Lonestar,

    Bevor ich bei der VB anrufe und mich beschwere oder es gar schriftlich mache, hoffe ich, daß mir jemand Tipps zur Rechtslage in beiden Fragen geben kann.

    Bitte tief durchatmen und dann die Kontobedingungen und die Bedingungen für die „Geschäftseinlage“ durchlesen. Dann werden Sie sich auch Ihre Fragen selbst beantworten können. Die Mitforisten haben diese Unterlagen nicht.

    Ich habe übrigens keine Bestätigung der Kündigung oder dergleichen erhalten, lediglich ein abschließender Kontoauszug für das Girokonto kam per Post.

    Sie müssen auch keine formale Bestätigung einer Kündigung erhalten. Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Mit dem Kontoauszug hat Ihnen die Bank bestätigt, dass diese Ihre Willenserklärung erhalten hat und ausführt.


    Gruß Pumphut

    Hallo Tim Pumpe,


    grundsätzlich nutzt ein Angebot erst einmal dem, der es macht. Ob es Ihnen nutzt, ist natürlich schwer zu sagen. Ich würde bezweifeln, dass Vattenfall den Strompreis für 24 Monate exakt vorauskalkulieren kann. Dazu ist der Strompreis von zu vielen politischen Unwägbarkeiten und dem Wetter abhängig.


    Als kleine Entscheidungshilfe, prüfen Sie doch einmal mit den bekannten Vergleichsportalen, was Sie aktuell an Ihrer Verbrauchsstelle als Bestpreis bezahlen würden. Ist die Differenz zum Angebot groß, sparen Sie garantiert die nächsten Monate.


    Das mit dem Angebot nicht sonstige Vertragsbedingungen verschlechtert werden, haben Sie sicherlich schon geprüft.


    Gruß Pumphut

    Hallo Markus,


    vermute ich richtig, es geht um eine WEG, wo die einzelne Heizung im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungsbesitzers und der Schornstein im Gemeinschaftseigentum ist? Die Frage ist also vorrangig nach WEG- Recht zu lösen, wobei der Schornsteinfeger die technischen Randbedingungen vorgibt.


    Sie müssten sich also die Zustimmung der anderen Eigentümer zu dieser Nutzungsänderung des Gemeinschaftseigentums durch einen Beschluss einholen. Ob der nun einstimmig oder als privilegiertes Vorhaben nur mit Mehrheit erforderlich ist, wäre zu prüfen.


    Gruß Pumphut

    Hallo kbbd,


    man muss nüchtern feststellen, der Hauptfehler liegt bei Ihnen. Weder waren und sind Sie sich über den Rechtscharakter eines Sparbuches im Klaren – suchen Sie einmal nach dem Begriff Inhaberpapier – noch haben Sie sich über die Möglichkeiten der vorzeitigen Erlangung des Guthabens informiert.


    Nun kann man diskutieren, ob die Bank noch verpflichtet ist, einem sehr langjährigen Inhaber eines Sparbuchs das Einmaleins zu erklären. Daraus einen Entschädigungsanspruch ableiten zu wollen, sehe ich aber nicht. Minimalkenntnisse des Verbrauchers kann der Geschäftspartner schon voraussetzen.


    Wie schon andere Foristen geschrieben haben, versuchen Sie die vorzeitige Auflösung zu erreichen, ggf. bei Beibehaltung einer Mindestsumme. Und die 2k pro Monat heben Sie doch taggenau ab?


    Gruß Pumphut

    Hallo Philipp,


    nach den vorliegenden Fakten würde ich sagen:

    Behalten Sie die DDR- Wohngebäudeversicherung. (soweit ich mich richtig entsinne, enthält diese die Elementarschadendeckung – bitte prüfen.) Den Leerstand mit beginnendem Umbau müssen Sie der Versicherungsgesellschaft – dürfte AZ sein – anzeigen. Entweder sie akzeptieren das gegen Mehrprämie (wegen Leerstand und steigendem Versicherungswert) oder bieten Ihnen einen Neuvertrag an. Dann können Sie sich auf dem Markt umsehen.

    In einem Telefonat mit Mr. Money habe ich erfahren, dass für bestehende Gebäude keine Feuerrohbauversicherungen angeboten werden, ich aber eventuell die bestehende Wohngebäudeversicherung zu nur Feuerschutz runterstufen könnte.

    Falls die Aussage so gefallen sein sollte, hat sich Mr. Money disqualifiziert. Nur als Beispiel: Was machen Sie, wenn ein Starkregen die vorhandene Altbausubstanz irreversibel beschädigt?


    Wenn Sie die Umbauten über einen Generalübernehmer realisieren lassen, schließt der üblicherweise aus Eigeninteresse eine Bauwesenversicherung ab; bitte abklären. Falls Sie die Gewerke einzeln beauftragen, wäre der Abschluss durch Sie sinnvoll; inklusive Diebstahlschutz. Es wäre dann auch erstrebenswert, die Bauwesenversicherung beim Gebäudeversicherer abzuschließen. Dann muss der im Schadenfall nur entscheiden, ob das Geld aus der linken oder rechten Tasche kommt.


    Das Versicherungspaket wird einige Euro kosten. Aber sparen Sie nicht an der falschen Stelle. Ganz wichtig, legen Sie demjenigen, egal ob Makler oder Ausschließlichkeitsvertreter, mit dem Sie über die Versicherungen sprechen, umfassend Ihre Situation dar und Ihre Versicherungswünsche – bitte in Textform. Wenn die dann abgeschlossene Versicherung für Sie nicht erkennbare Deckungslücken aufweist, haftet der Vermittler (bzw. dessen Arbeitgeber).


    Nur der Vollständigkeit halber, prüfen Sie ob Ihre Privathaftpflichtversicherung den Besitz eines leerstehenden Gebäudes mit absichert und dann auch noch die Risiken als Bauherr.


    Gruß Pumphut

    Hallo,


    Berghaus meint sicherlich die rechtssichere Definition, wie die Prognose zu berechnen ist.


    Mein (inzwischen ehemaliger) Erdgasversorger hat sich mit solchen Spitzfindigkeiten aber auch auf Nachfrage nicht weiter aufgehalten, sondern schlicht die Definition „is so“ geliefert. Wie schon einmal geschrieben, liegt meine dagegen gerichtete Beschwerde bei der Schlichtungsstelle Energie auf der langen Bank.


    Gruß Pumphut

    Hallo DerStuttgarter,


    zwei Lebensweisheiten:

    Lebensplanungen ändern sich.

    Nie alle Eier in einen Korb legen.


    Aus diesen Überlegungen würde ich neben dem einen ETF ein Drittel bis die Hälfte der Anlagesumme in Cash (Festgeld, Staatsanleihen) stecken. Wenn Sie in dem Topf die ersten 100k zusammen haben, überlegen Sie neu.


    Gruß Pumphut

    Hallo kok,


    im vom Versorger angegebenen § 17 Abs.1 Punkt 1 EWPBG steht schlicht:


    㤠17 Entlastungskontingent


    (1) Der Entlastungsbetrag wird gewährt für ein Entlastungskontingent in Kilowattstunden pro Kalenderjahr.


    Dieses Entlastungskontingent beträgt für Entnahmestellen von Kunden,

    • die § 11 erfüllen, 80 Prozent des Jahresverbrauchs, den das Wärmeversorgungsunternehmen im Monat September 2022 prognostiziert hat;“

    Der weitere Text:


    „Der prognostizierte Verbrauch basiert auf dem Ist Verbrauch in 2021 (=20.931 kWh) und wird über eine Berechnung unter Berücksichtigung der Witterungsbereinigung und dem individuellen Nutzungsverhalten Ihrer Anlage hochgerechnet.“


    ist eine Eigeninterpretation des Versorgungsunternehmens. Keine Ahnung, ob sie durch irgendeine gesetzliche Regelung gedeckt ist. Im Unterschied zu Gas oder Strom ist auch kein weiteres Unternehmen bei der Berechnung dieser Prognose beteiligt. Die Berechnung ist ein internes Verfahren, dass für Außenstehende eine Black Box darstellt. Rein von der Logik würde ich sagen, die Witterungskorrektur ist noch nachvollziehbar. Das individuelle Nutzungsverhalten wird schon durch den Verbrauch in 2021 abgebildet. Da braucht es keine weitere Korrektur.


    Wenn Sie sich die Mühe machen wollen, bitten Sie den Versorger, Ihnen für die Witterungskorrektur die konkrete Berechnung offenzulegen. Vielleicht antwortet man Ihnen.


    Gruß Pumphut

    Hallo,


    nachvollziehbar, dass hier die mutmaßlichen Juristen ihren Job verteidigen.

    Wenn man keine Chance auf eine einvernehmliche Lösung sieht (für die es - habe ich es schon erwähnt? - zwei braucht), ist das Geld für einen guten Rechtsanwalt möglicherweise gut investiert.

    Die einvernehmliche Lösung kann auch darin bestehen, der anderen Seite weit entgegenzukommen. Ich stamme aus einer alten Bauernfamilie, bei der der Grundsatz galt: Ein magerer Kompromiss ist besser als ein fetter Prozess.


    Gruß Pumphut

    Hallo POW,


    ich möchte noch zwei Aspekte in die Diskussion einführen bzw. verstärken:


    Das deutsche „Stammes“- Erbrecht sieht eben vor, dass die hier vorhandenen zwei Kinder mindestens je ein Viertel der Erbmasse bekommen, (fast) vollkommen unabhängig, wie sie zum Vater standen. Über den „Rest“ konnte Ihr Vater frei verfügen und hat diese Hälfte Ihnen vererbt, d.h. also geschenkt. Er hätte die Hälfte auch einer karitativen Organisation oder der Geliebten der letzten Tage vererben können. Sie erhalten also ein deutliches Mehr, auch wenn Ihr Bruder ggf. einige wenige Prozente zu viel bekommen sollte.


    In deutlicher Abgrenzung zu den Empfehlungen von Achim Weiss würde ich doch versuchen, mich mit meinem Bruder außergerichtlich zu einigen. Ich habe zu viele schlechte Anwälte erlebt, die nur Richtung Gebührenmaximierung handeln. Haben Sie Ihren auserkorenen Anwalt schon einmal gefragt, wie viel Sie der Prozess im Falle des Unterliegens kosten würde? Außerdem wird jedes Gericht bei der Sachlage sowieso versuchen, einen Vergleich vorzuschlagen. Dann tragen Sie die anteiligen Kosten. Falls eine Prozesspartei noch in Berufung geht, sind Sie mehrere Jahre damit beschäftigt. Lohnt das?


    Gruß Pumphut