Hallo sriramaiyyer,
es empfiehlt sich, bei der Frage: „Därfen die denn dass?“ immer sich beim Original
zu informieren und nicht bei irgendwelchen Pressemitteilungen.
Im Entwurf (!) des Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse und zur
Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen steht im Artikel 1 §12(1):
„Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf für eine Entnahmestelle eines
von ihm belieferten Letztverbrauchers für die Monate, in denen der
Letztverbraucher eine Entlastung nach § 4 erhält, nur einen Grundpreis
vereinbaren, den er aufgrund des Stromliefervertrags mit dem Letztverbraucher
am 30. September 2022 verlangen konnte. Ein anderer Grundpreis darf nur
vereinbart werden, soweit sich nach dem 30. September 2022 die im Grundpreis
enthaltenen Netzentgelte, Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung
oder staatlich veranlassten Preisbestandteile geändert haben oder die
Änderung des Grundpreises vor dem 25. November 2022 gegenüber den
Letztverbrauchern angekündigt worden ist.“
Mal sehen, ob es kommende Woche so in Bundestag und Bundesrat verabschiedet
wird. Falls ja, därfen die.
Gruß Pumphut