Beiträge von Pumphut

    Hallo,

    Aber die Ankündigung ist doch NACH dem 25.November erfolgt laut TE.

    Die Netzentgelte steigen 2023 deutlich. Der Ausbau der EE hat seinen Preis. Der Versorger unseres TE liest auch Gesetzentwürfe und wird schon eine gute Begründung für die Erhöhung des Grundpreises haben. Und ansonsten gilt der Hinweis von R.F., unser TE erhält keine Entlastung.


    Gesetze lesen und nicht den Pressemitteilungen vertrauen!


    Gruß Pumphut

    Hallo sriramaiyyer,


    es empfiehlt sich, bei der Frage: „Därfen die denn dass?“ immer sich beim Original zu informieren und nicht bei irgendwelchen Pressemitteilungen.


    Im Entwurf (!) des Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen steht im Artikel 1 §12(1):

    „Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf für eine Entnahmestelle eines von ihm belieferten Letztverbrauchers für die Monate, in denen der Letztverbraucher eine Entlastung nach § 4 erhält, nur einen Grundpreis vereinbaren, den er aufgrund des Stromliefervertrags mit dem Letztverbraucher am 30. September 2022 verlangen konnte. Ein anderer Grundpreis darf nur vereinbart werden, soweit sich nach dem 30. September 2022 die im Grundpreis enthaltenen Netzentgelte, Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung oder staatlich veranlassten Preisbestandteile geändert haben oder die Änderung des Grundpreises vor dem 25. November 2022 gegenüber den Letztverbrauchern angekündigt worden ist.“


    Mal sehen, ob es kommende Woche so in Bundestag und Bundesrat verabschiedet wird. Falls ja, därfen die.


    Gruß Pumphut

    Hallo Anke Haack,


    wie schon von meinen Vorschreibern ausgeführt, kann allein durch den Baupreisindex eine Prämienerhöhung um fast 50% nicht begründet werden. Da gibt es noch andere Ursachen, z.B. eine vertragliche Vereinbarung zur Prämienanpassung bei Schäden oder ein geänderter Gebäudewert oder den Einschluss weiterer Deckungskomponenten oder…

    Sicherlich ist es sinnvoll, bei so einer Erhöhung sich nach Alternativen auf dem Markt umzusehen. Aber prüfen Sie erst die wahren Ursachen.


    Gruß Pumphut

    Hallo Rosemarie1000,


    lesen Sie doch bitte als erstes einmal nach, was in Ihrem bisherigen Gasliefervertrag zu Preiserhöhungen und Kündigungen steht.


    Aber unabhängig davon gelten einige allgemeine zivilrechtliche Regelungen. Ihre Schilderung verstehe ich so: Ihr bisheriger Gasversorger will den Vertrag – ich unterstelle am Ende einer vereinbarten Preisbindung - nicht mehr zum bisherigen Preis fortsetzen. Das wollen Sie aber.


    Vielleicht ein schräges Beispiel: Bisher haben Sie das Brötchen beim Bäcker für 30 ct gekauft. Jetzt verlangt der Bäcker 50 ct. Welches Recht oder welchen Hebel haben Sie, den Bäcker zu zwingen, Ihnen das Brötchen weiter für 30 ct zu verkaufen? Sie verhungern nicht, wenn Sie keine Brötchen mehr kaufen können oder wollen, er bietet Ihnen alternativ Brot an (Ihr Gasversorger Gas in der Grundversorgung).


    So wie Sie es schildern, sehe Ich keinerlei Chance, weiter Gas zum alten Preis zu beziehen.


    Gruß Pumphut

    Hallo ChrisHH,

    Was wäre Eure Idee, in 7,5 Jahren das Optimum herauszuholen?

    Da müsste man wissen, wie es in den nächsten 7,5 Jahren so läuft mit dem gesamten wirtschaftlichen und finanziellen Umfeld. Meine Glaskugel ist gerade in Reparatur. Ernsthaft formuliert: Sie stellen sich eine unlösbare Aufgabe. Stellen Sie sich eine lösbare, z.B. wie muss ich agieren, damit bei mittleren Katastrophen im persönlichen oder gesellschaftlichen Umfeld nicht in acht Jahren das Haus zwangsversteigert wird, weil ich die Raten nicht mehr bedienen kann. Auch zu diesem Ziel gibt es mehrere Wege. Wie schon angesprochen maximale Tilgung oder maximaler Vermögensaufbau zur Ablösung oder ein Mittelweg. Suchen Sie sich den aus, bei dem Sie sich wohl fühlen. Und wenn dieser Weg post festum nicht das Optimum war, was soll es, Sie haben entspannt gelebt.


    Gruß Pumphut

    Hallo ika,


    die Erfahrungen in meinem persönlichen Umfeld hinsichtlich einer grundsätzlichen Abwehr der Eigenbedarfskündigung sind eher negativ. Sicherlich kann man den Vorgang eine Weile hinziehen – aber zu welchem Preis, materiell und auch hinsichtlich der Lebensqualität. Lassen Sie sich vom Mieterverband beraten. Diese Fragestellung ist deren tägliches Geschäft. Eine einvernehmliche Lösung mit dem Vermieter ist auf jeden Fall zu bevorzugen.


    Gruß Pumphut

    Hallo chris2702,

    Sind 11,9ct günstig?

    Das ist supergünstig. Aktuell zahle ich 13,… und für Januar sind schon 17,... angekündigt. Welchen schon altruistischen Gasversorger haben Sie denn, dass der unter dem Deckelpreis bleibt? Der will wirklich kein Steuergeld?


    Gruß Pumphut

    Hallo,

    Betreiber der Anlage zu sein umfasst mehr als sich nur über den Strom fürs E-Auto zu freuen.

    Klar, alles was im Zitat geschildert ist. Aber der Mieter = Betreiber muss nicht Eigentümer der PV- Anlage sein. Es gibt ein Einhorn, dessen Geschäftsidee die Vermietung von PV- Anlagen allein ist. Das geht auch, wenn man das Haus dazu vermietet – um den Sachverhalt einmal herumzudrehen.


    Gruß Pumphut

    Hallo,

    und die juristische Beurteilung der DGS Franken nachlesen.

    Und was lese ich da?


    „Der PV-Anlagen-Eigentümer vermietet die Anlage (mit/ohne einem gekoppelten Zwischenspeicher) an einen Letztverbraucher gegen eine feste zeitabhängige Miete. Der Mieter wird Betreiber der Anlage. Ihm stehen sämtliche Erträge der Anlage zu. Er verbraucht den zur Eigenversorgung bestimmten Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe - ohne Durchleitung durch das öffentliche Netz. Den Überschuss speist er gegen Einspeisevergütung nach dem EEG oder im Zuge einer Direktvermarktung in das öffentliche Netz ein.“


    Also, wo sehen Sie die Probleme im vom TE geschilderten Fall?


    Gruß Pumphut

    Hallo,


    ich glaube, hier wir zu kompliziert gedacht. Wenn es sich um ein EFH handelt und der Mieter die PV- Anlage wünscht, ist m.E. eine einfache Lösung denkbar. Der Hauseigentümer installiert die Anlage auf eigene Kosten – so wie z.B. einen Swimmingpool. Die PV- Anlage wird integrierter Bestandteil der vermieteten Immobilie. Der Vermieter ist genauso wie für das restliche Gebäude für die Instandhaltung und Versicherung zuständig. Dafür, dass der Wohnwert steigt, wird eine erhöhte Miete vereinbart.


    Einen kleinen Unterschied gegenüber dem Swimmingpool gibt es: Gegenüber dem Netzbetreiber muss der Mieter sich als Betreiber der Anlage anmelden. Er erhält bei Netzeinspeisung auch die Vergütung – sollte man bei der Mieterhöhung berücksichtigen. Ich unterstelle einmal, dass kein jährlicher Mieterwechsel beabsichtigt ist, so dass sich der Aufwand in Grenzen hält.


    M.E. muss hier kein irgendwie gearteter Dritter eingeschaltet werden. Für die Gestaltung der Mietvertragsänderung sollte ggf. fachlicher Rat eingeholt werden.


    Gruß Pumphut

    Hallo WFan,


    noch einige Fakten zur Entscheidungsfindung. Im Januar und Februar bezahlen Sie den vollen Arbeitspreis. (Es soll zwar eine teilweise Kompensation gebe, deren Details ich aber noch nicht begriffen habe). Und in den beiden Monaten haben Sie statistisch bereits 32% des Jahreswärmeverbrauchs. Danach bezahlen Sie egal bei welchem Anbieter den Deckelpreis (bis 80% - aber Sie werden ja sparen).

    Der Preis in der Grundversorgung am Ende 2023 ist Spekulation. Aber meine besagt, die Chance, Steuergeld abzufassen, wird sich kein Gasversorger nehmen lassen. Der Preis wird weiter über dem Deckelpreis liegen.


    Gruß Pumphut

    Hallo R.F.,

    Und wenn ich der verantwortliche Abteilungsleiter im Finanzministerium wäre, würde ich schon mal mit der Haftpflichtversicherung klären, für wieviele Milliarden Vermögensschaden in so einem Fall Deckung besteht.

    Das ist ja das Drama, es besteht keinerlei Haftpflichtversicherung für Behörden und Ministerien. Logisch konsequent, da es die Staatshaftung so gut wie nicht gibt. Im extremen Ausnahmefall haftet der Beamte, der es versaubeutelt hat. Seine Diensthaftpflichtversicherung – soweit vorhanden, dürfte höchstens eine Deckungssumme für reine Vermögensschäden von 1 Mio. Euro haben.


    Gruß Pumphut

    Hallo allerseits,

    Leider finde ich keine Informationen wie in so einem Fall die Gaspreisbremse und die Erstattung für den Dezember funktionieren soll.

    Einmal zurück zur Ausgangsfrage. Vom mündigen Bürger erwarte ich schon, dass er sich über die Basics selbst informiert. Zur Dezemberentlastung gibt es ein Gesetz -


    Gesetze über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz - EWSG) https://www.gesetze-im-internet.de/ewsg/BJNR205100022.html,


    dass alle Fragen beantwortet und zur Gaspreisbremse bisher Absichtserklärungen. Das Gesetz ist in Arbeit. Falls die LPG- Nutzer etwas vom Steuerkuchen abhaben möchten, sollten sie sich an die politischen Verantwortlichen wenden. Das Forum ist wohl hier der falsche Platz.


    Gruß Pumphut

    Hallo TamInvest,


    Sie haben m.E. eine zu hohe Meinung von großen Firmen am Markt und ihren wahren Gründen, warum sie einen Kunden nicht haben wollen. Möglicherweise gibt es einen harten Ablehnungsgrund in der Person des potentiellen Kunden, wie schon erwähnt z.B. Schufa.


    Aber noch wahrscheinlich sind irgendwelche banalen innerbetrieblichen Gründe, auf die man keinen Einfluss hat. Z.B. wir nehmen keine Studenten, weil in den letzten drei Jahren das Ausfallrisiko doppelt so hoch war wie im Durchschnitt. Wenn dann die KI (mit oder ohne Beine) bei der Antragsprüfung Student liest, wird ohne weiteres Nachdenken abgelehnt, der nächste Antrag. Genauso möglich ist einfach die Überlastung der Antragsbearbeitung und jeder dritte Antrag wird ohne Nachdenken abgelehnt. Oder, oder…


    Das missliche ist, die Firmen sagen Ihnen nie, wirklich nie, den wahren Grund für eine Ablehnung. Man könnte damit ja Ärger machen.


    Gruß Pumphut

    Hallo joernsn,

    Hat jemand Erfahrung damit und kann uns sagen woran das liegen könnte?

    Weil der Antrag am Montag, Dienstag, … Freitag eingegangen ist o.ä. schwerwiegende Gründe. Will sagen, grübeln Sie bzw. Ihre Tochter nicht herum, sondern versuchen Sie es beim nächsten Anbieter.


    Gruß Pumphut

    Hallo maggi*79,

    Hat der Gesetzgeber für solche Fälle eine Regelung vorgesehen oder sind wir auf die Kulanz des Gasversorgers angewiesen?

    Das wissen wir alle noch nicht, da es das Gesetz noch nicht gibt. Nach meiner Kenntnis war gestern erst im Kabinett die abschließende Abstimmung. Deshalb mein Rat, bombardieren Sie das federführende Ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und „Ihren“ Bundestagsabgeordneten mit solchen Fragen.


    Gruß Pumphut

    Hallo AAT,


    ich nehme einmal an, Sie fragen wirklich aus Interesse und wollten nicht nur einen Werbelink platzieren. Deshalb zitiere ich einmal aus der Homepage des besagten Unternehmens:

    „Unsere Kernkompetenz ist die Beratung von Unternehmen und vermögenden Privatpersonen.“


    Zählen Sie sich wirklich zu diesem Personenkreis? Falls ja, benötigen Sie hier keine Beratung. Falls nein, Finger weg. Bei solchen Konstrukten gewinnt der Anbieter (fast) immer. Ob beim Kleinanleger abzüglich der Margen noch etwas übrigbleibt, ist mehr als fraglich.


    Gruß Pumphut

    Hallo Reise5253,


    der Gesetzgeber hat sich dazu relativ klar geäußert. Im §3(2) des Gesetzes über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz - EWSG) https://www.gesetze-im-internet.de/ewsg/BJNR205100022.html

    steht:


    „ Bei einer für den Monat Dezember 2022 vertraglich vereinbarten Vorauszahlung oder Abschlagszahlung kann die vorläufige Leistung durch den Erdgaslieferanten dadurch erbracht werden, dass der Erdgaslieferant die Auslösung eines für den Monat Dezember 2022 vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgangs unterlässt, auf die Überweisung einer vereinbarten Vorauszahlung oder Abschlagszahlung durch den Letztverbraucher verzichtet oder einen Betrag in Höhe der jeweils für den Monat Dezember 2022 vereinbarten Vorauszahlung oder Abschlagszahlung unverzüglich gesondert an den Letztverbraucher zurücküberweist. Veranlasst der Letztverbraucher selbst eine Zahlung, hat der Erdgaslieferant diese Zahlung im Zuge der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes zu verrechnen.“


    Ich lese den Absatz so, dass der Direktüberweiser den Dezemberabschlag normalerweise nicht überweisen muss. Um sicher zu gehen schreiben Sie eine neue Mail an den Gasversorger, dass Sie nach o.g. Bestimmung den Dezemberabschlag nicht überweisen werden. Falls der Gasversorger einer anderen Meinung ist, möge er Ihnen diese bitte bis 10.12. kundtun.


    Gruß Pumphut