Beiträge von Bausparfuchs

    BGH verhandelt im Februar 2017!!!

    Der Streit um massenhaft gekündigte langjährige Bausparverträge erreicht am 21. Februar 2017 den Bundesgerichtshof (BGH). Wie am Dienstag mitgeteilt wurde, verhandeln die Karlsruher Richter dann den Fall einer Bausparerin, die 1999 bei Wüstenrot zwei Verträge abgeschlossen hatte. Als diese 2001 zuteilungsreif wurden, nahm sie die Darlehen nicht in Anspruch, sondern profitierte weiter von dem attraktiven Zinssatz. Anfang 2015 kündigte ihr Wüstenrot schließlich die Verträge. Das will die Kundin nicht hinnehmen. Zuletzt hatte ihr das Oberlandesgericht Stuttgart Recht gegeben. Andere Gerichte haben in vergleichbaren Fällen aber im Sinne der Bausparkassen entschieden. Nun muss der BGH die Rechtslage klären.



    => Mal abwarten, ob die Wüstenrot noch kurzfristig einen Rückzieher macht...

    a) Schwer zu sagen, ob die DSL das darf. Kannst du den Vertrag mal einscannen und hochladen?
    b) Da es sich in beiden Fällen um Selbstauskünfte handelt, solltest du die Eingaben der beiden Selbstauskünfte vergleichen. Wenn dir deine Selbstauskünfte nicht mehr vorliegen, solltest du deinen Berater bei der DSL anschreiben udn diese einfordern.
    c) Seit dem 1. April 2010 sind Unternehmen, die Scoring verwenden, nach § 34 Abs. 2 BDSG verpflichtet, dem Betroffenen Auskunft über die in den letzten 6 Monaten ermittelten Wahrscheinlichkeitswerte, die zur Berechnung verwendeten Datenarten sowie das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form zu geben. Hier solltest du mal bei deinem Berater bei der DSL anschreiben und die Eingaben und Scoringergebnis bei Vertragsabschluß und die Eingaben und Scoringergebnisse der letzten 6 Monate verlangen.


    d) Hast du noch ein Dispo-Konto bei der Postbank, das in den letzten Monaten kurzfristig im Minus war? Diese Informationen über weitere Kredite/Produkte werden im Rating der Postbank berücksichtigt...

    Auch das OLG Stutgart (9 U 171/15, 30.03.2016) hat die Aussage des OLG Köln (s.o.) bestätigt:
    "Auf das Vertragsverhältnis findet gemäß Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) seit dem 1. Januar 2003 Anwendung."

    Anbei ein Auszug aus der neuen BGB Kommentierung von Mülbert im Staudinger:
    "Sehen die ABB (§ 488 Rn 537) für einen Bausparvertrag in der Ansparphase ein einmaliges zustimmungsfreies Wahlrecht des Bausparers zwischen zwei (oder mehr) Festzins-Tarifmodellen vor, wogegen spätere Tarifwechsel der Zustimmung der Bausparkasse bedürfen, besteht auch vor Ausübung des Tarifwahlrechts kein Kündigungsrecht der Bausparkasse nach § 489 Abs 2. Zwar liegt formal bis zum Ausübungszeitpunkt kein gebundener Sollzinssatz vor (insoweit auch OLG Frankfurt 2. 10. 2013 - 19 U 106/13 [juris]; LG Frankfurt 22. 2. 2013 - 2-21 O 69/12 [juris]), der das Kündigungsrecht nach § 489 Abs 2 tatbestandlich ausschließt (Rn 54), weil der feste Prozentsatz (Rn 23) für keinen bestimmten Zeitraum gilt (Rn 24). Jedoch gebietet der Normzweck des § 489 Abs 2 - ein Schutz des Darlehensnehmers gegen das Zinsbestimmungsrecht des Darlehensgebers und das damit einhergehende unkalkulierbare Zinsrisiko (Rn 11) - für die in der Ansparphase gegebene Rollenverteilung eine teleologische Reduktion. In dieser Phase ist die Bausparkasse zwar die Darlehensnehmerin, doch bestimmt sie durch die Ausgestaltung des Tarifmodells selbst über die Höhe des Zinsänderungsrisikos, das durch die Ausübung des Tarifwahlrechts eintreten kann, und kalkuliert dieses Risiko bei der Tarifgestaltung, nämlich beim Zinssatz für das spätere Bausspardarlehen, bereits ein. Dementsprechend bedarf es gar keines „Gegengewichts“ in Gestalt des Kündigungsrechts des Darlehensnehmers nach § 489 Abs 2, um marktübliche Zinsen durchzusetzen. Überdies erschiene es zweckwidrig, könnte sich die Darlehensnehmerin in diesen Konstellationen ein einseitiges jederzeitiges Kündigungsrecht eröffnen, indem sie dem Darlehensgeber ein einmalig auszuübendes Leistungsbestimmungsrecht zwischen zwei (oder mehr) ex ante kalkulierbaren, weil vorab genau festgelegten Zins- bzw Tarifgestaltungen einräumt. Aus diesen Gründen ist eine teleologische Reduktion des § 489 Abs 2 selbst für den Fall geboten, dass die ABB für die Ansparphase das Recht zubilligen, zwischen zwei (oder mehreren) Festzins-Tarifmodellen mehrfach ohne Zustimmung der Bausparkasse zu wechseln."

    Einige Landgerichte (z.B. LG Münster 014 O 87/15) und Rechtsanwälte der Bausparkassen (z.B. RA Simon in EWiR 2015, 723) behaupten, dass es sich bei LBS Bausparverträgen vom Typ Vario um Darlehen mit einem gebundenen Sollzinz handelt, da für die gesamte Vertragslaufzeit ein oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Hierbei wird immer wieder Bezug auf den § 489 Abs. 5 Satz 2 BGB als Rechtsgrundlage genommen.


    Das OLG Köln (13 U 279/15) hat in seinem Beschluss folgendes nebenbei erwähnt: "Gemäß Artikel 229 § 5 EGBGB findet auf den ... (vor dem 01.01.2002) ... abgeschlossenen, zu einem unbekannten Zeitpunkt geänderten Bausparvertrag das BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung Anwendung. Gemäß Art. 229 § 22 EGBGB findet § 489 BGB in der Fassung vom 2.1.2002 Anwendung." Das BGB in der Fassung vom 02.01.2002 wurde im Bundesgesetzblatt (Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61) am 29. November 2001 veröffentlicht: http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/…l&jumpTo=bgbl101s3138.pdf


    Die Formulierung des § 489 BGB in der Fassung vom 02.01.2002 lautet:
    (1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise kündigen,
    1. wenn die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet; ist eine Anpassung des Zinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet, kündigen;
    2. wenn das Darlehen einem Verbraucher gewährt und nicht durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, nach Ablauf von sechs Monaten nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten;
    3. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts der Auszahlung.


    (2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.


    (3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers nach Absatz 1 oder Absatz 2 gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.


    (4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

    1) Die obigen Angaben ("Die Frist beginnt mit dem Termin der vollständigen Auszahlung") sind korrekt, wenn es sich um eine Neukreditvertrage handelt oder du mit dem Forward-Darlehen ein bestehendes Darlehen bei einer Fremdbank abgelöst hast.


    2) Falls du ein bestehendes Darlehnen durch ein Forward Darlehen bei der gleichen Bank abgelöst hast (d.h. beide Darlehen bei der gleichen Bank), dann ist das Datum des Vertragabschlusses des Forward Darlehns relevant (siehe: LG Bochum, Urteil vom 14. September 2015, Az. I-1 O 68/15, https://openjur.de/u/867565.html)

    Die Urteile der Gerichte zur Kündigung der Bausparverträge beruhen vollständig auf den Ausführungen von Prof. Dr. Mülbert, der den Begriff „vollständiger Empfang“ anhand der Regelungen des BSpkG untersucht hat (vgl. Mülbert/Schmitz, Festschrift Horn, S. 777 und Mülbert in Staudinger, § 488 Rn. 549f.).


    Die Richter sollten sich daher auch die folgenden Fragen stellen:


    1. Wer ist Prof. Dr. Mülbert?
    Prof. Dr. Peter O. Mülbert ist Direktor des Instituts für deutsches und internationales Recht
    des Spar-, Giro- und Kreditwesens an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Bankrecht an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und Fellow des Gutenberg Forschungskollegs (http://www.institut-kreditrecht.de/direktoren/muelbert/)


    2. Wer finanziert das Institut für deutsches und internationales Recht des Spar-, Giro- und Kreditwesens?
    a) Das Institut wird getragen und ausgestattet von der Wissenschaftsförderung der Sparkassen-Finanzgruppe e.V. Dies ermöglicht zahlreiche Forschungsprojekte und den Aufbau einer wissenschaftlichen Bibliothek mit der einschlägigen deutschen und ausländischen juristischen Spezialliteratur, ohne die heute eine verantwortliche Forschung und eine an den internationalen Entwicklungen ausgerichtete Lehre nicht mehr möglich ist (http://www.institut-kreditrech…ommen/aufgaben-und-ziele/).


    b) Zusammen mit der LRP Landesbank Rheinland-Pfalz und LBBW Landesbank Baden-Württemberg trägt die Wissenschaftsförderung das Institut für deutsches und internationales Recht des Spar-, Giro- und Kreditwesens an der Universität Mainz. Das Institut ist auf die Erforschung von Fragen des Gesellschafts- und Vertragsrechts, des Bankvertragrechts, des Organisationsrechts öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute und auf international rechtsvergleichende Studien ausgerichtet. Es steht unter der wissenschaftlichen Leitung von Professor Dr. Mathias Habersack, Professor Dr. Peter O. Mülbert und Professor Dr. Uwe H. Schneider (http://www.s-wissenschaft.de/einrichtungen/?p=institute).


    3) Wer sitzt im Kuratorium der Wissenschaftsförderung der Sparkassen-Finanzgruppe e.V.?
    Kraft Amtes gehören dem Kuratorium die Rektoren oder Präsidenten derjenigen wissenschaftlichen Hochschulen und die Dekane der zuständigen Fakultäten oder Fachbereiche derjenigen wissen schaftlichen Hochschulen an, an denen Institute für Spar-, Giro- und Kreditwesen errichtet sind, sowie die wissenschaftlichen Leiter der Institute. Auch Prof. Dr. Mülbert gehört daher dem Kuratorium an (http://s-wissenschaft.de/organisation/1456817465kurat.PDF).

    4) Ist Prof. Dr. Mülbert ein unabhängiger Sachverständiger für die Kündigung von LBS Bausparverträgen?
    Ich bin der Meinung, dass die Gerichte auch diesen Punkt betrachten sollten.

    Ein Hinweisbeschluss ist kein Urteil. Es gab kein Urteil durch das OLG Hamm, da die Berufung zurückgenommen wurde.


    OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 26.10.2015, I-31 U 182/15 (LG Münster)
    In dem Rechtsstreit gegen die L. Bausparkasse beabsichtigt der Senat, die Berufung des Klägers gegen das am 1. 9. 2015 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des LG Münster gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

    I.
    Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über den Bestand eines Bausparvertrags, den der Kläger am 28. 8. 1978 mit der Beklagten über eine Bausparsumme von 50.000 DM (= 25.564,59 €) abgeschlossen hatte.

    Gem. § 6 Abs. 1 ABB wird das Bausparguthaben jährlich mit 3 % verzinst. Nach § 11 Abs. 1 ABB wird der Bausparvertrag zugeteilt, wenn seit dem Vertragsabschluss mindestens 18 Monate vergangen sind, eine bestimmte Bewertungszahl erreicht ist und ein Bausparguthaben von mindestens 40 % der Bausparsumme angespart worden ist. Nach § 9 Abs. 1 ABB kann die Bausparkasse den Bausparvertrag nicht kündigen, solange der Bausparer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt.

    Im Jahr 1991 lagen die Zuteilungsvoraussetzungen des Bausparvertrags vor. Mit Schreiben vom 4. 6. 1991 verzichtete der Kläger vorläufig auf die Zuteilung des Bauspardarlehens. Mit Schreiben vom 12. 12. 2014 kündigte die Beklagte den Bausparvertrag zum 30. 6. 2015.

    Mit der Klage hatte der Kläger die Feststellung verlangt, dass die Beklagte den mit ihm geschlossenen Bausparvertrag mit Schreiben vom 12. 12. 2014 nicht wirksam zum 30. 6. 2015 gekündigt hat und der Vertrag über den 30. 6. 2015 hinaus von der Beklagten fortzusetzen ist, bis die gesamte Bausparsumme i. H. v. 25.000 € angespart ist. Das LG hat die Klage abgewiesen.

    II.
    Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Feststellung zu, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Bausparvertrag über den 30. 6. 2015 hinaus fortbesteht. Denn die Beklagte hat diesen Vertrag mit Schreiben vom 12. 12. 2014 gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB wirksam zum 30. 6. 2015 gekündigt.

    1. Das LG hat den Bausparvertrag in der Ansparphase zutreffend als Darlehensvertrag qualifiziert (vgl. auch Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., Vorb. v. § 488 Rz. 17). Die herrschende Meinung sieht in dem Bausparvertrag einen einheitlichen Darlehensvertrag mit der Besonderheit, dass Bausparkasse und Bausparer mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre jeweiligen Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer tauschen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 14. 10. 2011 – 9 U 151/11, juris Rz. 7).

    2. Diesen Darlehensvertrag hat die Beklagte gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB wirksam mit Schreiben vom 12. 12. 2014 zum 30. 6. 2015 gekündigt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Unrichtig ist die Auffassung des Klägers, dass die Laufzeit des Darlehens des Bausparers an die Bausparkasse durch den Zeitpunkt festgelegt sei, an dem sich die jeweilige Rolle der Parteien umkehrt, was erst mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens der Fall sei. Der Kläger verkennt in diesem Zusammenhang, dass es – wie der vorliegende Sachverhalt zeigt – bei einem Bausparvertrag nicht zwingend zu einer Zuteilung der Bausparsumme kommen muss, weshalb im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gerade nicht feststand, wann die Zuteilung des Bausparvertrags und des Bausparerdarlehens erfolgen würde. Vor diesem Hintergrund ist § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar (vgl. auch OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 2. 9. 2013 – 19 U 106/13, juris Rz. 6; LG Dortmund, Urt. v. 18. 2. 2011 – 3 O 397/10, juris Rz. 37 ff.).

    3. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf die Regelung in § 9 Abs. 1 ABB der Beklagten. Nach dieser Vorschrift kann die Beklagte den Bausparvertrag nicht kündigen, solange der Bausparer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt. Nach § 489 Abs. 4 Satz 1 BGB kann das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Abs. 1 und 2 nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Ginge man daher davon aus, dass die Regelung in § 9 Abs. 1 ABB der Beklagten auch das Kündigungsrecht aus § 489 BGB ausschließen solle, wäre diese AGB kraft Gesetzes unwirksam.

    4. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den vorstehenden Hinweisen innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung durchgeführt oder aus Kostengründen zurückgenommen werden soll.

    Nach Entscheidung des OLG Hamm durch Beschluss vom 20.10.2015 - 31 W 74/15 (noch nicht veröffentlicht) ist der Streitwert für Klagen auf Feststellung des Fortbestehens von gekündigten Bausparverträgen gemäß §§ 3, 9 ZPO dahingehend festzusetzen, dass bei objektiver Betrachtung das wirtschaftliche Interesse auf die derzeit attraktive Verzinsung als wiederkehrende Leistung gerichtet ist.


    Damit ergibt sich beispielhaft die folgende Berechnung bei einem BSV mit Guthaben von 10.000 Euro und einer Verzinsung von 3,0%:
    Guthaben von 10.000 Euro davon 3,0% = 300 Euro mal den 3,5 fachen Betrag = 1050 Euro minus 20% Abschlag für den Feststellungsantrag = 840 Euro


    => Das reduziert das Kostenrisiko für uns Bausparer erheblich.
    => Achtung: Wenn Streitwert < 600 Euro, dann ggf. keine Berufung möglich!

    Elke König (Präsidentin der BaFin) auf dem Neujahrspresseempfang der BaFin 2015:
    "Über Wochen hat sich hartnäckig das Gerücht gehalten, wir hätten die Bausparkassen zur Kündigung aufgefordert. Das haben wir natürlich nicht. Solche Entscheidungen treffen die Institute in eigener Verantwortung. Ob die Kündigungen zivilrechtlich zulässig sind, müssen – wie immer, wenn es um Kündigungen geht, – die Gerichte entscheiden."

    @ http://strategy-b.de/paul-beck/ :


    Mit "Abzocke" und "in Rage reden" hat dieses Forum nichts zu tun. Anbei eine kostenlose Beratung:
    1) Auch die gekündigten Bausparer sind ein Teil der Bauspargemeinschaft und haben ein vertragliches und gesetzliches Anrecht auf das Bauspardarlehen.
    2) Die Bausparkassen haben die Bausparverträge auch als Geldanlage verkauft. Dies steht sogar in den Verträgen.
    3) Die Regierung hat bereits ein Gesetzespaket für die Bausparkassen entworfen: "Die gesetzlichen Vorschriften sollen daher unter jeweiliger Berücksichtigung bausparspezifischer Besonderheiten und unter Wahrung der Belange der Bausparer angepasst werden, um auf die Auswirkungen reagieren zu können, die ein weiter anhaltendes Niedrigzinsumfeld mit sich bringen kann." Eine Erleichterung bzw. Erweiterung der Kündigung nach §489 BGB ist dort nicht enthalten, obwohl die Bausparkassen dies gefordert hatten: http://www.bundesfinanzministe…_blob=publicationFile&v=5