Beiträge von Bausparfuchs

    Die LBS West beruft sich inzwischen auch auf die folgenden Ausführungen des LG Amberg (Az. 22 O 144/15) aus einer Verhandlung vom 27.05.2015: "Das Gericht weist darauf hin, dass nach vorläufiger Einschätzung der Rechtslage von der Wirksamkeit der Kündigung […] ausgegangen wird. Dies zum einen, da vom Vorliegen eines gebundenen Zinssatzes ausgegangen wird, da zwar ein Wechsel zwischen den verschiedenen Vario-Tarifen möglich ist, diese jedoch von vornherein jeweils festgelegt sind und nicht den Marktschwankungen unterliegen; zum anderen, da die Zuteilungsreife nach Sinn und Zweck des Bausparvertrages als Zeitpunkt des "vollständigen Empfangs" im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bewertet wird."


    Das LG Amberg hat mir nun geschrieben: "Bei dem von Ihnen zitierten Auszug aus dem Protokoll handelt es sich um einen rechtlichen Hinweis des Gerichts. Das Verfahren wurde durch einen Vergelich beendet."


    => Es wurde also kein Urteil gesprochen. Lasst euch nicht einschüchtern!

    In der juristischen "Zeitschrift für Wirtschaftsrecht" (ZIP 20/2015) vom 15.05.2015 wurde ein ausführlicher Artikel zu den Kündigungen von Bausparverträgen veröffentlicht. In dem Artikel wird aus juristischer Sicht begründet, warum Bausparverträge nicht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gekündigt werden können. Der Artikel ist für sämtliche Bausparverträge bzw. Bausparkassen relevant.


    In dem Artikel wird festgestellt, dass ein vollständiger Empfang der Darlehensvaluta nicht durch das Erreichen der Zuteilungsgrenze, sondern nur durch das Erreichen der Bausparsumme erzielt werden kann. Zudem wird die Argumentation der Scala Urteile auch auf Bausparverträge angewendet: "Die Vorstellung, einer Bausparkasse durch ein zwingendes Kündigungsrecht zu „Waffengleichheit“ im Verhältnis zum Bausparer verhelfen zu wollen, erscheint wenig sachgerecht. Ein solches Ergebnis widerspricht dem Geist des Gesetzes und war sicher nicht beabsichtigt. Die Vorschrift §489 BGB ist deshalb dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass die von ihr vorgesehenen zwingenden Kündigungsrechte jedenfalls dann nicht zu Gunsten von Kreditinstituten eingreifen, die sich (ausnahmsweise) in der Darlehensnehmerrolle befinden, wenn auf der anderen Seite ein Verbraucher steht."


    Den Artikel kann man für ca. 9 Euro im Internet herunterladen: zip-online.de/aktuelles_heft.html (Christoph Andreas Weber, "Die Kündigung unrentabel gewordener Bauspar- und Ratensparverträge", ZIP 2015, 961). Der Autor Christoph Andreas Weber ist Dr. iur., Akad. Rat a.Z. und Habilitand am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Dr. Mathias Habersack) der LMU, München. Prof. Dr. Habersack ist Mitglied der ständigen Deputation des Deutschen Juristentags, des Fachkollegiums Rechtswissenschaft der Deutschen Forschungsgemeinschaft, des Arbeitskreises Wirtschaft und Recht im Stifterverband für die deutsche Wissenschaft, des Vorstands der Vereinigung für Gesellschaftsrecht und des Vorstands der Bankrechtlichen Vereinigung.

    In der juristischen "Zeitschrift für Wirtschaftsrecht" (ZIP 20/2015) vom 15.05.2015 wurde ein ausführlicher Artikel zu den Kündigungen von Bausparverträgen veröffentlicht. In dem Artikel wird aus juristischer Sicht begründet, warum Bausparverträge nicht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gekündigt werden können. Der Artikel ist für sämtliche Bausparverträge bzw. Bausparkassen relevant.


    In dem Artikel wird festgestellt, dass ein vollständiger Empfang der Darlehensvaluta nicht durch das Erreichen der Zuteilungsgrenze, sondern nur durch das Erreichen der Bausparsumme erzielt werden kann. Zudem wird die Argumentation der Scala Urteile auch auf Bausparverträge angewendet: "Die Vorstellung, einer Bausparkasse durch ein zwingendes Kündigungsrecht zu „Waffengleichheit“ im Verhältnis zum Bausparer verhelfen zu wollen, erscheint wenig sachgerecht. Ein solches Ergebnis widerspricht dem Geist des Gesetzes und war sicher nicht beabsichtigt. Die Vorschrift §489 BGB ist deshalb dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass die von ihr vorgesehenen zwingenden Kündigungsrechte jedenfalls dann nicht zu Gunsten von Kreditinstituten eingreifen, die sich (ausnahmsweise) in der Darlehensnehmerrolle befinden, wenn auf der anderen Seite ein Verbraucher steht."


    Den Artikel kann man für ca. 9 Euro im Internet herunterladen: http://zip-online.de/aktuelles_heft.html (Christoph Andreas Weber, "Die Kündigung unrentabel gewordener Bauspar- und Ratensparverträge", ZIP 2015, 961). Der Autor Christoph Andreas Weber ist Dr. iur., Akad. Rat a.Z. und Habilitand am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Dr. Mathias Habersack) der LMU, München. Prof. Dr. Habersack ist Mitglied der ständigen Deputation des Deutschen Juristentags, des Fachkollegiums Rechtswissenschaft der Deutschen Forschungsgemeinschaft, des Arbeitskreises Wirtschaft und Recht im Stifterverband für die deutsche Wissenschaft, des Vorstands der Vereinigung für Gesellschaftsrecht und des Vorstands der Bankrechtlichen Vereinigung.

    Um beurteilen zu können, ob der § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf gekündigte LBS Bausparverträge anwendbar ist, muss man zunächst prüfen, ob diese Bausparverträge als Darlehen "mit gebundenem Sollzinssatz" oder als Darlehen "mit veränderlichem Zinssatz" eingestuft werden. Hierbei müssen die ABBs der LBS, die eine Klausel zum Wechsel der Tarifvariante enthalten, berücksichtigt werden. Die Regelungen im Tarif "Vario" lauten:
    • § 3 ABB: "Der Bausparer kann die gewählte Variante durch schriftliche Mitteilung … wechseln. Jeder weiterer Wechsel bedarf der Zustimmung der Bausparkasse."
    • § 6 ABB: "Wählt der Bausparer eine andere Variante, ändert sich die Gesamtverzinsung." (Hinweis: Bei einem Wechsel der Tarifvariante von "Variante 2" auf "Variante 3" erhöht sich die Gesamtverzinsung von 3% auf 4%. Bei einem Wechsel der Tarifvariante von "Variante 2" auf "Variante 1" verringert sich die Gesamtverzinsung von 3% auf 2,5%)


    Der Bausparer kann die Tarifvariante also einmalig wechseln, ohne dass die Bausparkasse zustimmen muss. Ein Grund für den Wechsel der Tarifvariante muss nicht angegeben werden. Der Bausparer hat daher ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB. Der Wechsel der Tarifvariante und der Gesamtverzinsung ist zudem jederzeit möglich. Der bei Vertragsschluss festgelegte Zinssatz wurde für keinen bestimmten (Anfangs-) Zeitraum vereinbart. Die Tarifvariante und die Gesamtverzinsung können bereits am Tag nach dem Vertragsabschluss vom Bausparer gewechselt werden. Vorrausetzung für Einstufung als Darlehen mit "veränderlichem Zinssatz" ist natürlich, das die Tarifvariante noch nicht gewechselt wurde und die Bausparkasse somit dem Wechsel nicht zustimmen muss. Es lässt sich also schlussfolgern, dass es sich bei den LBS Bausparverträgen vor einem Wechsel der Tarifvariante um ein Darlehen mit einem jederzeit veränderlichen Zinssatz i.S. des § 489 Abs. 2 BGB handelt.


    Nach dem erstmaligen Wechsel muss die Bausparkasse einem weiteren Wechsel der Tarifvariante zustimmen. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Bausparers besteht somit nicht mehr. Der Bausparer kann zwar weiterhin jederzeit einen Wechsel der Tarifvariante beantragen, die Bausparkasse muss diesem Wechsel aber nicht zustimmen. Die Bausparkasse kann somit einen Wechsel der Gesamtverzinsung verhindern. Somit fehlt es auch an der jederzeitigen Veränderlichkeit des Zinssatzes i.S. des § 489 Abs. 2 BGB. Es lässt sich also schlussfolgern, dass es sich bei den LBS Bausparverträgen nach einem erstmaligen Wechsel der Tarifvariante um ein Darlehen mit einem gebundenen Sollzinssatz i.S. des § 489 Abs. 5 BGB handelt, für die eine Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ggf. möglich ist.


    Am 24.04.2015 wurde ein Rechtsauslegung in der "Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht" (kurz: WuB) veröffentlicht, die diesen obigen Sachverhalt mit dem gleichen Ergebnis beinhaltet. Der Artikel bezieht sich auf LBS Bausparverträge, ist aber auch auf die ABBs andere Bausparkassen anwendbar. Der Artikel enthält auch eine Begründung, warum die Bausparkasse nicht nach § 489 Abs. 2 BGB kündigen kann. Auch die zwei Gerichtsentscheidungen sind in dem Artikel enthalten:


    a) LG Frankfurt am Main · Urteil vom 22. Februar 2013 · Az. 2-21 O 69/12
    "Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf die zehnjährige Kündigungsfrist des § 489 I Nr. 2 BGB. Danach kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz erst nach Ablauf von 10 Jahren nach dem vollständigen Empfang kündigen. Diese Vorschrift ist auf die Kündigung des streitgegenständlichen Bausparguthabens weder direkt noch analog anwendbar. Gemeint sind mit § 489 I BGB nur Darlehen, bei denen die Sollzinsbindung für einen begrenzten Zeitraum vereinbart ist, binnen dessen das Darlehen nicht ordentlich kündbar ist (Palandt/Weidenkaff, 72. Aufl., § 489 Rn. 3). Um einen solchen Vertrag handelt es sich hier nicht. Der Bausparvertrag sieht während der Ansparphase keine Zinsbindung für einen begrenzten Zeitraum vor. Nach § 3a ABB kann der Bausparer (= Darlehensgeber) die Tarifvariante jederzeit wechseln. Es handelt sich um ein Darlehen im Sinne des § 488 III S. 1 BGB, für dessen Rückzahlung ein konkreter Zeitpunkt nicht bestimmt ist."


    b) OLG Frankfurt am Main · Beschluss vom 2. September 2013 · Az. 19 U 106/13
    "Der Bausparvertrag stellt auch kein Darlehen nach § 489 BGB dar. Hier ist der Berufungsvortrag bereits widersprüchlich. Die Berufung führt selber aus, dass eine einseitige Tarifwechselmöglichkeit des Bausparers nach §§ 3, 3a ABB gegeben ist. Damit ist jedoch für das Darlehen kein gebundener Sollzinssatz vereinbart, wie es § 489 Abs. 5 BGB erfordert."


    Die Zeitschrift WuB ist eine sehr angesehene juristische Fachzeitschrift. Die Entscheidungsauslegungen aus der WuB werden häufig bei Gerichtsentscheidungen als Hilfe für Urteilsbegründungen verwendet. Der Einzelartikel "Zur Frage der Wirksamkeit der Kündigung von Bausparverträgen" kann für ca. 8 Euro heruntergeladen werden. Hierzu muss man auf der Seite www wmrecht de/index.php?ansicht=wub_online unter WM-Fundstelle den Begriff "WM 2015, 181" eingeben, dann den Artikel auswählen und per Paypal bezahlen.


    Der Artikel in der Zeitschrift "Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht" wurde von Rechtsanwalt Tilman Schultheiß geschrieben. Er hat an der Universität Leipzig Rechtswissenschaften mit Schwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht studiert und ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl von Prof. Dr. Reinhard Welter.


    Ombudsmann der Öffentlichen Banken ist seit 1. September 2003 Klaus Wangard. Sein Stellvertreter ist Prof. Dr. Reinhard Welter (!!! siehe oben !!!!), Universität Leipzig, Juristenfakultät, und Leiter des Instituts für Deutsches und Internationales Bank- und Kapitalmarktrecht an der Universität Leipzig.

    Die LBS kündigt aktuell Bausparverträge nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Als Begründung verwendet die LBS das Urteil des LG Mainz (Az. 5 O 1/14) vom 28.07.2014.


    Zum Urteil des LG Mainz:
    Die LBS Rheinland Pfalz hat mit der Klägerin aus dem Urteil des LG Mainz eine Übereinkunft getroffen, die Stillschweigen beinhaltet. Rückfragen zum dem Verfahren können daher nicht mehr gestellt bzw. beantwortet werden. Mit der Übereinkunft hat die LBS eine Revision des Urteils vor dem OLG Koblenz verhindert. Das Urteil des LG Mainz wurde nach der Einstellung des Revisionsverfahren, d.h. nachdem die Übereinkunft getroffen wurde, rechtskräftig. Aufgrund des Bankgeheimisses, des Datenschutzes, der anwaltschaftlichen Schweigepflicht und der oben beschriebenen Übereinkunft mit Stillweigen ist die Weitergabe von Vertragsdetails aus dem Urteil an die Bausparer und auch an die Bausparkassen nicht möglich. Es kann daher nicht behaupten, dass das Urteil des LG Mainz auch auf andere Bausparverträge angewendet werden kann.

    Um beurteilen zu können, ob der § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf gekündigte Bausparverträge anwendbar ist, muss man zunächst prüfen, ob diese Bausparverträge als Darlehen "mit gebundenem Sollzinssatz" oder als Darlehen "mit veränderlichem Zinssatz" eingestuft werden. Hierbei müssen die ABBs des BHW, die eine Klausel zum Wechsel der Tarifvariante bzw. der Guthabenverzinsung enthalten, berücksichtigt werden. Wenn ihr einen anderen Tarif habt, sollte ihr prüfen, ob in den ABBs eine ähnliche Regelung enthalten ist. Sollten euch die ABBs nicht vorliegen, dann fragt bei dem BHW nach. Das BHW wird euch die ABBs für euren Vertrag auf Anfrage zuschicken. Die Regelungen im Tarif D (Version: 02/92) lauten z.B.:
    • §3 Abs.3 ABB: "Bei Vertragsabschluß wählt der Bausparer einen Guthabenzinssatz von 2, 3 oder 4 vom Hundert".
    • §6 Abs.5 ABB: "Der Bausparer kann durch schriftliche Anzeige ab einer Bewertungszahl von 45,00 bis zur ersten Auszahlung aus der zugeteilten Bausparsumme auf eine höhere Guthabenverzinsung wechseln."


    Der Bausparer kann die Guthabenverzinsung also nach Erreichung der Bewertungszahl von 45 jederzeit erhöhen, ohne dass die Bausparkasse zustimmen muss. Ein Grund für den Wechsel des Zinses muss nicht angegeben werden. Der Bausparer hat daher ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB. Der Wechsel der Geuthabenverzinsung ist zudem jederzeit möglich. Allerdings kan nur eine höhere Gutahbenverzindung gewählt werden. Vorrausetzung für Einstufung als Darlehen mit "veränderlichem Zinssatz" ist somit, das die Bewertungszahl von 45 bereits erreicht wurde und das die Guthabenverzinsung bei 2% oder 3% liegt. Es lässt sich also schlussfolgern, dass es sich bei den BHW Bausparverträgen vom Typ "Tarif D" mit einer Guthabenverzinsung von 2% oder 3% nach Erreichung der Bewertungszahl von 45 um ein Darlehen mit einem jederzeit veränderlichen Zinssatz i.S. des § 489 Abs. 2 BGB handelt.


    Wenn der Bausparvertrag die Bewertungszahl von 45 noch nicht erreicht hat bzw. die Guthabenverzinsung bei 4% liegt, ist ein Wechsel nicht möglich. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Bausparers besteht somit nicht. Somit fehlt es auch an der jederzeitigen Veränderlichkeit des Zinssatzes i.S. des § 489 Abs. 2 BGB. Es lässt sich also schlussfolgern, dass es sich bei dem BHW Bausparverträgen vom Typ "Tarif D" mit einer Guthabenverzinsung von 4% bzw. vor Erreichung der Bewertungszahl von 45 um ein Darlehen mit einem gebundenen Sollzinssatz i.S. des § 489 Abs. 5 BGB handelt, für die eine Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB möglich ist.


    Am 24.04.2015 wurde ein Rechtsauslegung in der "Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht" (kurz: WuB) veröffentlicht, die diesen obigen Sachverhalt mit dem gleichen Ergebnis beinhaltet. Der Artikel bezieht sich auf LBS Bausparverträge, ist aber auch auf die ABBs andere Bausparkassen anwendbar (siehe oben). Der Artikel enthält auch eine Begründung, warum die Bausparkasse nicht nach § 489 Abs. 2 BGB kündigen kann. Auch die zwei Gerichtsentscheidungen sind in dem Artikel enthalten:


    a) LG Frankfurt am Main · Urteil vom 22. Februar 2013 · Az. 2-21 O 69/12
    "Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf die zehnjährige Kündigungsfrist des § 489 I Nr. 2 BGB. Danach kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz erst nach Ablauf von 10 Jahren nach dem vollständigen Empfang kündigen. Diese Vorschrift ist auf die Kündigung des streitgegenständlichen Bausparguthabens weder direkt noch analog anwendbar. Gemeint sind mit § 489 I BGB nur Darlehen, bei denen die Sollzinsbindung für einen begrenzten Zeitraum vereinbart ist, binnen dessen das Darlehen nicht ordentlich kündbar ist (Palandt/Weidenkaff, 72. Aufl., § 489 Rn. 3). Um einen solchen Vertrag handelt es sich hier nicht. Der Bausparvertrag sieht während der Ansparphase keine Zinsbindung für einen begrenzten Zeitraum vor. Nach § 3a ABB kann der Bausparer (= Darlehensgeber) die Tarifvariante jederzeit wechseln. Es handelt sich um ein Darlehen im Sinne des § 488 III S. 1 BGB, für dessen Rückzahlung ein konkreter Zeitpunkt nicht bestimmt ist."


    b) OLG Frankfurt am Main · Beschluss vom 2. September 2013 · Az. 19 U 106/13
    "Der Bausparvertrag stellt auch kein Darlehen nach § 489 BGB dar. Hier ist der Berufungsvortrag bereits widersprüchlich. Die Berufung führt selber aus, dass eine einseitige Tarifwechselmöglichkeit des Bausparers nach §§ 3, 3a ABB gegeben ist. Damit ist jedoch für das Darlehen kein gebundener Sollzinssatz vereinbart, wie es § 489 Abs. 5 BGB erfordert."


    Die Zeitschrift WuB ist eine sehr angesehene juristische Fachzeitschrift. Die Entscheidungsauslegungen aus der WuB werden häufig bei Gerichtsentscheidungen als Hilfe für Urteilsbegründungen verwendet. Der Einzelartikel "Zur Frage der Wirksamkeit der Kündigung von Bausparverträgen" kann für ca. 8 Euro heruntergeladen werden. Hierzu muss man auf der Seite www wmrecht de/index.php?ansicht=wub_online unter WM-Fundstelle den Begriff "WM 2015, 181" eingeben, dann den Artikel auswählen (Titel wird angezeigt) und per Paypal bezahlen.


    Der Artikel in der Zeitschrift "Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht" wurde von Rechtsanwalt Tilman Schultheiß geschrieben. Er hat an der Universität Leipzig Rechtswissenschaften mit Schwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht studiert und ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl von Prof. Dr. Reinhard Welter. Ombudsmann der Öffentlichen Banken (leider nicht für die BHW zuständig, sondern für die LBS) ist seit 1. September 2003 Klaus Wangard. Sein Stellvertreter ist Prof. Dr. Reinhard Welter (!!! siehe oben !!!!), Universität Leipzig, Juristenfakultät, und Leiter des Instituts für Deutsches und Internationales Bank- und Kapitalmarktrecht an der Universität Leipzig.

    Hinweis zum Urteil des LG Mainz:
    Die LBS Rheinland Pfalz hat mit der Klägerin aus dem Urteil des LG Mainz (Az. 5 O 1/14) eine Übereinkunft getroffen, die Stillschweigen beinhaltet. Rückfragen zum dem Verfahren können daher nicht mehr gestellt bzw. beantwortet werden. Mit der Übereinkunft hat die LBS eine Revision des Urteils vor dem OLG Koblenz verhindert. Das Urteil des LG Mainz wurde nach der Einstellung des Revisionsverfahren, d.h. nachdem die Übereinkunft getroffen wurde, rechtskräftig. Aufgrund des Bankgeheimisses, des Datenschutzes, der anwaltschaftlichen Schweigepflicht und der oben beschriebenen Übereinkunft mit Stillweigen ist die Weitergabe von Vertragsdetails aus dem Urteil an uns Betroffene und auch an die Bausparkassen nicht möglich.