Ich würde gern auf den eigentlichen Sachverhalt zurückkommen:
- Der Vertrag des Fragestellers ist mit einer Zinsbindung versehen.
- anzunehmen ist (siehe Finanzierungsbedingungen der DSL): Vertraglich ist nach Ablauf der Zinsbindung eine Fortführung mit 3monats Euribor vereinbart, wenn keine weitere Sollzinsbindung vereinbart wird.
Die Bank teilt dem Kreditnehmer mit, er möchte mit Unterschrift der Anpassung des Darlehnsvertrages (siehe Fragesteller) zustimmen. Eine Frist wird nicht gesetzt. Ebenfalls werden keine Auswirkungen bei nicht Unterschreiben benannt.
Nach meiner Auffassung muss(!) der Darlehnsnehmer dieser Vertragsänderung nicht zustimmen. Eine Kündigung des Kreditvertrages (wie oben geschrieben) durch die Bank ist nur aus wichtigem Grund möglich.
Liegt hier ein wichtiger Grund vor? Meines Erachtens nein, sollte aber ggf. von einem Juristen geprüft werden.
Ist eine Frist oder sind Konsequenzen bei "nicht Unterschreiben" benannt? Nein
Jetzt meine Frage: Welche rechtliche Verpflichtung besteht seitens des Darlehnsnehmers einer vertraglichen Änderung zuzustimmen?
Zusätzlich:
Der Buhmann : Deine absolute Auffassung ", denn der variable Zins wird immer teurer sein, als der festgeschriebene, " kann ich nicht nachvollziehen.
1. kommt es immer auf den Einzelfall an
2. passt sich der Euribor bei sinkenden Zinsen auch nach unten an
So kann es bei absehbar sinkenden Zinsen im Einzelfall sehr wohl sinnvoll sein einen Euribor Zins zu vereinbaren oder möglicherweise für eine Überbrückungszeit.
Aber Achim Weiss hat dazu bereits richtig ausgeführt.