Beiträge von WFan

    Anderer Anbieter. Und natürlich darf die Beschäftigung nicht fingiert sein.

    Unabhängig von der rechtlichen Situation finde ich es zum K...., wenn man die Vorteile der günstigen Tarife und besseren Leistung in jungen Jahren in Anspruch genommen hat, und im Alter dann die Allgemeinheit für das höhere Risiko aufkommen lassen möchte.


    Nicht sicher, ob ich mit dieser Ansicht hier alleine bin...

    Bist du nicht.

    Ich finde sogar, die aktuellen legalen Möglichkeiten für Versicherte der PKV wieder zurück in die GKV zu wechseln nicht richtig.

    Die private Krankheitskostenvollversicherung gehört einfach abgeschafft.

    Wie kam es denn dazu, dass sie einige Jahre lang gar nicht krankenversichert war? Seit wann ist das genau der Fall und welche Absicherung bestand damals, eine PKV? Wie "konnte" sie da ohne Anschlussabsicherung raus? Seit wann bezieht sie genau ALG II?


    Der Basistarif ist natürlich nur der letzte Ausweg und die Probleme, die du schilderst, sind in "Fachkreisen" bekannt. Hast du dich schon mal an die Kassenärztliche Vereinigung Berlin gewandt?Die Kassenärztlichen Vereinigungen müssen dafür Sorge tragen, dass den Versicherten Behandler zur Verfügung stehen. Allerdings ist es nicht möglich, einen Arzt oder Behandler zum Abschluss eines Behandlungsvertrags mit einem Versicherten im Basis- oder Standardtarif zu verpflichten, das weißt du ja. Wenn Leistungen verweigert werden, auch an die KV wenden.

    Wieso Grundsatzurteile? Es ist einfach geltendes EU-Recht, das angewandt wird. Da brauchts ja keine Urteile zu. Kann jeder nachlesen, in der VO (EG) 883/04 selbst oder auch in den eigenen Darstellungen des GKV-Spitzenverbandes, also insbesondere seinen Grundsätzlichen Hinweisen, bspw. zur Auffangversicherung. Oben genannter Anbieter arbeitet übrigens erfolgsabhängig, das Honorar wird erst nach erfolgreichem Wechsel fällig, steht auf deren Webseite...

    Wo steht das? Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts. Es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen. Damit sind neben den ausdrücklich genannten Einkünften alle Einkünfte gemeint, die der Steuerpflicht unterliegen. Steuerfreie Beträge oder Werbungskosten sind bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht zu berücksichtigen.

    Verwechselst du das vllt. mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro, der bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden kann?!? Bei Einkünften aus Kapitalvermögen gibt es den Sparerpauschbetrag, der abgesetzt werden kann.

    Hier mal für dich die "Grundsätzlichen Hinweise des GKV-Spitzenverbandes vom 12.06.2019 zum Gesamteinkommen im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung": https://www.vdek.com/content/v…teinkommen_12.06.2019.pdf

    WFan

    Ja, wobei eine gleichzeitige hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit dem natürlich entgegensteht, also die einfache Aufnahme einer für sich im Grunde sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ist per se dann nicht ausreichend (§ 5 Abs. 5 SGB V). Siehe dazu auch die "Grundsätzlichen Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit vom 20. März 2019".

    Interessant zu wissen wäre es ja auch, in welchem Tarif er denn aktuell privat krankenversichert ist, um auch zu sehen, in was der ggf. erstmal gesellschaftsintern umgestellt wird oder umgestellt werden kann.

    Hat sich hier eigentlich einer schon mal mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass die Entscheidung pro PKV beim Threadersteller bereits gefallen ist? Denn er schreibt doch, dass er bereits in einem "PKV Studententarif" ist. Er kommt jetzt nach der Exmatrikulation doch gar nicht in die GKV, wenn er selbständig ist. Da besteht kein Wahlrecht, denn hier liegt ja offensichtlich kein Versicherungspflichttatbestand in der GKV (§ 5 SGB V), keine Versicherungsberechtigung (§ 9 SGB V) oder Anspruch auf Familienversicherung (§ 10 SGB V) vor: https://www.studentische-versi…student/nach-dem-studium/ In die GKV käme er ja bspw. nur, wenn er eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt oder eine aufgrund § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfreie Beschäftigung (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 SGB V).

    M.W. nach muss man neben einer Beschäftigung auch längere Zeit einen festen Wohnsitz in dem entsprechenden Land vorweisen, damit man nach der Rückkehr nach Deutschland wieder in die GKV zurück kehren kann.

    Nee, hier spielt EU-Recht eine Rolle, vor allem die VO (EG) 883/04. Es wird darauf hingewirkt, dass keine deutschen Rechtsvorschriften bei der KV mehr gelten, sondern in dem Fall polnische, bspw. durch eine Beschäftigung dort. (Dafür braucht man keinen Wohnsitz in Polen.) Dann kommt man in die "polnische GKV" (Nationaler Gesundheitsfonds). Wenn man da drin ist, wird wieder bewirkt, dass anschließend deutsches KV-Recht gilt, indem bspw. die Beschäftigung in Polen beendet wird. Dann kommt man in Deutschland über die Auffangversicherungspflicht in die GKV, weil als letzte KV aufgrund von EU-Recht die polnische gesetzliche / staatliche zählt (Gleichstellung) und nicht die PKV zuvor.

    Kleiner aber feiner Unterschied: Du darfst kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet (derzeit 470 €). Bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt.