Vielen Dank für die hilfreiche Antwort!
Herzliche Grüße!
Jochen1968
Vielen Dank für die hilfreiche Antwort!
Herzliche Grüße!
Jochen1968
Alles anzeigenHallo Jochen1968 !
Ich bin keine Experte im Bereich der Bausparverträge, hau aber einfach mal meine Meinung raus.
Die vermögenswirksamen Leistungen sind für die Wohnungsbauprämie nicht relevant, sondern nur die privat eingezahlten Beiträge.
Du erhältst 10 % der selbst eingezahlten Beiträge als Prämie zurück. Dies jedoch nur bis zu einem Einzahlwert von 700€ für Einzelveranlagung, also bis zu 70€. Bei Zusammenveranlagung die doppelten Summen. 10 % von 1400€ = 140€ bei einem zu versteuernden Einkommen von 70.000€.
Wie du schon erkannt hast, fällt die Arbeitnehmersparzulage raus.
Ich hoffe ich konnte etwas Licht ins Dunkel bringen. Bei Fragen einfach weiter fragen. Vielleicht meldet sich ja noch jemand mit mehr Fachwissen.
Beste Grüße vom Niederrhein
Danger92
Alles anzeigenHallo Jochen1968 !
Ich bin keine Experte im Bereich der Bausparverträge, hau aber einfach mal meine Meinung raus.
Die vermögenswirksamen Leistungen sind für die Wohnungsbauprämie nicht relevant, sondern nur die privat eingezahlten Beiträge.
Du erhältst 10 % der selbst eingezahlten Beiträge als Prämie zurück. Dies jedoch nur bis zu einem Einzahlwert von 700€ für Einzelveranlagung, also bis zu 70€. Bei Zusammenveranlagung die doppelten Summen. 10 % von 1400€ = 140€ bei einem zu versteuernden Einkommen von 70.000€.
Wie du schon erkannt hast, fällt die Arbeitnehmersparzulage raus.
Ich hoffe ich konnte etwas Licht ins Dunkel bringen. Bei Fragen einfach weiter fragen. Vielleicht meldet sich ja noch jemand mit mehr Fachwissen.
Beste Grüße vom Niederrhein
Danger92
Kann ich bei meinem Bausparvertrag Wohnungsbauprämie beantragen obwohl keine vermögenswirksamen Leistungen mehr durch den Arbeitgeber eingezahlt werden aber durch Eigenleistung monatliche Beiträge?
Folgende Situation ist gegegeben:
Der Bausparvertrag ist bereits seit Mitte 2019 zuteilungsreif und wird momentan monatlich weiter bespart.
Die Vermögenswirksamen Leistungen die mein Arbeitgeber zahlt laufen seit Mitte 2019 in einen ETF-Sparplan.
Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage besteht nicht, da das zu versteuernde Einkommen über 35.800 € (Zusammenveranlagung) liegt.