Beiträge von Ronny

    Hallo zusammen,
    hier nun die zugesagte Fortsetzung vom 03. Mai 2015:
    Unsere RSV hat abgelehnt, die Kosten zu übernehmen:
    Ein Grund ist, dass uns ja kein Schaden entstanden sei und wir uns nur bereichern wollen. Das könnten jedenfalls angeblich die Richter so sehen, so die RSV.
    Das Prozessrisiko und die Kosten wären enorm, da der Streitwert das urspüngliche Kreditvolumen ist!


    Unser Anwalt hat bereits bei uns nachgefragt, wie wir uns entschieden haben. Er vertritt Mandanten gegen die DKB im zweistelligen Millionenbereich.
    Wir wollen zunächst noch die nächsten Urteile und Informationen zu Vergleichen gegen die DKB abwarten und uns in ein paar Wochen oder Monaten entscheiden, wie wir weitermachen. Da wir bereits negative Erfahrungen im 5-stelligen Bereich mit einer für uns eigentlich "sicheren" Gerichtsverhandlung gesammelt haben, plagen uns leider Zweifel, jetzt weiterzumachen.
    Wir sammeln zunächt noch Informationen und wünschen Euch jedenfalls viel Erfolg!
    Über Eure Erfahrungen freuen wir uns!
    LG
    Ronny

    Hallo,


    erstmal ein großes Danke für die Antworten!
    Hier nun meine Story:
    Ich habe bei 2 verschiedenen Kanzleien eine kostenlose Erstberatung erhalten, die beide den Kreditvertrag (DKB Berlin) prüften. Beide kamen zu dem gleichen Ergebnis, dass die Widerrufserklärung unwirksam ist. Eine Kanzlei hat bereits ein verbraucherfreundliches Urteil bezüglich fehlerhafter Widerrufsbelehrung mit der DKB erstritten.
    Da es heißt, dass die DKB jeden Widerruft abweist - die DKB selbst aber bei Test.de behauptet, jeden Einzelfall zu prüfen - wollte ich keinen Standard-Widerruf zur DKB schicken. Ich befürchtete mit einem Standard-Widerruf, ein Standardschreiben als Antwort zu provozieren.
    Also habe ich selbst die DKB Widerrufsbelehrung im Detail analysiert und mit dem gesetzlichen Widerrufsmuster verglichen. Und siehe da: massive Abweichungen (u.A. die Texte erheblich verändert und die Überschrift "Widerrufsrecht" weggelassen, nur "frühestens" verwendet, etc., etc.). Dann habe ich mir die betreffenden Urteile (BGH und Kammergericht Berlin etc.) genau angesehen und dort exakt die Positionen gefunden, die in unserem Vertrag auch verwendet worden sind. Ich habe die Begründungen in "Anwalts- und Richtersprache" übernommen und jeden einzelnen Punkt in insgesamt vier (!) DIN A4 Seiten begründet. Ich hoffte, dass mein "einmaliger", genau auf unseren Belehrung eingegangener Widerruf nicht mit einem Standard-Schreiben abgeschmettert wird. Nun die Ernüchterung: Es folgte ein Standard-Schreiben mit dem allgemeinen "Bla-Bla". Auf keinen Punkt der BGH-Urteile ist die DKB eingegangen. Statt dessen wurden ein paar Urteile vom LG Koblenz , OLG Karslruhe, BGH, LG Wiesbaden etc. zitiert, die sich überwigend auf Versicherungsverträge bezogen.
    Dass das Kammergericht Berlin jedoch bereits die Widerrufsbelehrung der DKB als unwirksam erklärt hat (die auch genau so in unserem Vertrag zu finden ist), darauf wurde nicht eingegangen. Auch nicht darauf dass der BGH in mehreren Urteilen bereits festgestellt hat, dass "frühestens" eben nicht dem Deutlichkeitsgebot entspricht.
    Laut überschlägiger Rechnung unseres Anwaltes würden wir einen sehr hohen 4-stelligen Betrag einsparen können (zzgl. Zinsersparnis, sollten wir eine günstigere Anschlussfinanzierung benötigen, was aber nicht der Fall wäre).
    Da wir nun die Ablehnung unseres Widerufs in den Händen halten, ist nun der Zeitpunkt, auf unsere Rechtschutzversicherung zuzugehen. Mal schauen, was die dazu sagt. Für das Kammergericht Berlin und dem BGH war die Sache eindeutig...
    Ich berichte weiter.

    Hallo liebe Community,


    zunächst einmal spreche ich mein Lob an dieses tolle Forum aus!


    Wir haben nach erster kostenloser Prüfung unseres DKB Darlehensvertrag aus 2005 die Rückmeldung eines Anwaltes erhalten, dass die Widerrufserklärung voraussichtlich unwirksam sei, da diese inhaltlich und äußerlich gegenüber dem Muster verändert wurde. Genau diese Widerrufsbelehrung lag bereits mehreren Gerichten vor (u.a.
    Kammergericht Berlin). Die vergangenen Urteile waren verbraucherfreundlich ausgefallen.


    Meine Fragen:


    1.) Es ist überall die Rede davon, dass - sofern die Bank den Widerruf akzepieren sollte - nach 30 Tagen der volle Kredit zurückgezahlt werden muss. Da wir heute bereits 80% des Darlehens getilgt haben, gehen wir
    eigentlich davon aus, dass wir auch nur die Differenz, also max. 20% zurückzahlen müssen. Oder muss 100% zunächst von uns zurückgezahlt werden und die Bank überweist uns (ggf. erst Tage später) unsere bereits
    erfolgte Tilgung zurück ("Zug um Zug", wie es in einer Muster-Widerufserklärung unter Test.de zu lesen ist)? Das hätte ja zur Folge, dass wir die 100% Kreditsumme über eine andere Bank zunächst wieder finanzieren müssten, um sie wenige Tage später wieder tilgen zu können (durch die "Zug um Zug" Zahlung der DKB). Aus anderen Beiträgen konnte ich widerum rauslesen, dass nur die Differenz gezahlt werde muss.
    Was ist nun wirklich richtig?


    2.) Wir beabsichtigen, nicht nur ein "Standard-Widerrufsschreiben" aufzusetzen, das die DKB voraussichtlich mit einem Standard-Schreiben beantworten wird. Sondern wir beabsichtigen das Schreiben detailliert zu begründen, denn im Darlehensvertrag wimmelt es nur so an Punkten, die bereits das OLG Brandenburg zur DKB (19.03.2014, 4U 64/12) in Ihrer Begründung im Einzelnen aufgeführt hat. Die wollen wir als Begründung übernehmen.
    Hierbei wollten wir unsere Begründung mit dem zusätzlichen Hinweis versehen, dass diese "Begründung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt".
    Ist es sinnvoll den Widerruf deteilliert zu begründen, oder kann man dadurch Nachteile erfahren?


    Vielen Dank für Eure Einschätzung.


    Viele Grüße


    Ronny

    Hallo liebe Community,


    zunächst einmal spreche ich mein Lob an dieses tolle Forum aus! :thumbup:


    Wir haben nach erster kostenloser Prüfung unseres DKB Darlehensvertrag aus 2005 die Rückmeldung eines Anwaltes erhalten, dass die Widerrufserklärung voraussichtlich unwirksam sei, da diese inhaltlich und äußerlich gegenüber dem Muster verändert wurde. Genau diese Widerrufsbelehrung lag bereits mehreren Gerichten vor (u.a. Kammergericht Berlin). Die vergangenen Urteile waren verbraucherfreundlich ausgefallen.


    Meine Fragen:


    1.) Es ist überall die Rede davon, dass - sofern die Bank den Widerruf akzepieren sollte - nach 30 Tagen der volle Kredit zurückgeszahlt werden muss. Da wir heute bereits 80% des Darlehens getilgt haben, gehen wir eigentlich davon aus, dass wir auch nur die Differenz, also 20% zurückzahlen müssen. Oder muss 100% zunächst von uns zurückgezahlt werden und die Bank überweist uns (ggf. erst Tage später) unsere bereits erfolgte Tilgung zurück ("Zug um Zug")? Das hätte ja zur Folge, dass wir die 100% Kreditsumme erst wieder finanzieren müssten, um sie wenige Tage später wieder tilgen zu können. ?(


    2.) Wir beabsichtigen, nicht nur ein "Standard-Widerrufsschreiben" aufzusetzen, das die DKB voraussichtlich mit einem Standard-Schreiben beantworten wird. Sondern wir beabsichtigen das Schreiben detailliert zu begründen, denn im Darlehensvertrag wimmelt es nur so an Punkten, die bereits das OLG Brandenburg (19.03.2014, 4U 64/12) in Ihrer Begründung im Einzelnen aufgeführt hat. Die wollen wir als Begründung übernehmen. Hierbei wollten wir unsere Begründung mit dem zusätzlichen Hinweis versehen, dass diese "Begründung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt". Ist es sinnvoll den Widerruf deteilliert zu begründen, oder kann man dadurch Nachteile erfahren?


    Vielen Dank für Eure Einschätzung.


    Viele Grüße
    Ronny