Beiträge von hanno76

    Hallo,

    es geht um die gesetzliche Krankenversicherung, insbesondere §§ 240 Abs. 5, 10 SGB V.


    Für Kinder, die familienversichert sind, wird im Rahmen der Berechnung des Einkommens ein Abzug in Höhe von 1/5 der monatlichen Bezugsgröße vorgenommen.


    Für Kinder, bei denen ein Elternteil ein zu hohes Einkommen i.S.d. § 10 Abs. 3 SGB V hat und folglich für das Kind keine Familienversicherung besteht, wird ein Abzug i.H.v. 1/3 vorgenommen.


    Für Kinder, die familienversichert werden können, aber darauf verzichten und stattdessen privat versichert werden, wird scheinbar nach § 240 Abs. 5 S. 3 SGB V ein Abzug von 1/5 vorgenommen.


    Warum werden die Fälle, in denen für ein Kind keine Familienversicherung besteht, sei es wegen des zu hohen Einkommes eines Elternteils oder aufgrund Verzichts auf die Familienversicherung, unterschiedlich behandelt?


    VG