Hallo berghaus,
„… den beiden Sätzen und auch Deinen früheren Beiträgen entnehme ich, dass Du der Meinung bist, dass der Bausparer den Vertrag mit Einzahlungen, Basiszinsen und Bausparprämien nicht voll ansparen darf, wenn er den Bonuszins beanspruchen will.“
Ja, da hast Du Recht, denn m. W. ist es inzwischen gefestigte Rechtsprechung, dass voll angesparte Bausparverträge grundsätzlich kündbar sind, weil eben ein Darlehen nicht mehr möglich ist.
Ausnahme: Die Allgemeinen Bausparbedingungen bieten die Möglichkeit, auch nach Erreichen der Bausparsumme noch ein Darlehen in Anspruch zu nehmen. Das sehen die ABB für den Dispo maXX aber wohl nicht vor.
In diesem Sinne äußern sich selbst diverse Verbraucherzentralen, allen voran die auf diesem Gebiet sehr aktive in BaWü:
„Kündigungsgrund 1: Die Bausparsumme ist in voller Höhe angespart
Wenn der Kunde nur noch das Recht auf Verzinsung und Rückzahlung hat (also keinen Darlehensanspruch), dann ist seine Einlage im Grunde nichts anderes als ein Darlehen an die Bausparkasse mit festem Zins und unbestimmter Laufzeit. Dann sind gesetzliche Regelungen zum Darlehensrecht anwendbar. Ein Kündigungsrecht kann sich aus § 488, Absatz 3 BGB ergeben
[…]
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gibt es hierzu zwar nicht, jedoch rät die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Betroffenen in diesem konkreten Szenario nicht zu einem Rechtsstreit.“
https://www.verbraucherzentrale.de/mediabig/236324A.pdf
„Die häufigste Masche ist gleichzeitig die gesetzlich einzig einwandfreie: Die Bausparkasse kündigt den Vertrag, weil der Kunde die vereinbarte Bausparsumme erreicht hat.
Rechtslage: Hier ist wenig zu machen. „Jeder Jurist sagt Ihnen, das sei legitim. Denn ewig bindende Verträge gibt es nicht. Hier kann sich ein Kündigungsrecht aus dem BGB ergeben. “, erklärt Niels Nauhauser von der VZ BW.“
http://www.focus.de/immobilien…ertraege_aid_1102582.html
„Mein Bausparvertrag ist seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif und die Bausparsumme erreicht.
In diesem Fall ist die Kündigung grundsätzlich zulässig! Eine Ausnahme kann sich aus den Vertragsbedingungen der Allgemeinen Bausparbedingungen ergeben. Einige erlauben, dass der Bausparkunde seine Bausparsumme erhöht oder auch nach Erreichen der Bausparsumme noch einen Anspruch auf ein Bauspardarlehen hat.“
http://www.verbraucherzentrale…nddiebausparsummeerreicht
Ob die Vereinbarung, dass sich für Guthaben, die die Baussparsumme übersteigen, die Gesamtverzinsung nicht erhöht, gleichzeitig ein Kündigungsrecht bei Vollansparung ausschließt, bedürfte vermutlich einer anwaltlichen Einschätzung.
Deine Befürchtung, die nachträgliche Addition der Basiszinsen könne im Laufe eines sich lange hinziehenden, erfolgreichen Rechtsstreits zur Vollansparung und damit zum Verlust von Bonuszinsen führen, könnte man in einem solch absehbaren Fall möglicherweise dadurch ausschließen, dass man zu einem bestimmten Termin rechtzeitig selbst den Verzicht aufs Darlehen erklärt für den Fall, dass der Vertrag wieder auflebt. Denn diese Situation wäre in dem Fall wohl durch ein schuldhaftes Fehlverhalten der Bausparkasse entstanden; ich würde diesen Sachverhalt, wenn er denn einträte, mit einem Anwalt besprechen.
„Verzichtet hat er ja schon vorher bei der Leistung von Einzahlungen oder Hinnahme der Zinshinzurechnung und dieser Verzicht dauert eben an bis zur Annahme!
So was nennt man wohl konkludent“
Ob man so etwas „konkludent“ nennt, müsste andernorts geklärt werden.
Weil aber der Begriff „konkludenter Verzicht“ in der juristischen Argumentation bzgl. der Vertragskündigungen ständig wieder auftaucht, hier ein Zitat aus dem Urteil des OLG Stuttgart pro Bausparer vom 4. Mai 2016, in dem das OLG sich auf ein BGH-Urteil aus 2015 bezieht:
„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an die Annahme eines Verzichts strenge Anforderungen zu stellen. In der Regel ist eine insoweit eindeutige Willenserklärung erforderlich, weil ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten ist.“
„Eindeutige Willenserklärung“ heißt in der Folge, dass eine schriftliche Verzichtserklärung des Bausparers vorliegen muss, um die Erhöhung der Gesamtverzinsung herbeizuführen - dies ist einer der Punkte, mit dem in den laufenden Verfahren von Seiten der klagenden Bausparer argumentiert wird, weil eine solche Erklärung, wie in § 3 Abs. 2 ABB ausdrücklich gefordert, eben nie abgegeben wurde.
Schönen Abend!
Eagle Eye