Beiträge von eagle_eye

    Hallo Betroffener,


    dreist - weil frustriert, würde ich vermuten.
    Vergleichbar mit sportlichen Wettkämpfen, in denen derjenige, der sich vor dem Anpfiff selbst als Favorit gefühlt hat, seinen sicher geglaubten Sieg nicht einfahren kann und anfängt nachzutreten und übel zu foulen. Da hilft nur 'ne rote Karte.


    Gut, das war vllt. etwas zu psychologisch gedacht ;) ... aber so ähnlich könnte ich's mir vorstellen.


    Unglaublich in jedem Fall, dass diese Bausparkasse wegen ein paar "Mark" Kontogebühren ein Vielfaches an Anwaltsgebühren riskiert - so schlecht scheint es denen denn doch nicht zu gehen ...


    Viel Erfolg!

    Kurze Frage ersten Satz der Meldung zum Urteil (§489 Abs BGB):
    "1. Die Bauparkasse hatte gekündigt, weil die Bausparer 10 Jahre nach Zuteilungsreife der Verträge noch keine Darlehen in Anspruch genommen hatten und für die angesparten Gelder weiterhin den jeweils vereinbarten Sparzins erhalten wollten."


    Sind hier vollbesparte oder auch teilbesparte Verträge gemeint?

    Damit sind auch teilbesparte Verträge gemeint.


    Gruß
    Eagle Eye

    @wn25421bbg


    Die Urteile interessieren die Bausparkassen genauso wenig wie die ein Interesse an einem BGH Urteil haben. Noch haben die Kassen viel zu viele Verträge die ein Urteil betreffen könnte und kein Interesse das hohe Risiko ein zu gehen. Bevor es zu so einer Entscheidung kommt haben viele Bausparkassen mit den entsprechenden Kunden bereits Vergleiche mit Stillschweigen darüber geschlossen und eine endgültige Rechtsprechung bisher verhindert. Im Regelfall läuft der Vertrag dann zu 100% zu alten Konditionen bis zur Vollbesparung aus. Ist für die Kassen momentan günstiger als eine Höchstrichterliche Risikoentscheidung.

    Dein Gedankengang würde bedeuten, dass die Wüstenrot ihre Revision gegen 9 U 171/15 kurz vor dem Termin wieder zurückziehen müsste; denn ansonsten gäbe es diese höchstrichterliche Entscheidung - es sei denn, das OLG Stuttgart würde aufgefordert, sich den einen oder anderen Aspekt noch mal genauer anzuschauen und ein neues Urteil zu fällen ...

    Hallo berghaus,


    „… den beiden Sätzen und auch Deinen früheren Beiträgen entnehme ich, dass Du der Meinung bist, dass der Bausparer den Vertrag mit Einzahlungen, Basiszinsen und Bausparprämien nicht voll ansparen darf, wenn er den Bonuszins beanspruchen will.


    Ja, da hast Du Recht, denn m. W. ist es inzwischen gefestigte Rechtsprechung, dass voll angesparte Bausparverträge grundsätzlich kündbar sind, weil eben ein Darlehen nicht mehr möglich ist.


    Ausnahme: Die Allgemeinen Bausparbedingungen bieten die Möglichkeit, auch nach Erreichen der Bausparsumme noch ein Darlehen in Anspruch zu nehmen. Das sehen die ABB für den Dispo maXX aber wohl nicht vor.


    In diesem Sinne äußern sich selbst diverse Verbraucherzentralen, allen voran die auf diesem Gebiet sehr aktive in BaWü:


    Kündigungsgrund 1: Die Bausparsumme ist in voller Höhe angespart


    Wenn der Kunde nur noch das Recht auf Verzinsung und Rückzahlung hat (also keinen Darlehensanspruch), dann ist seine Einlage im Grunde nichts anderes als ein Darlehen an die Bausparkasse mit festem Zins und unbestimmter Laufzeit. Dann sind gesetzliche Regelungen zum Darlehensrecht anwendbar. Ein Kündigungsrecht kann sich aus § 488, Absatz 3 BGB ergeben
    […]
    Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gibt es hierzu zwar nicht, jedoch rät die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Betroffenen in diesem konkreten Szenario nicht zu einem Rechtsstreit.


    https://www.verbraucherzentrale.de/mediabig/236324A.pdf



    Die häufigste Masche ist gleichzeitig die gesetzlich einzig einwandfreie: Die Bausparkasse kündigt den Vertrag, weil der Kunde die vereinbarte Bausparsumme erreicht hat.
    Rechtslage: Hier ist wenig zu machen. „Jeder Jurist sagt Ihnen, das sei legitim. Denn ewig bindende Verträge gibt es nicht. Hier kann sich ein Kündigungsrecht aus dem BGB ergeben. “, erklärt Niels Nauhauser von der VZ BW.“


    http://www.focus.de/immobilien…ertraege_aid_1102582.html



    Mein Bausparvertrag ist seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif und die Bausparsumme erreicht.
    In diesem Fall ist die Kündigung grundsätzlich zulässig! Eine Ausnahme kann sich aus den Vertragsbedingungen der Allgemeinen Bausparbedingungen ergeben. Einige erlauben, dass der Bausparkunde seine Bausparsumme erhöht oder auch nach Erreichen der Bausparsumme noch einen Anspruch auf ein Bauspardarlehen hat.“

    http://www.verbraucherzentrale…nddiebausparsummeerreicht



    Ob die Vereinbarung, dass sich für Guthaben, die die Baussparsumme übersteigen, die Gesamtverzinsung nicht erhöht, gleichzeitig ein Kündigungsrecht bei Vollansparung ausschließt, bedürfte vermutlich einer anwaltlichen Einschätzung.



    Deine Befürchtung, die nachträgliche Addition der Basiszinsen könne im Laufe eines sich lange hinziehenden, erfolgreichen Rechtsstreits zur Vollansparung und damit zum Verlust von Bonuszinsen führen, könnte man in einem solch absehbaren Fall möglicherweise dadurch ausschließen, dass man zu einem bestimmten Termin rechtzeitig selbst den Verzicht aufs Darlehen erklärt für den Fall, dass der Vertrag wieder auflebt. Denn diese Situation wäre in dem Fall wohl durch ein schuldhaftes Fehlverhalten der Bausparkasse entstanden; ich würde diesen Sachverhalt, wenn er denn einträte, mit einem Anwalt besprechen.



    Verzichtet hat er ja schon vorher bei der Leistung von Einzahlungen oder Hinnahme der Zinshinzurechnung und dieser Verzicht dauert eben an bis zur Annahme!
    So was nennt man wohl konkludent“


    Ob man so etwas „konkludent“ nennt, müsste andernorts geklärt werden.


    Weil aber der Begriff „konkludenter Verzicht“ in der juristischen Argumentation bzgl. der Vertragskündigungen ständig wieder auftaucht, hier ein Zitat aus dem Urteil des OLG Stuttgart pro Bausparer vom 4. Mai 2016, in dem das OLG sich auf ein BGH-Urteil aus 2015 bezieht:


    „Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an die Annahme eines Verzichts strenge Anforderungen zu stellen. In der Regel ist eine insoweit eindeutige Willenserklärung erforderlich, weil ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten ist.“


    „Eindeutige Willenserklärung“ heißt in der Folge, dass eine schriftliche Verzichtserklärung des Bausparers vorliegen muss, um die Erhöhung der Gesamtverzinsung herbeizuführen - dies ist einer der Punkte, mit dem in den laufenden Verfahren von Seiten der klagenden Bausparer argumentiert wird, weil eine solche Erklärung, wie in § 3 Abs. 2 ABB ausdrücklich gefordert, eben nie abgegeben wurde.



    Schönen Abend!


    Eagle Eye


    Hallo berghaus,



    ich präzisiere meinen Satz, mit dem gemeint ist, dass eine höhere Verzinsung für den Fall zugesichert wurde, dass a) der Bausparer den Vertrag nicht voll angespart hat und b) der Bausparer in diesem Vertragszustand, in dem er ein Anwartschaftsrecht auf ein Darlehen hat, schriftlich anzeigt, dass er dieses nicht in Anspruch nehmen will.


    Darüber hinaus existiert eine zweite Möglichkeit:


    Die vertraglichen Regelungen sehen vor, dass Bonuszinsen vor einer Vollansparung auch bei einer Kündigung durch den Bausparer gewährt werden, einer Möglichkeit, die dem Bausparer entsprechend den ABB jederzeit nach sieben Jahren Vertragslaufzeit zusteht.


    Die Bausparkasse hingegen hat - was die hier diskutierte Tarifkonstellation angeht - bei Vertragsabschluss für sich selbst ein Kündigungsrecht nicht gewollt. Es ist anzunehmen, dass sie damals gute Gründe dafür hatte, ein solches Recht nicht in den Allgemeinen Bausparbedingungen zu verankern, denn ihr als „starkem“ Vertragspartner, der die Bedingungen eines Abschlusses vorgibt, stand dies völlig frei.


    Mir ist klar, dass Du das mit den „bösen Buben und Mädchen“ ironisch meinst, aber ich stimme Dir in vollem Umfang darin zu, dass die Habenzinsen auf Bausparkonten über viele, viele Jahre hinweg von allen anderen Anlageformen deutlichst getoppt wurden, auch wenn die Bausparkassen schon damals mit dem Zusatz „Rendite“-Verträge aggressiv Werbung machten und auf Kundenfang gingen.


    Insofern ist es vollauf berechtigt, nunmehr auf die Einhaltung aller vereinbarten Regelungen zu pochen.




    Schöne Grüße und eine sonnige Woche


    Eagle Eye


    Hallo BSHKunde,



    zumindest zwei Deiner Einlassungen halte ich für recht fragwürdig, deshalb im Folgenden dazu - mit einer Woche Verspätung, sorry - ein paar Anmerkungen.



    Zunächst zu Deiner Feststellung, die „Bonusproblematik“ trete vorzugsweise erst dann auf, wenn der jeweilige Bausparvertrag ohnehin in absehbarer Zeit vor seinem "natürlichen" Ende (sprich: Eintritt der Vollbesparung ohne tariflichen Anspruch auf Bausparsummenerhöhung) stehe.


    1. Was meinst Du mit „vorzugsweise“ und was mit „absehbarer Zeit“? Von wie vielen Bausparverträgen also gehst Du bei Deiner Betrachtung aus und wie viele „Lebensjahre“ haben sie noch bis zu ihrem „natürlichen“ Ende?


    2. Sollte es nach Deiner statistisch fundierten Aussage tatsächlich so sein, dass die ganz überwiegende Zahl der Bausparverträge, bei denen Bausparkassen einen Bonus zu addieren versuchen, um eine Vollbesparung - in meinen Augen vertragswidrig - herbei zu rechnen, nur noch eine sehr geringe „Lebensdauer“ hat, stellte sich mir die Frage: Weshalb lassen die Bausparkassen diese geringe Lebensdauer nicht einfach auslaufen und gehen statt dessen das Risiko ein, für horrende Summen für Bausparer-Anwälte, Gerichtskosten u. a. aufkommen zu müssen - und das alles auf Kosten des Bausparer-Kollektivs, das sie angeblich ständig so wohlmeinend im Blick haben?


    3. Im Gegensatz zu Deiner Darstellung ist es eher bei den von Dir im Vergleich angesprochenen „Kündigungen von Bausparverträgen 10 Jahre nach Zuteilungsreife“ so, dass bei vertragsgemäßer Zahlung der Regelsparbeiträge gar nicht mehr als 10 Jahre ab Zuteilungsreife vergehen würden, bis der Vertrag sein „natürliches“ Ende erreicht.


    Wenn Du dazu Näheres wissen willst, schau Dir einmal die diesbezügliche Berechnung an, die das OLG Stuttgart zur Thematik in seinem Urteil vom 30.03.2016 angestellt hat.
    Auszug:


    Bei der vertragskonformen Durchführung des Bausparvertrages ist eine Bindung der Bausparkasse von mehr als zehn Jahren nach erstmaliger Erlangung der Zuteilungsreife ausgeschlossen. […] Bei der geschuldeten monatlichen Sparzahlung […] beträgt die maximale Laufzeit bis zur Vollbesparung der Bausparsumme ca. 16 Jahre. Die Zuteilungsreife bei einem vertraglichen Mindestsparguthaben von 40 % der Bausparsumme […] tritt nach etwas mehr als sieben Jahren ein. Die Bausparkasse ist bei vertragsmäßiger Durchführung ab Zuteilungsreife also längstens neun Jahre gebunden.


    Das heißt auf gut Deutsch für jene Kündigungen nach § 489 BGB: Sie wären gar nicht erforderlich gewesen, wenn die Bausparkassen die von ihren Kunden ausgesetzten Regelsparbeiträge eingefordert hätten. Das wiederum haben sie lange Jahre nicht getan, weil das Ruhenlassen der Verträge für sie aus wirtschaftlichen Gründen günstig war, „da ihr die Mittel zur Zuteilung anderer Bauspardarlehen zur Verfügung blieben und sie aus der Zinsdifferenz zu den Zinssätzen der ausgereichten Bauspardarlehen risikolos Erträge erwirtschaften konnte.



    Des Weiteren hältst Du es „für vertretbar, zu sagen, dass das Erreichen der Bausparsumme das Vertragsziel des Bausparvertrages ist (egal wie) - und wenn man dieser Meinung ist, kommt man zu dem Ergebnis, dass eine Auszahlung, die inklusive Bonus die Bausparsumme erreicht, den Bausparvertrag erfüllt ...


    Diese Annahme ist nicht richtig, ein Erreichen der Bausparsumme ist - jedenfalls in den fünf unterschiedlichen ABB, die mir hier vorliegen - als Vertragsziel so nicht vereinbart.


    Im Gegenteil: Die Bausparkassen haben in diesen hier strittigen Fällen dem Bausparer ausdrücklich eine „Belohnung“ in Form höherer Verzinsung für den Fall zugesichert, dass er den Vertrag nicht bis zur Bausparsumme anspart und ein Darlehen nicht in Anspruch nimmt.


    Von dieser Vereinbarung versuchen die beklagten Bausparkassen nun aus ersichtlichen Gründen abzurücken, was in den Augen sehr, sehr vieler Betroffener und auch Juristen auf Vertragsbruch hinausliefe, denn:


    Nach den Regeln des Vertrages ist eine Auszahlung der vollen Bausparsumme, die nur unter Hinzurechnung eines Bonus zustande kommt, nicht vorgesehen: Voraussetzung einer Bonuszahlung ist eindeutig der Verzicht des Bausparers auf ein Darlehen. Die Bausparkasse hat vertragsgemäß nicht das Recht, einen Bonus sozusagen „nach Gutdünken“, also wann es ihr gerade passt, auszuzahlen.


    Es besteht Anlass zur Hoffnung, dass wir dies in Kürze in einem entsprechenden OLG-Urteil auch so bestätigt bekommen.



    Ein schönes Wochenende und: Nichts für ungut! :)


    Eagle Eye

    Einen guten Tag an alle!



    Bei diesem und anderen Urteilen bleibt mir nach wie vor so manches unverständlich - in diesem Zusammenhang nur zwei oder drei kleine Anmerkungen.


    Laut Urteil müssten Bausparkassen davor geschützt werden, dauerhaft einen nicht marktgerechten Zinssatz zahlen zu müssen.


    Es ist immer wieder interessant zu erfahren, dass unsere intelligenten Juristen mit Ausdrücken argumentieren, deren Sinn sie anscheinend leider nicht erfassen.


    Der Begriff „dauerhaft“, für den sich - nicht nur - im Duden Synonyme wie „endlos“, „ewig“, „für alle Zeiten“, „bis in alle Ewigkeit“, „lebenslang“ finden, ist hier völlig fehl am Platze, da doch ein Bausparvertrag sich selbst „erledigt“, weil er zwangsläufig bis zur vollen Bausparsumme angespart und dann kündbar wird - vorausgesetzt, die Bausparkasse besteht auf ihrem Recht, ausstehende Regelsparbeiträge vom Bausparer einzufordern.


    Tut sie dies nicht, kann das wohl kaum dem Bausparer angelastet werden.


    Darüber hinaus bleibt unverständlich, weshalb Bausparkassen vor der Zahlung eines „nicht marktgerechten Zinssatzes“ geschützt werden müssten, dieser vermeintlich notwendige „Schutz“ den Bausparern aber über viele Jahre hinweg nicht zukam, in denen sie sich mit Zinssätzen deutlich unter den marktüblichen einverstanden erklären mussten.



    Sie könnten in Ertragsschwierigkeiten kommen, wenn sie die geschuldete Verzinsung mangels ausreichender Nachfrage an Bauspardarlehen nicht in vollem Umfang über das Aktivgeschäft erwirtschaften könnten.


    Bei dieser Argumentation wird überdeutlich, dass wirtschaftliche Gesichtspunkte - noch dazu so schwammige wie „Ertragsschwierigkeiten“ - dazu dienen sollen, fest vereinbarte vertragliche Regelungen auszuhebeln. Sollte das so Bestand haben, dürfte man sich nicht wundern, dass Verträge, ganz gleich ob im Bauspar- oder in anderen Bereichen, künftig zunehmend wertloser werden.


    Wie wäre es denn, verehrte Richter und Richterinnen, wenn die Bausparkassen, die meinen, in „Ertragsschwierigkeiten“ zu geraten, ganz einfach von ihrem Recht der Bedingungsänderung Gebrauch zu machen versuchten??? Das Recht, eine Änderung der Zinssatzhöhe auch bei laufenden Verträgen zu verfolgen, steht ihnen doch vertragsgemäß zu. Allerdings bedürfen solche Änderungen der „Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen“ (heute BaFin).


    Mir ist nicht bekannt, dass eine solche Änderung dort beantragt wurde. Könnte ein Grund dafür der sein, dass die Bausparkassen mit einer solchen Zustimmung nicht rechnen, weil eben das Argument „Ertragsschwierigkeiten“ gar nicht stichhaltig ist???



    Gut, dass ein weiteres Oberlandesgericht nun im Sinne der vertraglichen Vereinbarungen, gegen vertragswidrige Kündigungen und damit für die Bausparer entschieden hat:


    http://versicherungswirtschaft…sparvertrage-tobt-weiter/



    Wünsche allen einen sonnigen Tag!


    Eagle Eye

    Hallo "Drogenfahnder",


    leider ja. Also in der Steuererklärung unbedingt die Einnahmen in der Anlage "Kapitalerträge" eintragen; ggf. ist dein Spitzensteuersatz ja unter 25 %. Ich würde dann vorsorglich, wenn der Bescheid kommt Einspruch einlegen und auf das schwebende Verfahren hinweisen. Im Übrigen ist es ja Sache des BHWs, wenn der Vertrag doch weiter geführt wird. Dann solltest Du aus der Kündigung keine Nachteile haben. Im Übrigen klagt sich das BHW durch alle Instanzen; ggf. wird verglichen? und du erhältst eine großzügige? Entschädigung, musst allerdings Stillschweigen darüber bewahren.


    Viele Grüße

    Es ist davon auszugehen, dass bei einer "Weiterführung" des Vertrages, also im Falle einer für den Bausparer erfolgreichen gerichtlichen Auseinandersetzung, die BHW Bausparkasse dafür zu sorgen hat, alle zuvor unrechtmäßig initiierten Kapitalflüsse wieder rückgängig zu machen. Insofern hätte der Bausparer mit einer Rückholung von Kapitalertragsteuern nichts zu tun.


    Im Zuge eines evtl. Vergleichs würden die vom BHW ausgezahlten zusätzlichen "Abfindungszahlungen" wie Zinseinnahmen behandelt. Der Vertrag enthielte dann einen Satz wie: "Die Bausparkasse weist darauf hin, dass Zinszahlungen der Kapitalertragsteuerpflicht unterliegen."



    Einen guten Tag!


    Eagle Eye

    Hallo Betroffener, guten Morgen, guten Tag,


    danke für Deine Nachricht und meinen Glückwunsch zum erfolgreichen Ende Deines Rechtsstreits.


    Es ist gut zu wissen, dass es doch realistische Erfolgsaussichten gibt und dass es sich lohnen kann, sich gegen willkürliche und vertragswidrige Kündigungen von Bausparkassen mit rechtlichen Mitteln zur Wehr zu setzen!


    In der Hoffnung, dass das zukünftig auch in anderen Fällen möglich sein wird, Dir alles Gute und uns anderen "Betroffenen" in den kommenden Monaten viel Erfolg!


    Eagle Eye

    Hallo Betroffener,


    seit Deiner Mitteilung, das Versäumnisurteil liege Dir vor, ist wohl mittlerweile ein Monat vergangen.
    Ich wäre interessiert zu erfahren, ob die von Dir beklagte BSK von der Möglichkeit Einspruch gegen das Versäumnisurteil einzulegen inzwischen Gebrauch gemacht hat. Könntest Du dazu evtl. eine kurze Mitteilung geben?


    Vielen Dank und einen guten Tag!


    Eagle Eye

    Guten Morgen!


    Zum Thema "Regelsparbeitrag / Sonderzahlungen" gibt es unterschiedliche Vereinbarungen entsprechend den dem jeweiligen Vertrag zugrunde liegenden ABB.


    Für den BHW Dispo Plus heißt es dazu in § 2 (3):


    "Hat der Bausparer mehr als sechs Regelsparbeiträge unter Anrechnung von Sonderzahlungen nicht geleistet und ist er der schriftlichen Aufforderung der Bausparkasse zur Nachzahlung länger als zwei Monate nicht nachgekommen, kann die Bausparkasse den Bausparvertrag kündigen."


    Zumindest für diesen Tarif und andere mit gleich lautender Formulierung ist damit klar geregelt, dass der Bausparer erst dann zur Leistung weiterer Regelsparbeiträge aufgefordert werden kann, wenn diese nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt in Form von Sonderzahlungen "abgegolten" / geleistet wurden.



    Interessant in diesem Zusammenhang sind vllt. auch die Umstände des Urteils des OLG Stuttgart vom 30.03.2016 / Az. 9 U 171/1.
    Die Begründung des OLG lautete - kurz zusammen gefasst -, bei ihrer Kündigung könne sich die Bausparkasse nicht auf die Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen, da sie das als Darlehen anzusehende Guthaben gar nicht vollständig empfangen habe. Die Bausparkasse könne den Bausparvertrag nur dann kündigen, wenn der Bausparer die Regelbeiträge trotz Aufforderung nicht leiste. Denn eine Ansparung entsprechend den Vertragsbestimmungen führe innerhalb eines absehbaren Zeitraums automatisch zur Vollansparung, womit der Bausparkasse dann ein Kündigungsrecht zustehe.


    Wenn die Bausparkasse aber selbst ein Ruhen des Bausparvertrages erlaube und damit ein vertragliches Kündigungsrecht nicht herbeiführe, sei sie nicht schutzbedürftig und könne sich nicht später auf eine analoge Anwendung eines gesetzlichen Kündigungsrechts berufen.


    Eine Ansparung "entsprechend den Vertragsbestimmungen" bedeutet - jedenfalls für den BHW D Plus u. ä. (s. oben!), dass Regelsparbeiträge unter Anrechnung von Sonderzahlungen geleistet werden. Daraus schließe ich, dass, solange diese Zahlungen in dieser Form geleistet wurden / werden, vor Ende der Zahlungspflicht, sprich Erreichen der Bausparsumme, kein Kündigungsrecht bestehen kann, wenn man dem OLG Stuttgart folgt. - Revision zum BGH wurde zugelassen und von der Wüstenrot Bausparkasse eingelegt.




    Einen schönen Sonntag


    Eagle Eye

    Auch auf die Gefahr hin, mich zu wiederholen berghaus:


    "... weil bei einem Bausparguthaben von 8.700 € und einem errechneten Bonus von 1.500 € die Bausparsumme erreicht und der Vertrag erfüllt ist." heißt, dass die BSK gewillt ist, einen Bonus zu zahlen und - wenn der Bausparer dies so akzeptiert - diesen Bonus als "Hebel" zur Vertragskündigung einzusetzen versucht. Dies deshalb, weil aktuelles Guthaben + Bonus nach Meinung der BSK die Bausparsumme übersteige und insofern ein Kündigungsgrund nach § 488 BGB bestehe.


    Diese Position ist strittig, deshalb sind entsprechende Verfahren inzwischen in der OLG-Instanz angekommen. Strittig jedenfalls, solange der Bausparer nicht die Voraussetzungen für einen Bonusanspruch in Form von Darlehensverzicht geschaffen hat. Denn dies sehen die vertraglich vereinbarten ABB, auf die ich mich beziehe, so vor.


    Wenn es tatsächlich "jahrzehntelang anders gehandhabt wurde" (Übertragung von Zinsen auf andere Verträge u. a.), mag das auch daran liegen, dass die ABB in den entstprechenden Verträgen (vor 30, 40, 50 Jahren??? K. A.) anders formuliert waren. Wir haben hier vier verschiedene Verträge mit unterschiedlichen Tarifbezeichnungen liegen, bei denen im Laufe weniger Jahre die ABB partiell nur um wenige Wörter verändert wurden. Diese scheinbar "kleinen" Veränderungen führen allerdings zu deutlichen Änderungen bei der rechtlichen Bewertung - nicht nur, was Kündigungen angeht, sondern auch bzgl. anderer Rechte und Pflichten für beide Vertragsparteien.


    Darüber hinaus bestände auch die Möglichkeit, dass die BSK in früheren Jahrzehnten von einem bestehenden Kündigungsrecht im Falle übersparter Bausparverträge - aus welchen Gründen auch immer - keinen Gebrauch gemacht hat. Insofern stimme ich @Thommy100 zu, wenn er schreibt, dass in dem Fall daraus dann wohl kein Gewohnheitsrecht abgeleitet werden kann.


    Wie dem auch sei: Für mich ist nicht erkennbar, dass "sozusagen in einer juristischen Sekunde, ein Bonus von mehreren tausend Euro entfällt", denn die BSK ist offensichtlich bereit, ihn auszuzahlen. Die Frage ist, ob daraus in der Folge ein Kündigungsgrund konstruiert werden kann.
    Der Anspruch auf einen Bonus entfiele nur dann, wenn ohne ihn, also ausschließlich mit dem aktuellen Guthaben lt. Kontoauszug, die Bausparsumme bereits erreicht wäre, und dies wäre dann nach allgemein herrschender Rechtsauffassung wohl auch unstrittig.





    Eagle Eye

    Hallo berghaus,


    ich bin nicht ganz sicher, ob ich das richtig verstanden habe.
    Aber der Einlassung der BHW "weil bei einem Bausparguthaben von 8.700 € und einem errechneten Bonus von 1.500 € die Bausparsumme erreicht und der Vertrag erfüllt ist." kann ich noch nicht entnehmen, dass Dein Bonus weg wäre. M. E. wird der Bonus von der BHW zum aktuellen Guthaben addiert, um die Bausparsumme SCHEINBAR zu erreichen und auf diesem Wege einen Kündigungsgrund zu konstruieren. Der Bonus würde Dir wohl auch am 01.09.2016 ausgezahlt, wäre also nicht weg - vorausgesetzt Du würdest die Kündigung so akzeptieren.


    Die andere Frage ist natürlich, ob diese Form der Abrechnung und damit die Vertragskündigung mit den vertraglichen Vereinbarungen, sprich den Allgemeinen Bausparbedingungen, begründbar ist.
    Diese Frage habe ich für mich im vergangenen Jahr ganz klar verneint, als mir der anscheinend gleiche Kündigungswortlaut ins Haus flatterte. Denn die Voraussetzung für die Zahlung eines Bonuszins, nämlich Zuteilungsannahme und gleichzeitiger Verzicht auf das Bauspardarlehen, lagen nicht vor, so dass ich mich gezwungen sah, den Rechtsweg gegen die imho willkürliche und rechtsmissbräuchliche Kündigung zu beschreiten.





    Gruß
    Eagle Eye

    Hallo Adlerauge,
    ich denke das Verfahren von "Zufriedene" wurde durch einen Vergleich beendet. Sie schrieb ja einen Absatz weiter, dass die Bausparkasse nach Ablehnung des ersten Angebots deutlich nachgelegt hat.


    Ein Vergleichsangebot mit Schweigeklausel hat es in deinem Fall auch gegeben?


    Hallo Lingen2,


    es fällt mir schwer, Motive der BSK dafür zu erkennen, ein „erstes scheinbar großzügiges Angebot durch Folgeverhandlungen noch deutlich zu erhöhen“, wenn der Vertrag vor der Kündigung bereits mehrere Jahre überspart war und eine Kündigung deshalb nach übereinstimmender Rechtsauffassung m. W. ohnehin rechtens wäre.



    Auch kann ich nicht sehen, dass mit dem Vergleich ein - wie Du schreibst - "höchstrichterliches Urteil" vermieden werden sollte. Es ist zwar von einem Verfahren über mehrere Instanzen die Rede. Woraus lässt sich aber schließen, dass man schon vor dem BGH angelangt war?
    Falls Du allerdings in diesem Fall über Insider-Wissen verfügen solltest, wärest Du zugegebenermaßen besser informiert als ich ...




    Wie ich von meinem und anderen ähnlich gelagerten Fällen weiß, verweisen die BSK beim Unterbreiten von Vergleichsangeboten zunächst gerne auf „prozessökonomische Gründe“.




    In der vorgeschlagenen Vereinbarung selbst tauchen dann u. a. Sätze wie diese auf:



    12. Der Bausparer verpflichtet sich dazu, über Abschluss und Inhalt des Vergleichs Stillschweigen zu bewahren und keine Auskünfte darüber zu erteilen.


    13. Der Bausparer verpflichtet sich außerdem dazu, diesbezüglich auch seinen Prozessbevollmächtigten nicht von dessen Schweigepflicht zu entbinden.



    Eagle Eye

    So schwer war das nicht zu verstehen:Die Bausparkasse hat sich nach der üblichen Prozessverschleppungs-Taktik in fortgeschrittener Instanz auf einen für den Bausparer äußerst günstigen Vergleich eingelassen, um ein höchstrichterliches Urteil zu vermeiden.
    Selbstverständlich enthielt der Vergleich eine Schweigeklausel, deshalb darf "Zufriedene" nicht darüber berichten.


    Bemerkenswert - wenn man den Ausführungen Glauben schenkt - ist, dass die Kasse sich selbst bei einem übersparten Vertrag den Vergleich einem Urteil vorgezogen hat.

    Hallo Lingen2!


    Wenn das so sein sollte, wie Du es interpretierst, lag das "Schwer-Verstehen" - jeden in meinem Fall - an folgender Äußerung der Zufriedenen:


    " ... das nach einem richterlichen Hinweis auf die nicht Schutzbedürftigkeit der Kasse und damit die Erfolgsaussichten unserer Klage in später Instanz plötzlich überaus schnell durch einen von der Kasse vorgeschlagenen Vergleich beendet werden sollte."


    Wenn also das Verfahren "durch einen von der Kasse vorgeschlagenen Vergeich beendet werden sollte", gäbe es keinen Grund, das entsprechend zu benennen. Denn wenn es nur beendet werden sollte, aber nicht beendet wurde, greift keine Schweigeklausel.


    Die greift nach meiner Ablehnung des BSK-Vergleichsvorschlags auch in meinem Fall nicht ... und würde erst dann wirksam werden, wenn ich dem Vorschlag zustimmte.


    Vielleicht gibt es eine Möglichkeit, Klarheit in diese Angelegenheit zu bekommen???
    Evtl. "sollte" das Verfahren ja nicht beendet werden, sondern es wurde beendet???


    Beste Grüße
    Eagle Eye

    Hallo Betroffener, guten Morgen, guten Tag,


    darf man Dir also zum positiven Ausgang und endgültigen Ende Deines Rechtsstreits gratulieren??? Wenn ja, würde ich dies an dieser Stelle mit Freuden tun! :)


    Oder hast Du den Eindruck, dass die Bausparkasse durch eine Flucht in die Säumnis nur auf Zeitgewinn spielt und sich ein "Hintertürchen" offen hält? Etwa in Form der Möglichkeit eines Einspruchs, für den sie m. W. zwei Wochen Zeit hätte und mit einer entsprechenden Einspruchsbegründung, durch die der Streit evtl. doch wieder aufleben würde?


    Und: Darfst / kannst Du mitteilen, in welcher Instanz Du Dich befindest - LG oder schon OLG?



    Herzlichen Dank und einen sonnigen Tag!


    Eagle Eye

    Hamm (dpa/lsw) - Im Streit um aufkündigte Bausparverträge wird das Oberlandesgericht in Hamm seine Entscheidungen später als bislang geplant verkünden. Wegen eines Krankheitsfalls wird der 31. Zivilsenat erst am 22. Juni Urteile und Entscheidungen über Revisionsmöglichkeiten veröffentlichen. Ursprünglich war dafür der 1. Juni vorgesehen. Das teilte ein Sprecher am Montag mit.


    http://www.ka-news.de/nachrich…spaeter;art505234,1894305